European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E124867
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Oberste Gerichtshof hat die analoge Anwendung des Manifestationsverfahrens im Rahmen eines Außerstreitverfahrens nach den §§ 81 ff EheG bereits mehrmals bejaht und ausgesprochen, dass im Aufteilungsverfahren (nur) der Anspruch auf Auskunftserteilung (analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO) besteht und dass die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG nur den Anspruch auf Aufteilung, nicht aber auch einen solchen auf Auskunft bzw Rechnungslegung normieren (s zuletzt 1 Ob 181/16y mwN; RIS-Justiz RS0113334).
Dass hier ein Fall des in Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO umschriebenen Verschweigens oder Verheimlichens von Vermögen vorliegt, ist nicht zu bezweifeln. Während der Antragsgegner anfänglich seine Bereitschaft, seine Vermögensverhältnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft offenzulegen, bekundet hatte, weigerte er sich später ausdrücklich, Lebensversicherungen, Bankguthaben, Wertpapierdepots und sonstige Ersparnisse, die sich in seiner Verfügung befanden, samt ihren Werten bekanntzugeben. Mit dem aufgrund des Manifestationsbegehrens der Antragstellerin ergangenen Ausspruch, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Ersparnisse (Lebensversicherungen, Bankguthaben, Wertpapierdepots und sonstige Ersparnisse) mit dem jeweiligen Wert „zum Stichzeitpunkt Juli 2013“ binnen 14 Tagen bekannt zu geben, wurde ihm bloß die zuvor erläuterte und in der Rechtsprechung des Höchstgerichts längst anerkannte Verpflichtung, Auskunft über das im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft in seinen Händen befindliche Vermögen zu geben, auferlegt.
2. Ebenso hat der Fachsenat in Aufteilungssachen seine ständige Rechtsprechung, dass der Ablauf der Frist des § 95 EheG einer Aufteilungsentscheidung nur insoweit entgegensteht, als es um die Zuweisung von Vermögensgegenständen geht, die nicht innerhalb der Jahresfrist zum Gegenstand des darauf abzielenden Antrags gemacht wurden, unlängst erneut bekräftigt (siehe nur 1 Ob 58/18p; 1 Ob 86/18f je mwN). Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird nach der gefestigten Judikatur des Fachsenats davon nicht berührt, handelt es sich doch beim – letztlich erst vom Gericht festzulegenden – Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nicht um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen (RS0057583 [T13]; RS0109615 [T5]). Bei der Festsetzung der Ausgleichszahlung ist aber grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen.
Von diesen Grundsätzen ging das Rekursgericht aus, ohne dass der Antragsgegner dazu eine Fehlbeurteilung aufzeigen kann.
3. Ist aber das Auskunftsbegehren bereits deswegen berechtigt, weil sich das Begehren auf Ausgleichszahlung ohne Verfristung auf das (gar nicht strittige) Vorhandensein ehelicher Ersparnisse stützen konnte, ist auf die weiteren vom Revisionsrekurswerber zur Ehewohnung aufgeworfenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der nach der Eheschließung im August 2003 geschlossenen Vereinbarung mangels Entscheidungsrelevanz nicht mehr einzugehen.
4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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