OGH 5Ob556/80; 5Ob736/80; 6Ob730/80; 5Ob548/81; 7Ob778/81; 5Ob23/81; 3Ob657/81; 7Ob546/82; 7Ob573/82; 1Ob643/82; 3Ob675/82; 8Ob564/82; 8Ob581/82; 3Ob553/83; 2Ob591/82; 6Ob642/84; 7Ob561/84; 1Ob699/84; 8Ob505/85; 3Ob548/85; 1Ob566/85; 3Ob622/86; 7Ob661/87; 3Ob600/87; 2Ob557/88 (RS0008525)

OGH5Ob556/80; 5Ob736/80; 6Ob730/80; 5Ob548/81; 7Ob778/81; 5Ob23/81; 3Ob657/81; 7Ob546/82; 7Ob573/82; 1Ob643/82; 3Ob675/82; 8Ob564/82; 8Ob581/82; 3Ob553/83; 2Ob591/82; 6Ob642/84; 7Ob561/84; 1Ob699/84; 8Ob505/85; 3Ob548/85; 1Ob566/85; 3Ob622/86; 7Ob661/87; 3Ob600/87; 2Ob557/8829.11.2017

Rechtssatz

Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.

Normen

AußStrG §229
EheG §81
EheG §82

5 Ob 556/80OGH07.10.1980
5 Ob 736/80OGH04.11.1980

Vgl; nur: Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. (T1) <br/>Veröff: JBl 1982,321

6 Ob 730/80OGH15.10.1980

nur: Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen. (T2)

5 Ob 548/81OGH14.07.1981

nur T1

7 Ob 778/81OGH03.12.1981

Vgl; nur T1; Beisatz: An die ursprünglichen Vorstellungen der Parteien über die Art der Aufteilung waren weder sie noch das Gericht gebunden, weil jene Anordnungen zu treffen sind, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht werden. (T3)

5 Ob 23/81OGH23.02.1982
3 Ob 657/81OGH24.03.1982

Auch; Beisatz: Die Anträge der Parteien sind nur als das Gericht nicht bindende Aufteilungsvorschläge anzusehen. (T4)

7 Ob 546/82OGH29.04.1982

nur T2

7 Ob 573/82OGH28.07.1982

Auch; nur T1; Beisatz: Bedachtnahme auf außergerichtliche Aufteilung. (T5)

1 Ob 643/82OGH03.11.1982

Veröff: SZ 55/163 = JBl 1983,316

3 Ob 675/82OGH16.02.1983

nur T2; nur: Die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. (T6) <br/>Beis wie T5

8 Ob 564/82OGH05.05.1983
8 Ob 581/82OGH05.05.1983
3 Ob 553/83OGH08.06.1983

Beisatz: Der Antrag bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (hinsichtlich der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend. (T7)

2 Ob 591/82OGH13.12.1983

Auch; nur T1

6 Ob 642/84OGH15.11.1984

nur: Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt. (T8) <br/>Beis wie T7; Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren hat sich daher die Beurteilung auf die im Rechtsmittelantrag bezeichneten Vermögensteile zu beschränken. (T9) <br/>Veröff: EvBl 1985/121 S 596

7 Ob 561/84OGH13.12.1984

Auch; nur T1

1 Ob 699/84OGH16.01.1985

nur T1; Beis wie T4

8 Ob 505/85OGH25.04.1985

nur T1; Beis wie T3

3 Ob 548/85OGH12.06.1985

nur T1; nur T2

1 Ob 566/85OGH26.06.1985

nur T1

3 Ob 622/86OGH14.01.1987

Auch; nur T6; Beisatz: Einräumung eines zeitlich befristeten Wohnungsrechtes der Antragstellerin entspricht der Sachlage. (T10)

7 Ob 661/87OGH24.09.1987

Auch; nur T1

3 Ob 600/87OGH23.03.1988

nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Das Gericht ist nicht an die Formulierung der Anträge durch die Parteien gebunden (hier: Zuweisung der Ehewohnung). (T11)

2 Ob 557/88OGH28.06.1988

nur T1

1 Ob 568/92OGH24.04.1992

Auch; nur T1; Veröff: SZ 65/65

1 Ob 2104/96kOGH25.06.1996

nur: Die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen. (T12)

1 Ob 2245/96wOGH28.01.1997

Auch; nur T2; Beisatz: Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären. (T13)

2 Ob 285/97vOGH25.09.1997

Auch; nur T1

1 Ob 237/98dOGH23.03.1999
9 Ob 143/99sOGH01.09.1999

nur T8; Beisatz: Die Aufteilungsmasse wird durch die Parteienanträge bindend festgelegt. (T14)

1 Ob 154/99zOGH22.10.1999

Beis wie T7

10 Ob 222/00wOGH20.02.2001

Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Der Antrag bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile). (T15) <br/>Beis wie T14

1 Ob 286/00sOGH24.04.2001

Auch; Veröff: SZ 74/70

9 Ob 248/01pOGH24.10.2001

Vgl auch; Beisatz: Der Antrag im Aufteilungsverfahren bestimmt den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag besteht. (T16)

6 Ob 322/01yOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T16

6 Ob 7/02aOGH16.05.2002

Auch; nur T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/65

9 Ob 125/04dOGH02.02.2005

Vgl auch; Beis wie T3

9 Ob 46/06iOGH07.06.2006

Auch; Beis wie T4; Veröff: SZ 2006/86

1 Ob 158/08dOGH21.10.2008

Auch

3 Ob 231/09fOGH25.11.2009

nur T8

1 Ob 26/11xOGH23.02.2011
1 Ob 57/11fOGH31.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/44

1 Ob 32/12fOGH23.03.2012

Auch

1 Ob 111/12yOGH11.10.2012

Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16

1 Ob 60/13zOGH21.05.2013

Vgl; nur T2; Beis wie T15; Beis wie T16; Bem: Siehe RS0128864. (T17)

8 Ob 125/13kOGH17.12.2013

Auch

1 Ob 245/15hOGH25.02.2016

Beis ähnlich wie T13

1 Ob 148/17xOGH29.11.2017

Auch; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19801007_OGH0002_0050OB00556_8000000_002

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