Rechtssatz
Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.
7 Ob 605/88 | OGH | 30.06.1988 |
Beisatz: Hier: Es besteht aber kein rechtliches Hindernis, der Antragstellerin die Leistung einer höheren Ausgleichszahlung als der von ihr angebotenen aufzuerlegen. (T1) |
5 Ob 563/90 | OGH | 15.05.1990 |
nur: Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. (T2) |
8 Ob 695/89 | OGH | 29.01.1991 |
Ähnlich; Beisatz: Die Aufteilungsmasse war durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. (T3) |
6 Ob 2130/96w | OGH | 11.07.1996 |
Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt. (T4) Beis wie T3 |
6 Ob 118/97i | OGH | 12.05.1997 |
Beis wie T3; Beisatz: Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann jedoch auch noch im Lauf des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (so schon EFSlg 51.845). (T5) |
1 Ob 237/98d | OGH | 23.03.1999 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann, kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T6) |
4 Ob 21/01v | OGH | 13.02.2001 |
Auch; nur: Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen. (T7) Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 |
1 Ob 286/00s | OGH | 24.04.2001 |
Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin die Einbeziehung dreier Liegenschaften in das Aufteilungsverfahren ausdrücklich forderte, wogegen sie die 1991 erworbene Liegenschaft lediglich erzählungsweise erwähnte, muss geschlossen werden, dass sie selbst diese Liegenschaft nicht in die Aufteilung einzubeziehen gedachte. (T8); Veröff: SZ 74/70 |
4 Ob 285/01t | OGH | 29.01.2002 |
Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des §95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T9)<br/>Beisatz: Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden. (T10) |
6 Ob 322/01y | OGH | 18.04.2002 |
Auch; Beisatz: Dies gilt, wenn von Anfang an eine Ausgleichszahlung begehrt wurde. (T11) |
1 Ob 30/06b | OGH | 16.05.2006 |
Vgl aber; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T12) |
1 Ob 158/08d | OGH | 21.10.2008 |
Gegenteilig; Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T13)<br/>Bem: Siehe auch RS0109615. (T14) |
1 Ob 262/15h | OGH | 31.03.2016 |
Vgl; Beis wie T13; Veröff: SZ 2016/43 |
1 Ob 58/18p | OGH | 30.04.2018 |
Gegenteilig; Beis wie T13; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T15) |
1 Ob 86/18f | OGH | 29.05.2018 |
Gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T16) |
1 Ob 133/17s | OGH | 12.07.2017 |
Vgl; Beis wie T13 nur: Beim Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens handelt es sich um keinen konkreten, der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T17) |
1 Ob 74/20v | OGH | 20.10.2020 |
(ausdrücklich) gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15 |
Dokumentnummer
JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_003
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