OGH 1Ob57/98h

OGH1Ob57/98h27.10.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Annemarie K*****, vertreten durch Dr. Helfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach, wider den Antragsgegner Alfred K*****, vertreten durch DDr. Peter Stern, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom 16. September 1997, GZ 20 R 117/97i-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Poysdorf vom 26. März 1997, GZ F 59/96i-26, infolge von Rekursen der Antragstellerin und des Antragsgegners teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der angefochtene Beschluß, der, soweit er die Punkte 1. bis 6. des erstinstanzlichen Beschlusses betrifft, als unangefochten unberührt bleibt, wird, soweit er dem Rekurs der Antragstellerin gegen Punkt 8. des erstinstanzlichen Beschlusses nicht Folge gegeben hat, bestätigt; soweit er dem Rekurs der Antragstellerin auch gegen Punkt 7. des erstinstanzlichen Beschlusses nicht Folge gegeben hat, wird der angefochtene Beschluß aufgehoben.

Dem Erstgericht wird in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens wird dem Erstgericht vorbehalten.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Parteien haben im September 1981 geheiratet, der Ehe entstammen zwei Kinder. Die Haushaltsführung und Kindererziehung lag bei der Antragstellerin. Am 12. 6. 1995 zog diese aus der Ehewohnung aus; die gemeinsame Tochter verblieb in Pflege und Erziehung des Antragsgegners. Am 12. 10. 1995 wurde die Ehe aus beiderseitigem Verschulden rechtskräftig geschieden. Während aufrechter Ehe wurden verschiedene Einrichtungsgegenstände gemeinsam angeschafft, eine Erlebensversicherung abgeschlossen und zwei PKW unterschiedlichen Werts erworben.

Die Streitteile haben gemeinsam unter Mithilfe der Eltern des Antragsgegners eine Landwirtschaft geführt. Sowohl die beruflichen Einkünfte des Antragsgegners als auch jene aus der gemeinsam geführten Landwirtschaft wurden auf ein Girokonto eingezahlt, auf dem beide Teile zeichnungsberechtigt waren. Am 16. 2. 1988 wurde diesem Konto ein Wohnbauförderungsdarlehen von S 333.000 gutgeschrieben. Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Darlehensbetrag oder Teile davon vom Antragsgegner oder dessen Eltern zum Zweck des Baues eines Hauses verwendet worden wären. Die Parteien haben auch ein Sparkonto eröffnet. Diesem Sparbuch wurden im Laufe der Ehe Einzahlungen von beiden Seiten und Überweisungen der Guthaben aus dem Girokonto gutgeschrieben. Der Guthabensstand betrug zum 3. 5. 1997 S 454.458,56. An diesem Tag behob die Antragstellerin vom Sparkonto für den eigenen Gebrauch einen Betrag von S 250.000.

Darüber hinaus existierte ein weiteres Sparbuch mit einem Einlagenstand von ca. S 100.000, das überwiegend durch Zuwendungen der Eltern des Antragsgegners an diesen dotiert worden war.

Mit ihrem am 29. 2. 1996 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin zuletzt die Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG dergestalt, daß ihr gewisse Fahrnisse aus der Ehewohnung zugeteilt werden, ihr als Ausgleich für die in der Ehewohnung verbleibenden Investitionen Beträge von S 15.900 und S 8.000, weiters der Hälftebetrag aus einer Lebensversicherung mit einem Rückkaufwert von S 140.921 sowie als Ausgleich für den höheren Wert des dem Antragsgegner verbleibenden PKWs S 26.000 und als Ausgleich eines ihm verbleibenden Sparbuchs S 50.000, insgesamt daher S 170.500, zugesprochen werden.

Der Antragsgegner begehrte demgegenüber, eine Ausgleichszahlung von S 74.945,22 an ihn auszusprechen, weil den von der Antragstellerin begehrten Zahlungen eine den Hälftebetrag um S 22.770,72 übersteigende Abhebung vom Sparbuch gegenüberstehe und zudem von der Antragstellerin auch die anteiligen Darlehensrückzahlungen von S 6.000 und S 166.500 zu tragen seien.

Das Erstgericht sprach der Antragstellerin verschiedene Einrichtungsgegenstände zu (Punkt 1.), wies alle übrigen Einrichtungsgegenstände des ehelichen Wohnhauses dem Antragsgegner ins Alleineigentum zu (Punkt 2.), erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin als Ausgleich für die Vermögensübertragung laut Punkt 1. und 2. einen Betrag von S 18.000 zu bezahlen (Punkt 3.), wies sämtliche Bezugsrechte aus dem Lebensversicherungsvertrag dem Antragsgegner zu und erkannte diesen schuldig, als Ausgleich für diese Zuweisung der Antragstellerin einen Betrag von S 70.500 zu bezahlen (Punkt 4.), wies einen PKW der Antragstellerin und den zweiten PKW dem Antragsgegner jeweils ins Alleineigentum zu und erkannte den Antragsgegner schuldig, der Antragstellerin als Ausgleich dafür einen Betrag von S 26.000 zu bezahlen (Punkt 5.), erkannte den Antragsgegner schuldig, Kreditverbindlichkeiten von S 333.000 und S 12.000 allein zurückzuzahlen und die Antragstellerin diesbezüglich schad- und klagslos zu halten (Punkt 6.), erkannte die Antragstellerin schuldig, dem Antragsgegner als Ausgleich für die vorgenommene Barabhebung von S 250.000 vom gemeinsamen Sparbuch einen Betrag von S 195.200 zu bezahlen (Punkt 7.) und wies die weiterreichenden Anträge beider Parteien ab (Punkt 8.). Für sämtliche im Beschluß angeführte Zahlungsverpflichtungen bestimmte das Erstgericht eine Leistungsfrist von 14 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, daß es der Billigkeit entspreche, die Guthaben bzw Verbindlichkeiten der Parteien je zur Hälfte aufzuteilen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin seien hiebei auch die Kreditverbindlichkeiten in Anschlag zu bringen, weil nicht erwiesen habe werden können, daß diese Kredite für Zwecke außerhalb des ehelichen Bereichs verwendet worden seien. Das in die Aufteilung einbezogene Sparguthaben wäre bei Abdeckung dieser Kredite wesentlich gemindert worden. Das Gericht weise die Rückzahlung der Kreditverbindlichkeiten dem Antragsgegner allein zu, weil die Kreditgewährung auf dessen Betreiben erfolgt und er auch Eigentümer der zur pfandrechtlichen Sicherstellung dienenden Liegenschaften sei. Der von der Antragstellerin zu tragende Anteil an den Kreditverbindlichkeiten betrage S 166.500 und S 6.000. Die von ihr vorgenommene Abhebung vom Sparbuch habe die Hälfte des Guthabens um S 22.700 überschritten. Diese Beträge ergäben die der Antragstellerin im Punkt 7. zur Zahlung auferlegte Summe von S 195.200. Der Behauptung der Antragstellerin, sie hätte wertvermehrend am Wohnhausbau der Schwiegereltern mitgewirkt, fehle es an Substanz. Ansprüche hieraus gehörten nicht ins Aufteilungsverfahren. Die Leistungsfrist sei kurz zu halten, weil die Antragstellerin schon lange Zeit im Vorteil der einseitig vorgenommenen Barabhebung sei.

Diese Entscheidung bekämpften die Antragstellerin in den Punkten 1. und 3. sowie 7. und 8. und der Antragsgegner in den Punkten 1. und 3. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs des Antragsgegners, soweit er sich gegen Punkt 1. richtete, nicht Folge und änderte Punkt 3. dahin ab, daß der Antragsgegner schuldig erkannt wurde, der Antragstellerin als Ausgleich für die im Punkt 1. und 2. erfolgte Aufteilung einen Betrag von S 9.865 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Dem Rekurs der Antragstellerin gab das Rekursgericht nicht Folge. Es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands S 50.000 übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen führte es zum Rekurs der Antragstellerin aus, das Erstgericht habe die Antragstellerin unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommenen Barabhebung von S 250.000 und der Verpflichtung des Antragsgegners zur alleinigen Zurückzahlung der bestehenden Kreditverbindlichkeiten zu Recht zu einer Ausgleichszahlung in der Höhe von S 195.200 verpflichtet. Die festgesetzte Leistungsfrist von 14 Tagen sei angemessen, weil in Anbetracht der Dauer des Aufteilungsverfahrens die Voraussetzungen des § 94 Abs 2 EheG nicht gegeben seien. Auch Punkt 8. des erstgerichtlichen Beschlusses sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin habe erst in der letzten Verhandlung in einem Eventualvorbringen begehrt, ein mit Mitteln der Eltern des Antragsgegners erbautes Haus in die Aufteilung einzubeziehen, wofür ein Ausgleichsbetrag von zumindest S 500.000 gebühre. Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß gemeinsame Mittel der Streitteile für den Bau dieses Hauses verwendet worden seien. Daß dieses Haus die eheliche Wohnung dargestellt habe, werde nicht einmal von der Antragstellerin behauptet. Abgesehen davon, daß sich aus den Feststellungen ergebe, daß das aufgenommene Wohnbaudarlehen nicht für den Hausbau verwendet, sondern dem Sparbuch der Parteien gutgeschrieben worden sei, sei es offensichtlich, daß das Haus dem Antragsgegner von seinen Eltern geschenkt worden sei, weshalb es schon deshalb nicht der Aufteilung unterliege.

Rechtliche Beurteilung

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin, die den Beschluß des Rekursgerichts nur insoweit bekämpft, als es die Punkte 7. und 8. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigte, kommt teilweise Berechtigung zu.

Die Antragstellerin hat in der Tagsatzung vom 19. 3. 1997 erstmals den Eventualantrag gestellt, für den Fall, daß dem Antragsgegner ein Betrag aus der Aufteilung zugesprochen werde, ein weiteres von den Schwiegereltern erbautes Wohnhaus in die Aufteilung einzubeziehen. Dieses Haus wurde unstrittigerweise von den Parteien nie bewohnt. Nach den Feststellungen wurde die Ehe am 12. 10. 1995 rechtskräftig geschieden. Gemäß § 95 EheG erlischt der Aufteilungsanspruch, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung erhoben wird. Die Aufteilungsmasse ist durch die bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (JBl 1991, 458 ua), weshalb der Eventualantrag verfristet ist.

Die Parteien brachten in der Tagsatzung vom 28. 10. 1996 übereinstimmend vor, das Guthaben auf dem Sparbuch mit einem Einlagenstand von S 500.000 sei nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens (AS 41). Ohne die Frage der Identität des Sparbuchs weiter zu prüfen, hat das Erstgericht im Punkt 7. seines Beschlusses der Antragstellerin einen Teilbetrag von S 22.700 deshalb als Ausgleichszahlung auferlegt, weil der von ihr von einem Sparbuch behobene Betrag von S 250.000 in der Höhe der auferlegten Zahlung die Hälfte des Guthabens überschritt. Die Antragstellerin hat allerdings in ihrem Rekurs gegen diesen Beschluß gerade diesen Teilbetrag ausdrücklich unbekämpft gelassen (AS 117), sodaß sie ihre - ziffernmäßig nicht konkret ausgeführte - Rüge der Antragsüberschreitung damit nicht begründen kann. Der übrige Teil der Ausgleichszahlung laut Punkt 7. des erstinstanzlichen Beschlusses gründet sich nicht auf das Sparguthaben, sondern auf die eingegangenen Kreditverbindlichkeiten.

Auch im Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81 ff EheG ist es den Parteien verwehrt, im Revisionsrekurs Neuerungen geltend zu machen (EFSlg 44.802; 1 Ob 510/90; 7 Ob 2269/96v ua). Das Vorbringen, das Darlehen unterfalle als zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehörend nicht der Aufteilung, ist neu. Zum strittigen Wohnbauförderungskredit hat die Antragstellerin lediglich vorgebracht, daß er widmungsgemäß zur Finanzierung des Wohnhauses verwendet worden sei. Nach den Feststellungen wurden die Eingänge auf dem Girokonto - damit zumindest teilweise auch die strittigen Kreditbeträge - einem Sparkonto gutgeschrieben, von welchem die Antragstellerin in der Folge S 250.000 behob. Soweit darin auch Eingänge aus dem landwirtschaftlichen Betrieb enthalten waren, ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, daß Unternehmenserträge dann der Aufteilung unterliegen, wenn sie für private Zwecke umgewidmet werden (EvBl 1985/121; 6 Ob 533/89).

Allerdings hat der Antragsgegner auf AS 85 selbst vorgebracht, der Darlehensbetrag sei für den Ankauf von Äckern, Traktoren sowie für Anschaffungen, die Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sind, verwendet worden. Die rechtliche Beurteilung des Erstgerichts, der das Rekursgericht ohne eigene Begründung folgte, es sei nicht erwiesen worden, daß diese Kredite für Zwecke außerhalb des ehelichen Bereichs verwendet wurden, ist daher aktenwidrig. Soweit die dargestellte rechtliche Beurteilung als Feststellung zu werten wäre, hat sie die Antragstellerin in ihrem Rekurs (AS 117) noch erkennbar bekämpft. Bei dieser Beurteilung hat das Erstgericht übersehen, daß durch die vom Antragsgegner genannten Anschaffungen für die von der Aufteilung offenkundig nicht betroffene Landwirtschaft Vermögenswerte zugunsten des Betreibers der Landwirtschaft geschaffen wurden, ohne daß nach dem bisherigen Verfahrensstand gesagt werden könnte, die Antragstellerin habe daraus irgendeinen Nutzen gezogen. Nach der Rechtsprechung ist dann, wenn nur ein Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens Gegenstand der Parteienanträge ist oder bereits eine Teileinigung vorliegt, bei der gerichtlichen Regelung aber dennoch das gesamte der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und sind alle im konkreten Fall für die anzustellenden Billigkeitserwägungen bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen (8 Ob 694/86). Die Verwendung der Kredite und die Frage, wem diese tatsächlich zugutekamen, wird im fortgesetzten Verfahren mit den Parteien zu erörtern sein. Erst nach Vorliegen entsprechender Feststellungen wird beurteilt werden können, ob und bejahendenfalls, in welcher Höhe die Antragstellerin tatsächlich die während der Ehe aufgenommenen Kreditverbindlichkeiten zu tragen hat. Im fortgesetzten Verfahren werden weiters auch allfällige Voraussetzungen für die von der Antragstellerin gemäß § 94 Abs 2 EheG geforderte Stundung zu prüfen sein.

Während sich somit der Revisionsrekurs, soweit er den Punkt 8. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigenden Teil der Rekursentscheidung bekämpft, als nicht berechtigt erweist, ist der zweitinstanzliche Beschluß, soweit er Punkt 7. des Beschlusses des Erstgerichts bestätigt, aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Die vier Wochen nach Zustellung der Aufforderung des Obersten Gerichtshofs erstattete Revisionsrekursbeantwortung ist als verspätet zurückzuweisen, weil die Frist des § 231 Abs 1 AußStrG 14 Tage beträgt.

Stichworte