OGH 7Ob2269/96v

OGH7Ob2269/96v9.10.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Schinko und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Anna S*****, vertreten durch Dr.Walter Solic, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen den Antragsgegner Anton S***** , vertreten durch Dr.Werner Schmidt, Rechtsanwalt in Graz, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 11. Juli 1996, GZ 1 R 266/96m-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mündet eine Lebensgemeinschaft in eine Ehe, behalten die von den Lebensgefährten einzeln oder gemeinsam in die Ehe eingebrachten Sachen ihre bisherige rechtliche Zuordnung, sei es als Eigentum eines der beiden Lebensgefährten, sei es als gemeinschaftliches Eigentum, und gehören im Fall der Auflösung der Ehe nicht in die Aufteilungsmasse (EvBl 1983/102 uva). Die Frage, wer den Hausbau finanziert hat und wer Eigentümer des Hauses ist, ist daher für die Frage, ob das Haus in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen ist, ohne Bedeutung.

Gemäß § 82 Abs 2 EheG ist zwar die Ehewohnung - als Ausnahme von der Ausnahme - in die Aufteilung auch dann einzubeziehen, wenn sie in die Ehe eingebracht wurde, jedoch nur, wenn ein Ehegatte zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse dringend darauf angewiesen ist ("auf dessen" im zweiten Halbsatz des § 82 Abs 2 EheG bezieht sich auch auf die Ehewohnung: EvBl 1981/217; EvBl 1983/102; EvBl 1984/82 ua; so im Ergebnis auch Pichler in Rummel2 II, Rz 5 zu § 82 EheG).

Daß die Antragstellerin auf die Wohnmöglichkeit im Haus in Slowenien in diesem Sinne angewiesen wäre, hat sie nicht einmal selbst behauptet. Sie wohnt ja auch nicht dort, sondern auf ihrem eigenen Bauernhof. Im Verfahren erster Instanz wurde aber auch nicht behauptet, daß der Antragsgegner auf das Haus in Slowenien zur Existenzsicherung angewiesen wäre. Insoweit stellt diese nunmehr erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung eine unzulässige Neuerung dar (EFSlg 44.802 ua). Soweit im außerordentlichen Revisionsrekurs ausgeführt wird, daß der Antragsgegner nach wie vor in diesem Haus wohne, steht diese Behauptung im Widerspruch zu der Feststellung der Vorinstanzen, daß der Antragsgegner nun seit einigen Jahren in Österreich wohne und hier als Kraftfahrer beschäftigt sei.

Stichworte