Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 4.Juli 1960 geborene Karl-Heinz N***** wurde des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach §§ 127, 131 erster Fall StGB schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 18.Oktober 1991 in Innsbruck Verfügungsberechtigten der Firma D*****-Markt zwei Parfumes im Wert von 718 S gestohlen und - auf frischer Tat betreten - gegen zwei Angestellte Gewalt angewendet, um sich das Diebsgut zu erhalten, indem er sich mit einer kräftigen Bewegung beider Arme nach hinten losriß, wobei er den beiden Verkäuferinnen, die ihn festzuhalten getrachtet hatten, leichte Verletzungen zufügte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs. 1 Z 4, 5 a und 9 lit a (inhaltlich 10) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Auszugehen ist davon, daß zur Erfüllung der Qualifikation des § 131 StGB Gewaltanwendung gegen eine Person in der Absicht, sich das Diebsgut zu erhalten, genügt und es mithin weder für diese Qualifikation noch für den anzuwendenden Strafsatz von Bedeutung ist, ob die Gewaltausübung zu (leichten) Verletzungen führte.
Der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellte Antrag, ein gerichtsmedizinisches Gutachten zum Nachweis dafür einzuholen, "daß es vom Tatablauf her auf Grund der Angaben der Zeuginnen Angelika A***** und Helga K***** nicht möglich ist, die vom Arzt Dr. T***** attestierten Verletzungen erhalten zu haben", entbehrte mithin von vornherein der Relevanz und wurde der Angeklagte sonach durch dessen Abweisung in seinen Verteidigungsrechten nicht geschmälert, ganz abgesehen davon, daß es - worauf im Urteil zutreffend hingewiesen wird;
S 103 ff - keiner besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf, um erkennen zu können, daß eine gezielte (S 104 f) und überraschende (S 103) kräftige Handbewegung nach hinten (Urteilsspruch) geringfügige Verletzungen im Bereich der Arme der solcherart attackierten Personen bewirken kann.
Ebenso unbegründet wie die Verfahrens- (Z 4) ist auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), weil sich auch diese der Sache nach allein mit den - wie gezeigt - irrelevanten Verletzungen der beiden Verkäuferinnen und überdies mit der dem Angeklagten in Wahrheit gar nicht unterstellten Absicht, eine Verletzung herbeizuführen (S 118), nicht aber mit solchen Tatsachenfeststellungen beschäftigt, die den Schuldspruch tragen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a, inhaltlich wohl Z 10, zumal sich der Angeklagte des Diebstahls schuldig bekannt hat) erweist sich zum Teil als unbegründet, zum Teil als nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Zur ersten Kategorie zählt die Beschwerdebehauptung, von einer Betretung auf frischer Tat könne nur dann gesprochen werden, wenn ein Ladendieb noch im Geschäft betreten werde. Denn der Zeitraum, in welchem die angewendete Gewalt die Tat zum räuberischen Diebstahl qualifiziert, beginnt unmittelbar nach Erlangung des (wenigstens Mit-)Gewahrsams an der Sache durch den Dieb und endet erst in dem Augenblick, in welchem der Täter die Beute (über den endgültigen Vollzug des heimlich begonnenen Gewahrsamsbruchs und damit über die Deliktsvollendung hinaus auch schon) in Sicherheit gebracht hat (Leukauf-Steininger3 RN 4 zu § 131 StGB). Demgemäß kann nach Lage des Falles nicht zweifelhaft sein, daß der Angeklagte, der ja schon beim Verstauen des Parfums in seiner Hosentasche von einer Verkäuferin beobachtet und sodann, nachdem er nicht bezahlt hatte, von dieser und ihrer Kollegin verfolgt worden war, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betreten wurde und noch im Warenhaus, sohin ehe er die Sache in Sicherheit bringen konnte, gegen die beiden Frauen durch Losreißen und eine kräftige Armbewegung nach hinten jenes (nicht unerhebliche) Maß an Gewalt anwendete, das erforderlich war, um die beiden Verfolgerinnen "außer Gefecht zu setzen" (S 100) bzw "auszuschalten" (S 104 f), wobei seine Absicht darauf gerichtet war, sich im Besitz der Beute zu erhalten und damit unbehelligt zu entkommen (S 100, 105), was ihm auch gelang (S 100).
Soweit der Beschwerdeführer jedoch den Einsatz gezielter Gewalt in Abrede stellt und von einer "Reaktionshandlung" spricht, "die nicht in Verletzungsabsicht erfolgt ist" (S 120), setzt er sich einerseits über die obigen Konstatierungen hinweg, wonach er Gewalt gegen die Verkäuferinnen anwendete, "um sich die gestohlenen Parfums zu erhalten" (S 100, 105) und verkennt er zum anderen - siehe oben - das Wesen der in Rede stehenden Diebstahlsqualifikation, die weder Verletzungsabsicht noch auch Verletzungsvorsatz erfordert.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß § 131 StGB eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, wobei es als erschwerend die zwölf einschlägigen Vorstrafen, die Voraussetzungen für die Strafschärfung wegen Rückfalls zur Vermögensdelinquenz und den Umstand wertete, daß die Gewalt gegen zwei Personen geübt wurde und jeweils Verletzungsfolgen nach sich zog. Als mildernd fielen demgegenüber das Teilgeständnis des Angeklagten, die volle Schadensgutmachung und der geringe Beutewert ins Gewicht.
Die Berufung des Angeklagten mit der er die Verhängung einer unbedingten Geldstrafe oder eine bedingte Strafnachsicht anstrebt, ist nicht begründet.
Angesichts der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung (S 85 f), wonach er sich bloß von einem Griff der Verkäuferin, die nur den Stoff seiner Jacke in der Hand hielt, löste, kann weder von einem Tatsachengeständnis in Richtung der qualifizierenden Gewaltanwendung, noch davon gesprochen werden, daß die Verantwortung des Angeklagten in diesem Punkt zur Wahrheitsfindung nennenswert beigetragen hätte. Da der weitere, in der Berufung hervorgehobene mildernde Umstand, nämlich der relativ geringe Beutewert, vom Schöffengericht ohnedies mit ins Kalkül gezogen wurde, bedürfen mithin die tatrichterlichen Strafzumessungsgründe keiner Korrektur. Geht man aber davon aus und legt man namentlich dem schwer getrübten Vorleben des Angeklagten die gebührende Bedeutung bei, dann erweist sich das Ausmaß der geschöpften Unrechtsfolge als durchaus tatschuldadäquat. Damit mangelt es schon an der Grundvoraussetzung des § 37 Abs. 1 StGB für die Verhängung einer Geldstrafe. Der Gewährung bedingter Strafnachsicht hinwieder stehen angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafenbelastung zwingende spezialpräventive Gründe entgegen.
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