Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
"Verbreiten" einer Tatsache nach § 1330 Abs 2 ABGB bedeutet das Mitteilen dieser Tatsache, und zwar sowohl des Äußern der eigenen Überzeugung als auch das Weitergeben der Behauptungen eines Dritten. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1330 Abs 2 ABGB ist allein auf die Störung abzustellen, an der jemand beteiligt ist. Eine intellektuelle Beziehung des Verbreiters zu dem wiedergegebenen Gedankeninhalt wird daher nicht für erforderlich gehalten (SZ 68/136).
Der Beklagte war daher "Verbreiter" der beantstandeten Mitteilung.
Einem Unterlassungsanspruch nach § 1330 ABGB kann allerdings der Rechtfertigungsgrund des § 6 Abs 2 Z 4 MedienG entgegengehalten werden, und zwar nicht nur in dessen engerem Anwendungsbereich, sondern aufgrund der zugunsten des Verbreiters ausschlaggebenden Interessenabwägung (SZ 69/113; zust: Zöchbauer in WBl 1999, 289), wobei die Rechtsprechung weiters voraussetzt, daß der Betroffene gegen den Urheber der zitierten Äußerung vorgehen kann (SZ 68/136; SZ 69/113).
Selbst wenn B***** G***** tatsächlich auch (aus den bisherig vorgelegten Urkunden ist dies nicht zu entnehmen) geäußert haben sollte, daß "beide" (der Kläger und H***** J***** S*****) von seinen Machenschaften in der Affäre R***** informiert gewesen seien, so fehlte es hier am Erfordernis der "neutralen" Weiterverbreitung dieser angeblichen Äußerung G***** durch den Beklagten. Aus dem Gesamtzusammenhang des Textes der Presseaussendung geht nämlich hervor, daß sich der Beklagte mit der angeblichen Behauptung G***** identifiziert. Der Beklagte selbst hält demnach "S***** und M***** offensichtlich voll von G***** Machenschaften informiert" und meint deshalb, daß der Rücktritt, zumindest der vorläufige Rücktritt des Klägers angezeigt sei.
Der Umstand, daß das Rekursgericht das Vorliegen einer Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens allenfalls mit der aktenwidrigen Begründung verneint hat, die angebotene Einvernahme des B***** G***** stelle einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar, ist daher nicht relevant.
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