Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Z 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Im Zeitungsartikel der Beklagten wurde dem Kläger vorgeworfen, er habe bei der Ausrichtung einer Veranstaltung, die vom Rechnungshof "zerpflückt" worden sei, mit Steuermillionen nur so herumgeworfen.
Rechtliche Beurteilung
In die Ehre und den wirtschaftlichen Ruf eines anderen eingreifende Tatsachenbehauptungen sind nach dem Gesamtzusammenhang der Äußerung zu beurteilen (MR 1995, 16; 6 Ob 212/98i mwN). Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger oder nicht bewiesener Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (MR 1993, 16 ua; RIS-Justiz RS0032201).
Im strittigen Artikel wurde auch auf den Rechnungshof Bezug genommen und ausgeführt, der Rechnungshof habe die Veranstaltung "zerpflückt". Der Umstand, dass nicht auch diese Textpassage (obwohl sie unrichtig ist, weil ein Rechnungshofbericht gar nicht vorliegt) in das Unterlassungsbegehren aufgenommen wurde, vermag an den aufgezeigten Erwägungen nichts zu ändern.
Der vom Beklagten ins Treffen geführten Vorentscheidung 7 Ob 90/74 (=
ÖBl 1975, 86 = JBl 1974, 527) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde,
weil dem dortigen Kläger überhaupt keine öffentlichen Mittel für das vom Gegner angegriffene, erst geplante Straßenbauprojekt zur Verfügung standen und er über solche auch nicht disponieren konnte. Der dortige Kläger konnte daher erkennbar nicht vom Vorwurf, er verwende Steuergelder missbräuchlich, betroffen sein (vgl 6 Ob 97/01k).
Die Beklagte berief sich im strittigen Artikel im Wesentlichen auf einen Bericht eines anderen Nachrichtenmagazins und meint nun, dass ihr der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG zugutekomme. Nach den Grundsätzen der Zitatenjudikatur setzt aber die Rechtfertigung der wahrheitsgetreuen Wiedergabe der Äußerung eines Dritten unter anderem voraus, dass die Berichterstattung neutral und ohne Identifikation mit der veröffentlichten Meinung des Zitierten stattfand (RIS-Justiz RS111733). Ob eine solche Identifikation zu bejahen ist, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalles, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt, hängt sie doch ausschließlich von den jeweiligen konkreten Formulierungen ab (6 Ob 12/00h). Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung des vorliegenden Sachverhaltes durch das Rekursgericht, das auf Grund der Überschrift, der Einleitung und der gesamten Aufmachung des Artikels eine Identifikation mit dem zitierten bejahte, liegt auch insoweit nicht vor.
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