OGH 1Ob643/82; 7Ob662/82; 1Ob699/84; 3Ob561/85; 1Ob566/85; 2Ob636/86; 1Ob561/88; 7Ob605/88; 8Ob631/88; 5Ob563/90; 8Ob695/89 (RS0057583)

OGH1Ob643/82; 7Ob662/82; 1Ob699/84; 3Ob561/85; 1Ob566/85; 2Ob636/86; 1Ob561/88; 7Ob605/88; 8Ob631/88; 5Ob563/90; 8Ob695/8920.10.2020

Rechtssatz

Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.

Normen

EheG §85
EheG §94 Abs1
EheG §95

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316

7 Ob 662/82OGH16.12.1982

Veröff: SZ 55/192 = JBl 1983,648 (kritisch Huber)

1 Ob 699/84OGH16.01.1985
3 Ob 561/85OGH12.06.1985
1 Ob 566/85OGH26.06.1985
2 Ob 636/86OGH30.09.1986
1 Ob 561/88OGH15.06.1988

Auch

7 Ob 605/88OGH30.06.1988

Beisatz: Hier: Es besteht aber kein rechtliches Hindernis, der Antragstellerin die Leistung einer höheren Ausgleichszahlung als der von ihr angebotenen aufzuerlegen. (T1)

8 Ob 631/88OGH11.05.1989
5 Ob 563/90OGH15.05.1990

nur: Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. (T2)

8 Ob 695/89OGH29.01.1991

Ähnlich; Beisatz: Die Aufteilungsmasse war durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt. (T3)

5 Ob 1557/92OGH22.09.1992

Ähnlich; Beis wie T3

6 Ob 2130/96wOGH11.07.1996

Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn der Ausgleichszahlungsantrag vom Antragsgegner (als Gegenantrag) stammt. (T4) Beis wie T3

6 Ob 118/97iOGH12.05.1997

Beis wie T3; Beisatz: Ein zunächst unbezifferter Antrag auf Aufteilung des Gebrauchsvermögens kann jedoch auch noch im Lauf des Verfahrens beziffert und später erweitert werden (so schon EFSlg 51.845). (T5)

1 Ob 57/98hOGH27.10.1998

Vgl auch; Beis wie T3

1 Ob 237/98dOGH23.03.1999

Auch; Beis wie T4; Beisatz: So wie ein zunächst unpräzise gestellter Aufteilungsantrag außerhalb der Frist präzisiert werden kann, kann in einem gewissen Rahmen auch der unpräzise umschriebene Gegenstand der Aufteilungsmasse auch noch außerhalb der Frist präzisiert werden, sofern darin keine erst nach Ablauf der Jahresfrist vorgenommene und deshalb unzulässige Ausdehnung des Antrags zu erblicken ist. (T6)

1 Ob 154/99zOGH22.10.1999

Auch; Beis wie T3

4 Ob 21/01vOGH13.02.2001

Auch; nur: Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen. (T7) Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

10 Ob 222/00wOGH20.02.2001

Ähnlich; Beis wie T3

1 Ob 286/00sOGH24.04.2001

Ähnlich; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Aus der Tatsache, dass die Antragstellerin die Einbeziehung dreier Liegenschaften in das Aufteilungsverfahren ausdrücklich forderte, wogegen sie die 1991 erworbene Liegenschaft lediglich erzählungsweise erwähnte, muss geschlossen werden, dass sie selbst diese Liegenschaft nicht in die Aufteilung einzubeziehen gedachte. (T8); Veröff: SZ 74/70

4 Ob 285/01tOGH29.01.2002

Vgl; Beisatz: Nach herrschender Auffassung ist die Frist des §95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fallfrist, Ausschlussfrist oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. (T9)<br/>Beisatz: Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden. (T10)

6 Ob 322/01yOGH18.04.2002

Auch; Beisatz: Dies gilt, wenn von Anfang an eine Ausgleichszahlung begehrt wurde. (T11)

9 Ob 155/03iOGH21.01.2004

nur T2

9 Ob 125/04dOGH02.02.2005

Auch

1 Ob 30/06bOGH16.05.2006

Vgl aber; Beisatz: War die Aufteilung der zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft bestehenden Kreditverbindlichkeiten bereits Antragsgegenstand, sodass diese Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Ablaufs der Jahresfrist Gegenstand der Aufteilungsmasse waren, stellt es keine Ausdehnung des Begehrens auf bisher nicht in die Aufteilungsmasse gefallene Verbindlichkeiten dar, wenn nach Ablauf der Jahresfrist beantragt wird, eine Ausgleichszahlung mit der Begründung aufzuerlegen, seit Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft seien Kreditrückzahlungen in dieser Höhe geleistet worden. (T12)

1 Ob 158/08dOGH21.10.2008

Gegenteilig; Beisatz: Die Parteien des Aufteilungsverfahrens können nach Ablauf der Jahresfrist nicht die Zuweisung weiterer, nicht rechtzeitig behaupteter Vermögensgegenstände verlangen. Die Frage der Festsetzung einer allfälligen Ausgleichszahlung gemäß § 94 EheG beziehungsweise die Forderung einer solchen oder die Ausdehnung eines auf eine Ausgleichszahlung gerichteten Begehrens wird davon nicht berührt, handelt es sich doch beim - letztlich erst vom Gericht festzulegenden - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung keineswegs um einen der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T13)<br/>Bem: Siehe auch RS0109615. (T14)

1 Ob 57/11fOGH31.03.2011

Gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T14; Veröff: SZ 2011/44

1 Ob 117/11dOGH21.07.2011

nur T2

1 Ob 32/12fOGH23.03.2012

Gegenteilig; Beis wie T13

1 Ob 73/12kOGH01.08.2012

Vgl; Beis wie T13

1 Ob 262/15hOGH31.03.2016

Vgl; Beis wie T13; Veröff: SZ 2016/43

1 Ob 58/18pOGH30.04.2018

Gegenteilig; Beis wie T13; Beisatz: Geht es lediglich um die Ausgleichszahlung, ist grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 ff EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen. (T15)

1 Ob 86/18fOGH29.05.2018

Gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Nacheheliches Aufteilungsverfahren. (T16)

1 Ob 133/17sOGH12.07.2017

Vgl; Beis wie T13 nur: Beim Anspruch auf eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Aufteilungsverfahrens handelt es sich um keinen konkreten, der Aufteilung unterliegenden Vermögensgegenstand, sondern vielmehr um ein Instrument, mit dem bei der realen Zuteilung (oder Belassung) des vorhandenen Vermögens verbleibende Unbilligkeiten ausgeglichen werden sollen. (T17)

1 Ob 74/20vOGH20.10.2020

(ausdrücklich) gegenteilig; Beis wie T13; Beis wie T15

1 Ob 114/20aOGH20.10.2020

Vgl; Beis wie T17

Dokumentnummer

JJR_19821103_OGH0002_0010OB00643_8200000_003