OGH 8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob45/19b; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1Ob180/23m; 1Ob2/24m (RS0113334)

OGH8Ob255/99d; 5Ob30/01z; 1Ob223/13w; 1Ob181/16y; 1Ob45/19b; 1Ob14/21x; 1Ob215/22g; 1Ob180/23m; 1Ob2/24m8.4.2024

Rechtssatz

Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar (SZ 69/174), jedoch nur in der Form des 2. Falles des Art XLII Abs 1 EGZPO. Aus der danach bestehenden Bescheinigungspflicht des Antragstellers, ergibt sich, dass die unsubstantiierte Behauptung, der Gegner verheimliche Vermögen, für die Durchführung des Eidesverfahrens nicht ausreicht, sondern, dass die Position der Aufteilungsmasse, die der Gegner vermutlich unvollständig, unrichtig oder gar nicht angegeben hat, soweit konkretisiert werden muss, dass sich der Antrag nicht als bloßer Erkundungsbeweis darstellt und zudem die Grundlage einer vom Gericht vorzunehmenden Zuständigkeitsprüfung bilden kann.

Normen

EGZPO ArtXLII IA
EheG §81
EheG §91

8 Ob 255/99dOGH09.03.2000

Veröff: SZ 73/45

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

Auch; nur: Art XLII EGZPO ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zwar grundsätzlich anwendbar. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/164

1 Ob 223/13wOGH19.12.2013

Vgl

1 Ob 181/16yOGH18.10.2016
1 Ob 45/19bOGH03.04.2019

Auch; Beisatz: Hier: Auskunftsanspruch bejaht, da sich der Antragsgegner weigerte, Vermögenswerte, die sich in seiner Verfügung befanden, samt ihren Werten bekanntzugeben. (T2)

1 Ob 14/21xOGH02.03.2021

Vgl

1 Ob 215/22gOGH20.12.2022

nur: Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG normieren zwar einen Anspruch der Ehegatten auf Aufteilung, mangels anders lautender Vereinbarung nicht aber einen solchen auf Rechnungslegung. (T3)<br/>Beisatz: Im nachehelichen Aufteilungsverfahren kann daher mangels materiell-rechtlicher Verpflichtung zur Vermögensangabe kein Rechnungslegungsanspruch im Sinn des Art XLII Abs 2 erster Fall EGZPO erhoben werden. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Auskunftserteilung analog zu Art XLII Abs 1 zweiter Fall EGZPO. (T5)

1 Ob 180/23mOGH09.02.2024

vgl; Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Die (eigentliche) Auskunftspflicht (Offenlegung) kann sich im Aufteilungsverfahren nur auf jenes der Aufteilung unterliegende Vermögen beziehen, das im Aufteilungszeitpunkt – Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – noch vorhanden ist oder dessen Wert nach § 91 Abs 1 EheG in die Aufteilung einzubeziehen ist. (T6)<br/>Anm: So bereits 8 Ob 255/99d; 1 Ob 181/16y; 1 Ob 215/22g.

1 Ob 2/24mOGH08.04.2024

Beisatz wie T3; Beisatz wie T4; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Demnach kann der Antragsgegner dazu verpflichtet werden Auskunft über die in seinem Eigentum und Besitz befindlichen Ersparnisse zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zu geben. (T7)<br/>Beisatz: Gemäß § 91 EheG kann der Antragsgegner aber auch dazu verpflichtet werden anzugeben, ob sich innerhalb des zweijährigen Zeitraums vor Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft irgendwann höhere eheliche Ersparnisse in seinem Eigentum und Besitz befanden. Ein unzulässiges Rechnungslegungsbegehren liegt darin nicht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20000309_OGH0002_0080OB00255_99D0000_001

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