OGH 10Os40/84 (RS0093727)

OGH10Os40/8429.9.2022

Rechtssatz

1) Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. 2) Dadurch, dass ein Dieb die Beute über eine den Tatort begrenzende Mauer wirft, um nach deren Überklettern mit ihr zu flüchten, verliert er selbst dann, wenn er inzwischen stellig gemacht wird, noch nicht seinen (Mitgewahrsam) Gewahrsam daran.

Normen

StGB §131

10 Os 40/84OGH11.04.1984

Veröff: EvBl 1985/6 S 26 = SSt 55/13 = JBl 1985,53 (Anmerkung Burgstaller)

11 Os 28/85OGH19.03.1985

nur: Eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. (T1) Veröff: SSt 56/20

10 Os 182/86OGH17.02.1987

Vgl; nur: Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat (mit Zitierung von Judikatur und Literatur zum Meinungsstand); eine derartige Tatsituation endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat. (T2)

11 Os 67/87OGH24.06.1987

Vgl; nur T2

15 Os 70/87OGH07.07.1987

Vgl auch; nur T2; Veröff: SSt 58/50

15 Os 103/87OGH24.07.1987

Vgl auch; nur: Der "bei einem Diebstahl auf frischer Tat betretene" Täter hat die betreffende Sache bereits dann im Sinne des § 131 StGB "weggenommen", wenn er im Zug der heimlichen Tatbegehung einen Mitgewahrsam daran erlangt hat. (T3) Veröff: SSt 58/58

12 Os 42/90OGH17.05.1990

nur T1

16 Os 11/90OGH08.06.1990

Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die (rechtliche) Annahme eines (bloßen) Diebstahlsversuchs schließt räuberischen Diebstahl (im Versuchsstadium) dann nicht aus, wenn der Dieb bereits Mitgewahrsam an den Sachen erlangt hat und nunmehr, auf frischer Tat betreten, Gewalt (oder Drohung) anwendet, um sich die Sache zu erhalten. (T4) Veröff: EvBl 1991/12 S 65 = JBl 1990,670

15 Os 121/90OGH18.12.1990

Vgl auch; nur T3

14 Os 39/91OGH04.06.1991

Vgl auch; nur T1

12 Os 87/91OGH08.08.1991

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

11 Os 82/91OGH17.09.1991

Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitgewahrsam am (beiderseitigen) Spieleinsatz. (T5)

12 Os 63/92OGH09.07.1992

nur T2

11 Os 52/94OGH10.05.1994

Vgl auch

15 Os 72/94OGH09.06.1994

Vgl auch; nur T3

11 Os 168/96OGH10.12.1996

Vgl auch; nur T3

14 Os 136/07tOGH04.12.2007

nur T1

14 Os 18/08sOGH10.06.2008

Auch; Beisatz: Die Tatsituation, auf die § 131 StGB abstellt, endet erst, sobald der Täter die Beute (über den Gewahrsamsbruch und damit über die Deliktsvollendung hinaus) in Sicherheit gebracht hat. (T6)

8 ObA 25/10zOGH22.04.2010

Vgl auch

11 Os 94/11zOGH25.08.2011

Vgl auch; nur T3

12 Os 123/20kOGH12.11.2020

Vgl

12 Os 68/22zOGH29.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840411_OGH0002_0100OS00040_8400000_001

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