Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 EO und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kommt der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG auch bei einer auf § 1330 ABGB gestützten Klage in Betracht, wenn keine Identifikation des Verbreiters mit der veröffentlichten Meinung des Zitierenden stattfand. Ob nun eine Identifikation des Verbreiters stattfand, richtet sich danach, wie die Aussagen von einem zumindest nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Leser bei ungezwungener Auslegung verstanden werden. Wobei die Beurteilung von der konkreten Formulierung ebenso abhängt wie vom Leserhorizont. Dieses Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers ist demnach stets eine Frage des Einzelfalls, der keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0111733). Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien betrafen die Auslegung des Bedeutungsinhalts von in einer Parteizeitschrift aufgestellten Behauptungen und nicht - wie hier - ein richtig wiedergegebenes Zitat. Die dort formulierten Auslegungskriterien können somit nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Das Rekursgericht hat aufgrund von Inhalt und Überschrift der beanstandeten Meldung des Pressedienstes der Beklagten eine Identifikation der Beklagten mit dem aus einem anderen Medium zitierten Inhalt verneint. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
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