OGH 7Ob26/78 (RS0016824)

OGH7Ob26/7811.5.1978

Rechtssatz

Eine gegen Treu und Glauben verstoßende Berufung auf den Ablauf einer Ausschlussfrist liegt nicht schon dann vor, wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Erforderlich ist vielmehr ein solches Verhalten des Anspruchsgegners, durch das der Anspruchsberechtigte veranlasst wurde, seine Forderung nicht fristgerecht geltend zu machen.

replicatio doli

 

Normen

ABGB §879 BIIo
ABGB §1491
ABGB §1502

7 Ob 26/78OGH11.05.1978

Veröff: VersR 1979,169 = ZVR 1979/44 S 52

7 Ob 11/89OGH27.04.1989

Auch; Beisatz: Anders als die Rechtsprechung in der Bundesrepublik Deutschland hat der Oberste Gerichtshof den Rechtsverlust als Folge der Versäumung einer Ausschlussfrist nicht davon abhängig gemacht, ob die Frist schuldhaft versäumt wurde. (T1) <br/>Veröff: VersRdSch 1990,88

1 Ob 542/90OGH20.06.1990

Beisatz: Hier: Vergleichsverhandlungen (T2)

7 Ob 31/94OGH23.11.1994

Auch; Beisatz: Etwa wenn sich der Versicherer nach Fristablauf noch auf Verhandlungen einlässt und neue Gutachten anfordert. (T3)

7 Ob 2156/96aOGH17.07.1996

Auch; Beis wie T3

1 Ob 154/99zOGH22.10.1999
8 ObA 245/01iOGH11.10.2001

Vgl; Beisatz: Inwieweit die Erhebung eines Präklusionseinwandes wegen außergerichtlicher Vergleichs- und Schlichtungsgespräche gegen Treu und Glauben verstößt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 ZPO dar. (T4)

4 Ob 285/01tOGH29.01.2001
2 Ob 6/04bOGH12.02.2004

Auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt, oder wenn ein Ehegatte das Vorhandensein von Vermögenswerten verheimlicht. (T5)

1 Ob 45/05gOGH12.04.2005

Beisatz: Hier: Frist des § 95 EheG. (T6)<br/>Beis wie T5

2 Ob 46/05mOGH22.09.2005

Auch

3 Ob 40/07iOGH29.03.2007

Auch; Beisatz: Hier: Anlageberater teilt Anleger während der Laufzeit der Anleihe mit, dass Staaten „nicht Pleite gehen" könnten und bei Länderanleihen „bei Fälligkeit doch wieder 100 % ausbezahlt werden". (T7)

7 Ob 147/09gOGH28.10.2009

Beisatz: Hier: § 12 Abs 3 VersVG. (T8)

6 Ob 66/10iOGH19.05.2010

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Ein Verstoß gegen Treu und Glauben liegt etwa dann vor, wenn der eine Ehegatte beim anderen nach objektiven Maßstäben den Eindruck erweckte, es würden dessen Ansprüche auch ohne gerichtliches Aufteilungsverfahren befriedigt. (T9)

4 Ob 44/10iOGH05.10.2010

Auch

7 Ob 201/12bOGH23.01.2013

Auch; Beisatz: Hat der Versicherungsnehmer vor Ablauf der Ausschlussfrist keine wie immer gearteten Hinweise darauf, dass sich ein Versicherungsfall während der Vertragszeit ereignet haben könnte, so ist der Anspruchsverlust auch im Fall der unverzüglichen Meldung nach § 33 Abs 1 VersVG als objektiv und subjektiv ungewöhnlich nach § 864a ABGB zu beurteilen. Die Vertragsbestimmung ist insoweit nichtig. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Art 3.3. ARB 2010. (T11); Veröff: SZ 2013/5

3 Ob 157/13dOGH19.12.2013

Auch

7 Ob 139/17tOGH24.01.2018
7 Ob 124/17mOGH21.03.2018
6 Ob 61/18sOGH24.05.2018

Auch; Beis wie T4

7 Ob 47/19sOGH28.08.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T12)

7 Ob 167/21sOGH18.10.2021

Vgl

5 Ob 200/21dOGH13.12.2021

Vgl

7 Ob 6/22sOGH29.04.2022

Dokumentnummer

JJR_19780511_OGH0002_0070OB00026_7800000_002

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