European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0120OS00123.20K.1112.000
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Jovan Z***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Schuldsprüche Mitangeklagter enthaltenden – Urteil wurde Jovan Z***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (I./A./1./) sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./A./2./) schuldig erkannt.
Danach hat er am 16. Mai 2020 in W*****
A./ in einverständlichem Zusammenwirken mit den Angeklagten Hamid A***** und Mehran I***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Samuel G*****
1./ gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Emran K***** fremde bewegliche Sachen durch Einbruch in eine Wohnstätte gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 zweiter Fall StGB) durch Aufzwängen der Wohnungstür mit einem Brecheisen wegzunehmen versucht;
2./ fremde bewegliche Sachen, nämlich die im Urteil näher bezeichneten Gegenstände, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) unter Verwendung von Waffen abgenötigt und weggenommen, indem er und die Mitangeklagten dem in die Wohnung zurückkehrenden Samuel G***** zwei Faustschläge ins Gesicht versetzten, abwechselnd auf ihn einschlugen sowie diesen mit einem weißen Keramikmesser und einem roten Schlitzschraubendreher bedrohten.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Jovan Z***** schlägt fehl.
Der gegen den Schuldspruch I./A./1./ gerichteten Mängel‑ und Subsumtionsrüge (nominell Z 5 erster Fall und Z 10) zuwider hat das Erstgericht in Bezug auf die dem Angeklagten angelastete gewerbsmäßige Begehung keineswegs nur den Gesetzestext des § 70 Abs 2 StGB wiedergegeben, sondern darüber hinaus – was die Beschwerde prozessordnungswidrig übergeht – festgestellt, dass er in der Absicht handelte, „sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen für einen längeren Zeitraum von zumindest einigen Wochen eine wirksame, nicht bloß geringfügige Einkommensquelle von über 400 Euro monatlich“ zu verschaffen (vgl US 7).
Zum Schuldspruch I./A./2./ behauptet die Beschwerde (Z 10), die Tat sei (bloß) als räuberischer Diebstahl nach §§ 127, 131 erster Fall StGB zu beurteilen, weil Samuel G***** bei Rückkehr in seine Wohnung den Angeklagten „unmittelbar beim Versuch der Öffnung der Türe“ angetroffen habe. Aus welchem Grund die angestrebte Subsumtion bei einer gewaltsamen Wegnahme von Sachen, an denen der Täter (wie der Vollständigkeit halber zu bemerken ist: zufolge fehlgeschlagenen Einbruchsversuchs [US 7]) noch nicht einmal Mitgewahrsam erlangen konnte (vgl RIS‑Justiz RS0093727; Salimi SbgK § 131 Rz 13; Stricker in WK 2 StGB § 131 Rz 17), zum Tragen kommen sollte, macht das Rechtsmittel solcherart nicht klar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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