Normen
6 Ob 322/98s | OGH | 25.02.1999 |
4 Ob 119/99z | OGH | 18.05.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzungshandlung kann auch in der Weitergabe der Behauptungen eines Dritten bestehen, ohne daß sich der Verbreiter mit der Äußerung identifizieren müßte; Täter ist in diesem Fall jeder Verbreiter der Tatsachenbehauptungen. (T1) |
6 Ob 222/99m | OGH | 29.09.1999 |
Vgl auch; nur: Unter der Voraussetzung, daß das bekämpfte Zitat in einer wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung des Dritten besteht und keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, ist zu prüfen, ob sich aus der gebotenen Interessensabwägung ein Rechtfertigungsgrund ergibt. (T2) Beisatz: Die Rechtsprechung setzt weiters voraus, daß der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann. (T3) |
6 Ob 270/99w | OGH | 25.11.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Hat die Beklagte den Inhalt der behördlichen Erklärung des Pressesprechers der Staatsanwaltschaft Wien richtig wiedergegeben, fehlte es schon am gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Unwahrheit der behaupteten Tatsache, es sei denn die Wiedergabe im Artikel vermittelte einen völlig falschen Eindruck über den Inhalt der behördlichen Erklärung. (T4) |
6 Ob 12/00h | OGH | 20.01.2000 |
Beisatz: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. In welche Richtung die Interessenabwägung ausfällt, entscheiden stets die Umstände des Einzelfalles. (T5) |
6 Ob 75/00y | OGH | 17.05.2000 |
Vgl; Beis ähnlich T5 |
6 Ob 291/00p | OGH | 14.12.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedG kommt auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. (T6); Veröff: SZ 73/198 |
6 Ob 95/01s | OGH | 26.04.2001 |
Auch; Beis ähnlich wie T5 |
6 Ob 14/01d | OGH | 15.03.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zitat aus der Begründung eines Berufungsurteils im Strafverfahren. (T7) |
6 Ob 114/01k | OGH | 16.05.2001 |
Auch; nur T2; Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab. (T8) |
6 Ob 123/02k | OGH | 20.06.2002 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6 |
6 Ob 237/02z | OGH | 23.01.2003 |
Auch |
6 Ob 329/02d | OGH | 23.01.2003 |
Auch |
6 Ob 22/03h | OGH | 21.05.2003 |
Vgl |
6 Ob 40/03f | OGH | 02.10.2003 |
Auch |
6 Ob 3/04s | OGH | 04.03.2004 |
Auch |
6 Ob 287/04f | OGH | 15.12.2004 |
Auch; Beis wie T5 |
6 Ob 274/05w | OGH | 26.01.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Betreiberin eines Geschäftslokals ist durch die Veröffentlichung der dort aufgenommenen Pornofilmszenen in ihrem Recht auf Ehre und wirtschaftlichen Ruf jedenfalls dann nicht verletzt, wenn sie zwar als Geschäftsinhaberin identifiziert werden kann, gleichzeitig aber klargestellt ist, dass sie mit den Sexszenen nicht einverstanden war. Ihr Interesse auf Anonymität tritt dann gegenüber dem Informationsinteresse an einer wahrheitsgemäßen Bildberichterstattung, die aufgrund der Thematik nur bei Veröffentlichung auch des Originalschauplatzes sinnhaft und möglich ist, in den Hintergrund. (T9) |
6 Ob 273/05y | OGH | 26.01.2006 |
Beisatz: Ob eine identifizierende Berichterstattung vorliegt, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T10) |
6 Ob 128/06a | OGH | 29.06.2006 |
Auch; Beis ähnlich T3 |
6 Ob 86/07a | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T8 |
6 Ob 81/07s | OGH | 25.05.2007 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T10 |
6 Ob 91/07m | OGH | 25.05.2007 |
Auch; nur T2; Beis wie T5 |
6 Ob 15/10i | OGH | 19.03.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T5 |
6 Ob 5/10v | OGH | 19.03.2010 |
Auch; Beis ähnlich wie T5 |
6 Ob 243/10v | OGH | 17.12.2010 |
Vgl; Beis wie T5 nur: Auch die Frage, ob bei einem Zitat eine Identifikation des Verbreiters mit dem Inhalt des Zitats stattfand, ist stets eine Frage des Einzelfalls und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T11) |
15 Os 151/10k | OGH | 29.06.2011 |
Vgl; Beisatz: Der Ausschlussgrund nach § 6 Abs 2 Z 4 MedienG setzt ein Zitat einer Äußerung eines Dritten, also einer vom Berichterstatter verschiedenen Person, voraus. (T12) |
6 Ob 232/10a | OGH | 18.07.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T5 |
6 Ob 245/11i | OGH | 21.12.2011 |
Beis ähnlich wie T5 |
6 Ob 53/12f | OGH | 19.04.2012 |
Auch; Beis wie T11 |
6 Ob 27/15m | OGH | 27.04.2015 |
6 Ob 50/18y | OGH | 26.04.2018 |
Beis wie T5; Beisatz: In Betracht zu ziehen sind in erster Linie die Schwere des Vorwurfs, der wiedergegeben wird, und die abschätzbaren sozialen Folgen für den Betroffenen; dem ist die Gewichtigkeit des öffentlichen Interesses gegenüberzustellen, über die Äußerung des Dritten informiert zu werden. (T13) |
6 Ob 164/19i | OGH | 19.12.2019 |
Beis wie T5 nur: Ob nun eine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. (T14)<br/>Beisatz: Hat sich der Täter die Äußerungen zu eigen gemacht, dann ist seine Haftung auch dann zu bejahen, wenn die ehrenrührige Äußerung bloß in Verdachts- oder Vermutungsform erfolgte; der beweispflichtige Beklagte hat daher die Richtigkeit seiner Vorwürfe zu beweisen und nicht bloß den Umstand, dass auch andere solche Vorwürfe schon erhoben haben. (T15) |
6 Ob 74/20f | OGH | 20.05.2020 |
Vgl; Beis wie T8 |
6 Ob 146/22x | OGH | 29.08.2022 |
Vgl; Beis wie T8; Beis wie T10 |
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0060OB00322_98S0000_001
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