OGH 4Ob285/01t

OGH4Ob285/01t29.1.2002

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Dagmar R*****, vertreten durch Dr. Klaus Gstrein und Dr. Ulrich Gstrein, Rechtsanwälte in Imst, wider den Antragsgegner Hermann R*****, vertreten durch Dr. Herwig Fuchs, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 18. September 2001, GZ 51 R 30/01p, 65/01k-139, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 21. Dezember 2000, GZ 37 F 2/00d-126, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 16 Abs 3 AußStrG) - Ausspruch des Rekursgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG ab:

Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Diese Frist wurde vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf das Interesse an der ehesten Klärung der Vermögensverhältnisse der vormaligen Ehegatten festgesetzt, das nicht nur diese selbst, sondern auch dritte Personen an einer alsbaldigen Klarstellung der vermögensrechtlichen Verhältnisse haben. Die zeitliche Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen soll an sich auch hier jene Beweisschwierigkeiten vermeiden, die sich sonst ergeben könnten, und zwingt so den Antragsteller, seinen Antrag noch zu einer Zeit geltend zu machen, in der beiden Ehegatten in aller Regel die zur einwandfreien Klarstellung des Sachverhalts notwendigen Beweismittel udgl noch zur Verfügung stehen. Möglichst rasch sollen demnach klare Verhältnisse über die Vermögenslage der vormaligen Ehegatten geschaffen werden (EvBl 2000/62 mwN; 4 Ob 21/01v).

Grundsätzlich wird die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt; sie bestimmen den Verfahrensgegenstand quantitativ, also in Ansehung der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile (stRsp ua EvBl 2000/62 mwN; JBl 2000, 252 [Deixler-Hübner]). Der durch den Ablauf einer Präklusivfrist Begünstigte muss aber die Ausübung des Rechts auch nach verstrichener Frist dann noch zulassen oder das bereits erloschene Recht als bestehend hinnehmen, wenn seine Berufung auf diese Ausschlussfrist gegen Treu und Glauben verstieße (stRsp ua ZVR 1979/44; SZ 58/58; EFSlg 63.621; RIS-Justiz RS0016788). Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt freilich nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen (ZVR 1979/44; EFSlg 63.625 zu Vergleichsverhandlungen; 7 Ob 2156/96a; RIS-Justiz RS0016824).

Die Antragstellerin hat in ihrem - innerhalb der Frist des § 95 EheG eingebrachten - Aufteilungsantrag vom 5. 5. 1995 (ON 1) detailliert aufgelistet, welche Vermögensgegenstände und Ersparnisse gerichtlich aufzuteilen sind; sie gesteht selbst zu, in diese Aufzählung die dem Antragsgegner gehörige Liegenschaftshälfte EZ ***** GB H***** sowie Wald- und Streunutzungsrechte des Antragsgegners an Liegenschaften seines Vaters nicht aufgenommen zu haben. Wenn das Rekursgericht diese Vermögensteile wegen Verfristung nicht in die Aufteilungsmasse einbezogen hat, hält es sich im Rahmen der von der Judikatur entwickelten und zuvor dargestellten Grundsätze des Aufteilungsverfahrens. Eine erhebliche Rechtsfrage wird in diesem Zusammenhang auch nicht dadurch aufgezeigt, dass dem Antragsgegner unsubstantiiert vorgeworfen wird, er habe sein Vermögen "verschleiert, verbracht und getarnt", bleibt doch die Rechtsmittelwerberin dazu jedes konkrete Vorbringen schuldig; auch kann dem Sachverhalt kein Verhalten des Antragsgegners entnommen werden, das die Antragstellerin veranlasst hätte, nicht das gesamte Aufteilungsvermögen des Antragsgegners fristgerecht geltend zu machen und deshalb den Einwand eines Handelns gegen Treu und Glauben rechtfertigte. Die Antragstellerin gesteht vielmehr selbst zu, sich im Grunde nie um den Liegenschaftsbesitz und die Geschäfte des Antragsgegners gekümmert zu haben.

Das Rekursgericht hat angeordnet, dass die Ausgleichszahlung von 3,500.000 S vom Antragsgegner in zwei gleichen Raten zu zahlen ist, wobei die erste Rate binnen drei Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung, die zweite Rate drei Monate später fällig wird. Die Antragstellerin hat binnen eines Monats nach Zahlung der ersten Rate die ehemalige eheliche Wohnung dem Antragsgegner geräumt zu übergeben. Die Bestimmung der näheren Umstände der Abwicklung zur Durchführung einer Aufteilung (§ 93 EheG) hängt ebenso wie die Fragen einer Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen (§ 95 Abs 2 EheG) immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Richtig ist zwar, dass das Gesetz die Möglichkeit eine Sicherstellung bei Stundung der Ausgleichszahlung oder deren Entrichtung in Teilbeträgen ausdrücklich vorsieht (etwa eine hypothekarische Sicherstellung: EFSlg 57.436; 10 Ob 98/97b). Erschien aber dem Rekursgericht im Anlassfall eine pfandrechtliche Sicherstellung auf Liegenschaften angesichts der schon bestehenden grundbücherlichen Belastungen nicht zielführend, kann darin eine grobe Verkennung der Rechtslage insbesondere dann nicht erkannt werden, wenn nicht einmal die Rechtsmittelwerberin selbst aufzuzeigen vermag, in welcher konkreten Form die von ihr begehrte "entsprechende" Sicherstellung anzuordnen gewesen wäre, und sie im Verfahren erster Instanz trotz Aufforderung durch das Gericht (Protokoll der Verhandlung vom 16. 1. 1998, Bd II/ON 53) keinerlei Vorschläge zu den Zahlungsmodalitäten erstattet hat. Damit erweist sich der Revisionsrekurs auch in diesem Punkt als unzulässig. Die vom Antragsgegner behauptete Nichtigkeit des Verfahrens ist nicht gegeben: Aus dem Protokoll der Verhandlung vom 7. 7. 2000 (Bd II/ON 119) ist das Einvernehmen der Parteien und des Gerichts in diesem Zeitpunkt darüber zu ersehen, dass der Spruchreife (abgesehen von der Beantwortung eines Rechtshilfeersuchens in die USA, auf die beide Parteien nur mehr bis zur Gutachtensergänzung zuwarten wollten) allein die Ergänzung eines Gutachtens in einem bestimmten Punkt noch entgegenstehe. Hat aber keine der Parteien nach Einlangen des Ergänzungsgutachtens trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht (Bd II/ON 124) dessen Erörterung beantragt, liegt im Absehen des Erstgerichts von einem förmlichen Schluss der Verhandlung (hier am 7. 7. 2000 analog § 193 Abs 3 ZPO) vor Fällung der Endentscheidung kein Verfahrensmangel von der Schwere einer Nichtigkeit, wenn man berücksichtigt, dass die einzuhaltenden Förmlichkeiten im außerstreitigen Verfahren gegenüber dem streitigen Verfahren wesentlich reduziert sind und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (infolge Verzichts auf Gutachtenserörterung) durch den aufgezeigten Vorgang nicht eingetreten ist. Soweit der Antragsgegner gehindert war, im Verfahren erster Instanz Kostenverzeichnis zu legen, ist er auf den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung zu verweisen, die dem Erstgericht im Kostenpunkt eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufträgt.

Eine Kostenentscheidung entfiel, weil der Antragsgegner für die Revisionsrekursbeantwortung keine Kosten verzeichnet hat.

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