OGH 6Ob189/97f (RS0109615)

OGH6Ob189/97f20.12.2022

Rechtssatz

Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein (Ablehnung von SZ 55/192).

Normen

EheG §81
EheG §82
EheG §95

6 Ob 189/97fOGH19.03.1998
1 Ob 237/98dOGH23.03.1999

Vgl

8 Ob 12/01zOGH15.02.2001

Auch; Beisatz: Auch der in einem gewissen Rahmen unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse kann noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T1)

4 Ob 21/01vOGH13.02.2001

Auch

10 Ob 222/00wOGH20.02.2001

Auch; nur: Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde. (T2)

1 Ob 286/00sOGH24.04.2001

Auch; nur T2; Beis wie T1; Veröff: SZ 74/70

9 Ob 248/01pOGH24.10.2001

Auch; nur T2; Beisatz: Eine Präzisierung des Begehrens, nicht jedoch eine Ausdehnung ist nach Ablauf der materiellrechtlichen Fallfrist des § 95 EheG zulässig. (T3)

9 Ob 125/03bOGH22.10.2003

Vgl auch; Beis ähnlich wie T3

1 Ob 102/04pOGH23.11.2004

Vgl; Beis wie T3

9 Ob 125/04dOGH02.02.2005

Auch

1 Ob 30/06bOGH16.05.2006

Vgl auch; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T4)

9 Ob 46/06iOGH07.06.2006

nur T2; Veröff: SZ 2006/86

1 Ob 158/08dOGH21.10.2008

Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T5)

1 Ob 33/10zOGH20.04.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/37

1 Ob 26/11xOGH23.02.2011

Beis wie T5

1 Ob 57/11fOGH31.03.2011

Auch; Beis wie T5; Veröff: SZ 2011/44

1 Ob 32/12fOGH23.03.2012

Auch; Beis wie T5

1 Ob 73/12kOGH01.08.2012

Vgl; Beis wie T5

1 Ob 46/13sOGH11.04.2013

Auch; Beis wie T5 nur: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt. (T6)

1 Ob 60/13zOGH21.05.2013

Auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: Siehe RS0128864. (T7)

1 Ob 111/14aOGH18.09.2014

Vgl aber; Beisatz: Nach der jüngeren, mittlerweile gefestigten Judikatur des Obersten Gerichtshofs können die Parteien zudem nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG zwar nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen, dennoch aber (weitere) Ausgleichszahlungen fordern. (T8)<br/>

1 Ob 5/16sOGH28.01.2016

Beis wie T8

1 Ob 58/18pOGH30.04.2018

Auch; Beis wie T5; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T9)

1 Ob 86/18fOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T5; Beis wie T9

1 Ob 45/19bOGH03.04.2019

Auch; Beis wie T5

1 Ob 235/19vOGH25.05.2020
1 Ob 75/20sOGH23.09.2020

Vgl; Beis wie T6; Beis wie T8

1 Ob 74/20vOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T9

1 Ob 26/21mOGH02.03.2021

Vgl; Beisatz: Dies muss umso mehr für einen erstmaligen Gegenantrag gelten. (T10)

1 Ob 67/21sOGH22.06.2021

Vgl; Beisatz: Im Aufteilungsverfahren ist das Gericht nicht an konkrete Anträge oder Aufteilungsvorschläge der Parteien gebunden. (T11)

1 Ob 215/22gOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8; Beis wie T9; Beisatz: Im Verfahren nach den §§ 81 ff EheG können sich die Parteien darauf beschränken, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz die Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens durch das Außerstreitgericht zu beantragen, ohne ein detaillierteres Begehren (Zuweisung bestimmter Gegenstände, Leistung einer bezifferten Ausgleichszahlung) stellen zu müssen. (T12)<br/>Anm.: So bereits 1 Ob 60/13z [Pkt 4] = T7; vgl auch RS0128863. (T13)

Dokumentnummer

JJR_19980319_OGH0002_0060OB00189_97F0000_001