OGH 5Ob1557/92

OGH5Ob1557/9222.9.1992

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friederike H*****, Angestellte, ***** Wien, W*****gasse 8/6, vertreten durch Dr.Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Eduard W*****, Rechtsanwalt ***** Wien, D*****gasse 6, vertreten durch Dr.Otto Philp, Dr.Gottfied Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, unter Beteiligung des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Manfred H*****, Angestellter, ***** Wien, N*****gasse 7/6/27, vertreten durch Dr.Christian Burghardt, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,600.000,-- s. A. (Streitwert im Berufungsverfahren S 830.000,-- s.A.), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29.Jänner 1992, GZ 17 R 232/91-55, den

Beschluß

gefaßt:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

 

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsausführungen zu den materiellrechtlichen Anforderungen eines Verzichts beruhen auf einem Mißverständnis. Das Berufungsgericht hat einen solchen Verzicht nicht angenommen, sondern nach den Regeln der Schadenskausalität erkannt, daß die Klägerin auch bei rechtmäßigem Alternativverhalten des Beklagten (also bei rechtzeitiger gerichtlicher Geldendmachung des Aufteilungsanspruchs) keinen Anteil an den ehelichen Ersparnissen erhalten hätte. Die Aufteilungsmasse, über die der Außerstreitrichter gemäß § 83 EheG nach Billigkeit verfügen kann, wird nämlich durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (vgl SZ 55/163 u.a.; zuletzt 5 Ob 563/90 und JBl 1991, 458). Die Entscheidung der Klägerin, die ehelichen Ersparnisse nicht in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen, hat also auch ohne die dem Beklagten vorgeworfene Fristversäumnis zur mangelnden Durchsetzbarkeit des entsprechenden Aufteilungsanspruches geführt. Daß die Klägerin durch eine fehlerhafte Rechtsberatung des Beklagten zu dieser Entscheidung bewogen worden wäre oder noch rechtzeitig - vor Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG - die Einbeziehung der ehelichen Ersparnisse in die Aufteilungsmasse beantragt hätte, ist weder behauptet noch festgestellt worden.

Der Hinweis auf einen grob schuldhaften Zahlungsverzug des Beklagten findet sich lediglich in den Rechtsausführungen des Erstgerichtes zur Begründung des Zinsenzuspruchs (S. 23 der ON 45). Im Rahmen der rechtlichen Neubeurteilung der Streitsache, die durch die Rechtsrüge des Beklagten notwendig geworden war, hatte das Berufungsgericht auch diesen Punkt zu überprüfen. Ein Abweichen von den Feststellungen des Erstgerichtes ist nicht erkennbar; eine rechtliche Fehlbeurteilung der Voraussetzungen eines grob schuldhaften Zahlungsverzuges oder gar ein Abweichen von diesbezüglichen Judikaturgrundsätzen wird in der Revision nicht geltend gemacht.

Den Verlust der Ehewohnung und die daraus resultierenden Ansprüche der Klägerin in einem fiktiven Aufteilungsverfahren haben die Vorinstanzen bereits berücksichtigt. Das Erstgericht setzte sich damit auf Seite 20 seiner Entscheidung ON 45 auseinander, das Berufungsgericht nahm insoweit keine Änderung vor. Auf die diesbezüglichen Revisionsargumente wäre daher nur unter dem Gesichtspunkt einer unrichtigen Anwendung billigen Ermessens einzugehen. Eine erhebliche Rechtsfrage, mit der gemäß § 502 Abs 1 ZPO die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision begründet werden könnte (vgl WBl 1992, 97; Rz 1992, 125/50 ua) wird insoweit nicht geltend gemacht.

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