OGH 15Os34/04 (RS0118876)

OGH15Os34/0415.10.2019

Rechtssatz

Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vergleiche § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vergleiche § 53 Abs 1 und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden.

Normen

StGB §43
StGB §43a
StGB §46
StPO §180 Abs1
StPO §193 Abs2

15 Os 34/04OGH31.03.2004
12 Os 39/04OGH22.04.2004

Beisatz: Kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist die im 5. Abschnitt des AT des StGB geregelte Frage, ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der - solcherart bereits ausgesprochenen, also unabhängig davon bereits existenten - Strafe kommt. (T1)

12 Os 98/04OGH31.08.2004

nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. Anders als in den Fällen, in denen überhaupt keine Strafe zu erwarten ist (vgl § 6 Abs 1 und 3 JGG, § 7 JGG [§ 90b StPO], §§ 12, 13 JGG), sodass jede Untersuchungshaft unverhältnismäßig wäre, kann bei jeder zu erwartenden Strafe, also auch einer Freiheitsstrafe, zu deren Vollzug es (zumindest vorerst: vgl § 53 Abs 1 und 2 StGB) nicht kommt, die Untersuchungshaft verhängt und aufrecht erhalten werden. (T2); Beis wie T1

15 Os 117/04OGH07.10.2004

nur: Die Frage, ob eine bedingte Strafnachsicht zu erwarten ist, betrifft kein Kriterium der Zulässigkeit der Untersuchungshaft. Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. (T3); Beis wie T1; Beisatz: Hier: Bedingte Entlassung. (T4)

14 Os 139/04OGH23.11.2004

Vgl; Beis wie T4

13 Os 36/05aOGH27.04.2005

Auch

14 Os 141/05zOGH09.01.2006

Auch; Beisatz: Gegenstand der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung ebensowenig wie jene einer bedingten Strafnachsicht. Ebensowenig von Relevanz sind angebliche Vorteile des Strafvollzugs gegenüber der weiteren Anhaltung eines das Strafurteil anfechtenden Angeklagten in Untersuchungshaft. (T5)

12 Os 2/06wOGH23.02.2006

Auch

13 Os 25/06kOGH05.04.2006

Auch; nur T3; Beisatz: Ebenso hat die Möglichkeit eines nach § 39 SMG zu gewährenden Aufschubs des Strafvollzuges außer Betracht zu bleiben. (T6)

11 Os 28/06mOGH25.04.2006

Auch; nur: Ob eine Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wird oder nicht, spielt für die Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO keine Rolle. (T7)

12 Os 87/06wOGH17.08.2006

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4

11 Os 48/06bOGH13.06.2006

Vgl auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Für das Maß der zu erwartenden Strafe bildet grundsätzlich die gesamte vom Erstgericht verhängte Strafe, nicht aber deren unbedingter Teil den wesentlichen Anhaltspunkt. (T8)<br/>Auch; nur T7

15 Os 122/06iOGH29.11.2006

Auch; nur T7; Beis wie T8

12 Os 112/07yOGH18.09.2007

Vgl auch; nur T3; nur T7; Beisatz: Ob und unter welchen Bedingungen es zum Vollzug der Strafe kommt, kein gesetzliches Kriterium der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 180 Abs 1 letzter Satz StPO. (T9)

15 Os 27/08xOGH10.03.2008

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Bem: Siehe auch RS0123343. (T10)

15 Os 60/08zOGH08.05.2008

Vgl

15 Os 94/09aOGH20.07.2009

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

14 Os 54/13tOGH25.04.2013

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

11 Os 141/14sOGH09.12.2014

Vgl

12 Os 57/15xOGH27.05.2015
13 Os 130/15iOGH30.11.2015

Auch; Beis wie T8

15 Os 110/17sOGH19.09.2017

Auch

14 Os 11/19bOGH29.01.2019

Auch

12 Os 119/19wOGH15.10.2019

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20040331_OGH0002_0150OS00034_0400000_001