StGB § 15, StGB § 127, StGB § 131
Hat ein Ladendieb das Geschäftslokal mit der Beute verlassen und befindet sich damit auf der Straße, so ist der Diebstahl nicht bloß versucht, sondern vollendet.
Auch das Losreißen von einer Person, die den Täter so fest am Arm hält, daß sie zunächst dessen Flucht über die Straße verhindern kann und ihn auch noch während sie stürzt – mag der Sturz seine Ursache auch in einem Stolpern oder Abrutschen an der Gehsteigkante gehabt haben – nicht losläßt, ist Gewalt im Sinn des § 131 StGB. Die rechtliche Annahme eines bloßen Diebstahlversuchs schließt räuberischen Diebstahl (im Versuchsstadium) dann nicht aus, wenn der Dieb bereits Mitgewahrsam an den Sachen erlangt hat und nunmehr, auf frischer Tat betreten, Gewalt (oder Drohung) anwendet, um sich die Sachen zu erhalten.