OGH 8Ob171/70 (RS0042458)

OGH8Ob171/7013.12.2022

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen, was auch eine Berufung auf die inzwischen eingetretene Änderung der Sachlage möglich machte.

Normen

ZPO §496 Abs1 Z3

8 Ob 171/70OGH15.09.1970

Veröff: SZ 43/151

8 Ob 20/71OGH31.03.1971

nur: Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. (T1)

1 Ob 157/74OGH23.10.1974
7 Ob 247/74OGH23.01.1975

nur T1

6 Ob 262/74OGH30.01.1975
4 Ob 604/75OGH21.10.1975

nur T1

7 Ob 639/82OGH24.06.1982

nur T1

8 Ob 529/82OGH01.07.1982

nur T1

1 Ob 734/82OGH03.11.1982

nur: Durch die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils durch das Berufungsgericht gemäß § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist das Verfahren in den Stand vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zurückgetreten. Die Parteien hatten somit alle Befugnisse, die ihnen im erstinstanzlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt zukommen. (T2) Veröff: SZ 55/164 = JBl 1983,441 = RZ 1984/1 S 15

8 Ob 5/83OGH05.05.1983
7 Ob 652/84OGH21.02.1985

Vgl; Beisatz: Eine Beschränkung besteht insoweit, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage auf Grund des festgestellten Sachverhaltes abschließend entschieden hat. (T3)

8 Ob 59/85OGH12.09.1985

Auch; nur T2; Beisatz: Hier: Aufhebung wegen Feststellungsmangels hinsichtlich des Unfallsherganges hindert nicht die weitere Befassung des Erstgerichtes mit der Schmerzengeldfrage, zumal das Gericht zweiter Instanz letztere Frage nur nebenbei behandelte (Fasching, ZPO, RdZ 1820). (T4)

7 Ob 29/85OGH21.11.1985

Beis wie T3; Veröff: SZ 58/182 = JBl 1986,669 = RZ 1986/45 S 161

3 Ob 621/85OGH19.02.1986

Beis wie T3

1 Ob 501/88OGH24.02.1988

nur T2

5 Ob 638/88OGH13.12.1988
3 Ob 56/89OGH12.07.1989

Beis wie T3; Beisatz: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Hingegen dürfen Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, sehr wohl neu vorgebracht werden. (T5)

2 Ob 76/89OGH31.10.1989

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T5

7 Ob 634/92OGH10.12.1992

Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Die Beantwortung solcher Fragen kann auch aufgrund neuen Tatsachenvorbringens nicht mehr in Zweifel gezogen werden. (T6)

1 Ob 609/92OGH11.05.1993

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5

9 ObA 302/93OGH10.11.1993

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5

4 Ob 1007/96OGH26.02.1996

nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6, Beisatz: Hier: Unanfechtbarer Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes. (T7)

7 Ob 2200/96xOGH24.09.1996

Vgl; nur T2; Beis wie T6

1 Ob 413/97kOGH27.01.1998

Vgl auch; Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. Hingegen dürfen Tatsachen, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtsgang entstanden sind, sehr wohl neu vorgebracht werden. (T8)

7 Ob 355/98aOGH28.05.1999

Vgl auch; Beis wie T3

7 Ob 300/98pOGH14.07.1999

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Vor allem neue Tatsachen vorzubringen und neue Beweismittel anzubieten, früher nicht beantwortete Behauptungen zu bestreiten oder das Klagebegehren zu ergänzen oder abzuändern. (T9); Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: In einem Aufhebungsbeschluss des Gerichtes zweiter Instanz kann eine Frage grundsätzlich nur für dieses Gericht abschließend erledigt werden, weil die dem Aufhebungsbeschluss zugrundeliegende Rechtsansicht auch noch im zweiten Rechtsgang bekämpft werden könnte. (T10)

1 Ob 274/99xOGH27.10.1999

Vgl auch

5 Ob 141/00xOGH30.05.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T5 nur: Abschließend erledigte Streitpunkte können nicht neu aufgerollt werden. (T11)

2 Ob 189/99dOGH28.09.2000

Vgl auch; Beis wie T8

1 Ob 228/00mOGH28.11.2000

Beis wie T11

4 Ob 88/01xOGH12.06.2001

Vgl auch; Beisatz: Bei einer Aufhebung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO ist im zweiten Rechtsgang neues Vorbringen (nur) insoweit unzulässig, als die aufhebende Instanz eine bestimmte Frage aufgrund des gegebenen Sachverhalts bereits abschließend entschieden hat. (T12)

9 Ob 47/02fOGH27.03.2002

Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T12

10 Ob 77/02zOGH16.04.2002

Auch; nur T2; Beis wie T3; Beis wie T6

1 Ob 263/01kOGH13.08.2002

Beis wie T3; Beis wie T9

10 ObS 323/02aOGH22.10.2002

Auch; nur T2; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T12; Beis wie T8

7 Ob 167/03iOGH05.08.2003

Auch; Beis wie T3; Beis wie T12; Beisatz: Hat der Oberste Gerichtshof als aufhebende Instanz Vorbringen in der Berufung als unzulässige Neuerung gewertet, so hat er die davon berührte Frage nicht abschließend erledigt, sondern eine inhaltliche Auseinandersetzung damit abgelehnt. (T13)

1 Ob 35/04kOGH25.06.2004

Vgl auch; Beisatz: Stellt hingegen die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht keinen "abschließend erledigten Streitpunkt" dar, der nicht wieder aufgerollt werden könnte. (T14); Beisatz: Hier: Qualifizierung als Vergleich, ist erst der Oberste Gerichtshof dazu befugt, diese Rechtsfrage abschließend zu lösen. (T15)

3 Ob 178/04dOGH16.02.2005

Vgl; Beis wie T12

9 Ob 7/05bOGH06.04.2005

Vgl auch; Beis wie T8

6 Ob 117/05gOGH01.12.2005

Vgl; Beisatz: Wenn das Erstgericht schon aufgrund der bisherigen Verfahrensergebnisse ohne Erneuerung der Verhandlung die vom Berufungsgericht für nötig erachteten Feststellungen nachtragen kann, sind Neuerungen (die - hier - in der Berufungsbeantwortung enthalten waren) nicht zu berücksichtigen. (T16)

3 Ob 259/05tOGH25.01.2006

nur T1; Beisatz: Neues Vorbringen, sogar eine Klageänderung ist zulässig, soferne sie sich nur auf jenen von der Aufhebung betroffenen Teil des Verfahrens bezieht. (T17)

1 Ob 41/08yOGH06.05.2008

Auch; Beis wie T3

6 Ob 264/09fOGH14.01.2010

Vgl; Beis wie T3; Beis wie T12

10 Ob 69/11mOGH08.11.2011

Vgl auch; Beis wie T8; Beis wie T12

7 Ob 188/12sOGH18.02.2013

nur T2; Veröff: SZ 2013/19

10 Ob 7/13xOGH19.03.2013

Beis wie T6

2 Ob 221/12gOGH21.02.2013

Auch; Auch Beis wie T5

7 Ob 229/15zOGH27.01.2016

nur T1

3 Ob 85/15vOGH16.03.2016

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Veröff: SZ 2016/30

1 Ob 168/16mOGH20.12.2016

nur T1; Beisatz: Es ist dem Gericht erster Instanz außerhalb abschließend erledigter Streitpunkte nicht verwehrt, im Rahmen des Ergänzungsauftrags die Feststellungen im zweiten Rechtsgang zu ändern. (T18)

3 Ob 20/17pOGH29.03.2017

Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6

7 Ob 100/17gOGH05.07.2017

Vgl

1 Ob 175/18vOGH21.11.2018

Auch; Beis wie T3; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8

6 Ob 247/20xOGH18.02.2021

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T8

10 ObS 70/22zOGH13.12.2022

Vgl; Beis nur wie T5; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19700915_OGH0002_0080OB00171_7000000_001