Rechtssatz
Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.
5 Ob 736/80 | OGH | 04.11.1980 |
Vgl; nur: Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. (T1) <br/>Veröff: JBl 1982,321 |
6 Ob 730/80 | OGH | 15.10.1980 |
nur: Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen. (T2) |
5 Ob 548/81 | OGH | 14.07.1981 |
nur T1 |
7 Ob 778/81 | OGH | 03.12.1981 |
Vgl; nur T1; Beisatz: An die ursprünglichen Vorstellungen der Parteien über die Art der Aufteilung waren weder sie noch das Gericht gebunden, weil jene Anordnungen zu treffen sind, die den Aufteilungsgrundsätzen am ehesten gerecht werden. (T3) |
3 Ob 657/81 | OGH | 24.03.1982 |
Auch; Beisatz: Die Anträge der Parteien sind nur als das Gericht nicht bindende Aufteilungsvorschläge anzusehen. (T4) |
7 Ob 546/82 | OGH | 29.04.1982 |
nur T2 |
7 Ob 573/82 | OGH | 28.07.1982 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bedachtnahme auf außergerichtliche Aufteilung. (T5) |
3 Ob 675/82 | OGH | 16.02.1983 |
nur T2; nur: Die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. (T6) <br/>Beis wie T5 |
3 Ob 553/83 | OGH | 08.06.1983 |
Beisatz: Der Antrag bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile), ist aber qualitativ (hinsichtlich der zu treffenden Anordnungen) nur relativ bindend. (T7) |
2 Ob 591/82 | OGH | 13.12.1983 |
Auch; nur T1 |
6 Ob 642/84 | OGH | 15.11.1984 |
nur: Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt. (T8) <br/>Beis wie T7; Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren hat sich daher die Beurteilung auf die im Rechtsmittelantrag bezeichneten Vermögensteile zu beschränken. (T9) <br/>Veröff: EvBl 1985/121 S 596 |
1 Ob 699/84 | OGH | 16.01.1985 |
nur T1; Beis wie T4 |
3 Ob 622/86 | OGH | 14.01.1987 |
Auch; nur T6; Beisatz: Einräumung eines zeitlich befristeten Wohnungsrechtes der Antragstellerin entspricht der Sachlage. (T10) |
3 Ob 600/87 | OGH | 23.03.1988 |
nur T1; Beis wie T7; Beisatz: Das Gericht ist nicht an die Formulierung der Anträge durch die Parteien gebunden (hier: Zuweisung der Ehewohnung). (T11) |
1 Ob 2104/96k | OGH | 25.06.1996 |
nur: Die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen. (T12) |
1 Ob 2245/96w | OGH | 28.01.1997 |
Auch; nur T2; Beisatz: Im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse obliegt es gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG dem Gericht, alle für die Billigkeitserwägung maßgebenden Umstände zu erforschen, mit den Parteien zu erörtern und mangels Außerstreitstellung seitens der Beteiligten durch die erforderlichen Beweisaufnahmen zu klären. (T13) |
9 Ob 143/99s | OGH | 01.09.1999 |
nur T8; Beisatz: Die Aufteilungsmasse wird durch die Parteienanträge bindend festgelegt. (T14) |
10 Ob 222/00w | OGH | 20.02.2001 |
Auch; nur T1; Beis wie T7 nur: Der Antrag bestimmt den Verfahrensgegenstand quantitativ (hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile). (T15) <br/>Beis wie T14 |
9 Ob 248/01p | OGH | 24.10.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Der Antrag im Aufteilungsverfahren bestimmt den Verfahrensgegenstand (= Aufteilungsmasse) quantitativ hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile, ohne dass eine Bindung an den gestellten Aufteilungsantrag besteht. (T16) |
6 Ob 7/02a | OGH | 16.05.2002 |
Auch; nur T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2002/65 |
1 Ob 111/12y | OGH | 11.10.2012 |
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T16 |
Dokumentnummer
JJR_19801007_OGH0002_0050OB00556_8000000_002
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