OGH 6Ob642/84

OGH6Ob642/8415.11.1984

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Resch, Dr. Schobel, Dr. Riedler und Dr. Schlosser als Richter in der Eheangelegenheit der vormaligen Ehegatten Gisela S*****, vertreten durch Dr. Peter Prybila, Rechtsanwalt in Wien, und Robert S*****, vertreten durch Dr. Walter Langer, Rechtsanwalt in Eisenstadt, wegen nachehelicher Aufteilung gemäß §§ 81 ff EheG, infolge Revisionsrekurses der Ehefrau gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 19. April 1984, GZ R 137/84‑22, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 27. Dezember 1983, GZ F 4/82‑19, in der Hauptsache bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1984:0060OB00642.840.1115.000

 

Spruch:

Aus Anlass des Revisionsrekurses werden in Ansehung des die Aufteilung von Sparguthaben betreffenden Begehrens die Entscheidungen beider Vorinstanzen und das gesamte bisherige Verfahren als nichtig aufgehoben und der Antrag zurückgewiesen.

Im Übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht stattgegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Der Mann wurde im Juni 1922, die Frau im April 1923 geboren; sie schlossen im Oktober 1946 die Ehe. Die Frau gebar im Juli 1947 eine Tochter und im März 1950 einen Sohn. Seit dem Herbst 1979 lebten die Eheleute faktisch voneinander getrennt.

Am 17. November 1980 brachte die Ehefrau eine Scheidungsklage ein. In dem über diese Klage eingeleiteten Rechtsstreit vereinbarten die anwaltlich vertretenen Parteien in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 1. Dezember 1980 nach eingehender Erörterung der Sach‑ und Rechtslage Ruhen des Verfahrens. In ihrem nach einem Wechsel ihres Prozessbevollmächtigten gestellten Fortsetzungsantrag vom Oktober 1981 behauptete die Ehefrau zwischenweilig stattgefundene umfangreiche Bemühungen zur Bereinigung der mit der Ehescheidung zusammenhängenden vermögensrechtlichen Fragen. Nach einem abermaligen Wechsel ihres Prozessbevollmächtigten schloss die Scheidungsklägerin in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. März 1982 mit ihrem Prozessgegner für den Fall der Ehescheidung einen Vergleich. Mit diesem verzichteten die Ehegatten wechselseitig auf Unterhalt und hielten in einem weiteren Punkt wörtlich fest: „Die gesamte übrige vermögensrechtliche Auseinandersetzung bleibt dem dafür vorgesehenen Verfahren überlassen.“ In dieser Tagsatzung verkündete der Richter das Urteil auf Scheidung der Ehe aus dem Alleinverschulden des Ehemannes. Die Prozessparteien verzichteten hierauf auf Rechtsmittel. Die Ausfertigungen des Scheidungsurteils wurden ihren Prozessvertretern am 20. April 1982 zugestellt.

Zwei Tage nach der Zustellung des Scheidungsurteils, am 22. April 1982, langte der Antrag der Ehefrau auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG bei Gericht ein. Gegenstand der gerichtlichen Aufteilung sollten nach dem Antrag der Ehefrau der gesamte eheliche Hausrat sowie die Erträgnisse des gemeinsam betriebenen Weinbau‑ und Buschenschankbetriebs und die Verkaufserlöse mehrerer gemeinsamer Liegenschaften sein, welche Geldbeträge in der vermuteten Höhe von mehreren Millionen Schilling unter anderem auf näher bezeichneten Sparkonten eingelegt worden seien. In der Tagsatzung vom 28. Oktober 1982 stellte der Ehemann seinerseits den Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bzw der ehelichen Ersparnisse, bestritt aber das Vorhandensein von Sparguthaben und behauptete eine außergerichtliche Vereinbarung über die nacheheliche Aufteilung im Sinne eines von einem Sachverständigen ausgearbeiteten und als „Gutachten“ bezeichneten Teilungsvorschlags vom Herbst 1979. In dem am 23. Dezember 1982 bei Gericht eingelangten Schriftsatz beantragte die Ehefrau ausdrücklich die „Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere der im gemeinsamen Eigentum stehenden Liegenschaften, Fahrzeuge, landwirtschaftlichen Geräte und Inventar, Weinbestände, Hausrat und Ersparnisse aller Art und sonstigen Vermögenswerte“. In der Tagsatzung vom 23. März 1983 wiederholte die Ehefrau diesen Antrag, der Ehemann erklärte, dem Antrag beizutreten und seinerseits die Aufteilung des gesamten ehelichen Gebrauchsvermögens zu verlangen. In der Tagsatzung vom 30. Juni 1983 wurde festgehalten, dass die Parteien über die Aufteilung der Liegenschaften – außergerichtlich – eine Einigung erzielt haben, die aber grundbücherlich noch nicht vollzogen war. Mit ihrem am 12. Dezember 1983 bei Gericht eingelangten Schriftsatz teilte die Ehefrau mit, dass die Vereinbarung über die Liegenschaftsteilung verbüchert worden sei und diesbezüglich eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr erforderlich wäre. Gleichzeitig erklärte die Ehefrau ihren Aufteilungsantrag im Übrigen voll aufrecht zu erhalten; dazu wiederholte sie ihren Standpunkt, dass das Sachverständigenelaborat einen Teilungsvorschlag dargestellt habe, über den die Eheleute aber keine bindende Einigung erzielt hätten.

Das Erstgericht gelangte zu einer spruchmäßigen Abweisung des Antrags der Antragstellerin auf gerichtliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Aus seinen Feststellungen ist hervorzuheben:

Die Ehegatten waren Eigentümer je eines Hälfteanteils an mehreren Liegenschaften, deren Gutsbestand aus Weingärten, Gärten und landwirtschaftlich genutzten Grundstücken besteht. Als die Ehefrau wegen tiefgreifender ehelicher Zerwürfnisse Scheidungsabsichten hegte, wandte sie sich wegen des nicht unbedeutenden landwirtschaftlichen Vermögens im Frühjahr 1979 an einen Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft, um im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung eine Aufteilung des landwirtschaftlichen Vermögens vorzunehmen. Der aufgesuchte Ingenieurkonsulent sollte der Ehefrau bei den Verhandlungen mit ihrem Ehemann behilflich sein. Im Sommer 1979 fanden mehrere Aussprachen der Eheleute mit dem Ingenieurkonsulenten statt. Die Ehefrau brachte unterschiedliche Wünsche auf Übertragung einzelner Vermögensteile in ihr (Allein‑)Eigentum vor. Letztlich nahm der Ehemann einen Vorschlag seiner Frau an. Mitte August 1979 schlossen die Eheleute im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung eine Vereinbarung über die Teilung des landwirtschaftlichen Vermögens. Der beigezogene Ingenieurkonsulent errichtete hierüber eine Urkunde. Diese bezeichnete er als „Gutachten“. Über die Aufteilung des Grundbesitzes hinaus vereinbarten die Ehegatten eine Aufteilung der Fassweinbestände, der vorhandenen Weingefäße, des landwirtschaftlichen Inventars und der Genossenschaftsanteile in der Weise, dass die der Frau zufallenden Vermögensteile aufgezählt und ausdrücklich vereinbart wurde, dass das gesamte übrige Vermögen dem Ehemanne verbleibe. Das Haus, in dem die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt geführt hatten, sollte dem Mann zufallen, wobei die Frau auf den hauptsächlich aus Einbaumöbeln bestehenden Hausrat keinen Wert legte. Der Ehemann hatte seiner Frau vereinbarungsgemäß zur Fertigstellung eines Rohbaues auf einem ihr zugedachten Grundstück sowie für (Flaschen‑)Weinbestände und zwecks Bargeldteilung den Betrag von 1,2 Mio S zu zahlen; dieser Betrag sollte an dem mit 1. Oktober 1979 festgesetzten Tag der Teilung fällig sein. Überdies verpflichtete sich der Ehemann, die auf dem Betrieb lastenden Schulden zur Alleinzahlung zu übernehmen. Von Ersparnissen war bei dieser Einigung nie die Rede. Der Inhalt des vom Ingenieurkonsulenten verfassten Schriftsatzes entsprach dem Abschlusswillen der Ehegatten, die diesen Aufsatz ebenso wie der Verfasser und ein beigezogener Zeuge unterschrieben. Ein Notariatsakt wurde über diese Einigung nicht errichtet. Am 1. Oktober 1979 erfolgte die vereinbarte Zahlung des Betrags von 1,2 Mio S. Die Ehefrau erhielt auch mit Ausnahme eines Dreischarenpfluges alle ihr nach der Teilungsvereinbarung zugedachten Gegenstände. Die grundbücherliche Durchführung der Liegenschaftsteilung erfolgte erst während des Aufteilungsverfahrens im Oktober 1983.

Zu den nach dem Begehren der Ehefrau in die Aufteilung einzubeziehenden Ersparnissen traf das Erstgericht die negative Aussage, ob und in welcher Höhe Ersparnisse der Ehegatten vorhanden seien, habe nicht festgestellt werden können. Zu Beginn des Jahres 1979 hat die Ehefrau von Sparkonten bei inländischen Kreditunternehmungen einmal 230.000 S und ein anderes Mal 140.000 S abgehoben, dadurch waren diese Sparguthaben so gut wie erschöpft. Auf Sparkonten bei Kreditinstituten in der Bundesrepublik Deutschland hatten sich Guthaben befunden, die etwa dem Abfindungsbetrag von 1,2 Mio S entsprachen und auch zur Zahlung dieses Betrags verwendet worden sind.

Darüber hinaus habe die Ehefrau keine konkreten Behauptungen über Sparguthaben und deren Höhe aufgestellt.

Das Erstgericht folgerte aus diesem Sachverhalt: Die gemeinschaftlichen Liegenschaften samt dem landwirtschaftlichen Inventar seien von den Ehegatten im Hinblick auf die bevorstehende Ehescheidung einer – auch bereits weitestgehend vollzogenen – außergerichtlichen Aufteilungsvereinbarung unterworfen worden. Diese Vereinbarung sei dahin auszulegen, dass sie auch die Einrichtung des dem Manne verbliebenen Hauses erfasse und dem Ehemann zuweise. Inhaltlich erachtete das Erstgericht diese vertragliche Regelung über den Hausrat nach den festgestellten Umständen auch als billig.

Ersparnisse, deren Vorhandensein nicht erwiesen werden könnten, seien kein tauglicher Gegenstand einer gerichtlichen Aufteilung. Der Anspruch auf Erfüllung der Teilungsvereinbarung in Ansehung des Dreischarenpfluges sei im Rechtsweg und nicht im außerstreitigen Verfahren zu verfolgen.

Die Ehefrau hat diese erstrichterliche Entscheidung mit dem Abänderungsantrag angefochten, ihr 60 % „der bereits festgestellten Ersparnisse in der Höhe von DM 170.000“ und zweier näher bezeichneter Sparbücher sowie die Einrichtungsgegenstände des Wohnzimmers zuzuweisen.

Der Ehemann ließ die erstinstanzliche Entscheidung unangefochten.

Das Rekursgericht bestätigte die erstrichterliche Entscheidung in der Hauptsache und erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig.

Es wertete die festgestellte Einigung der Eheleute vom Herbst 1979 als Aufteilungsvereinbarung, der gemäß § 97 Abs 2 EheG die Ausnahme von der Formvorschrift des § 97 Abs 1 EheG zustatten gekommen sei. Der nach § 97 Abs 2 EheG erforderliche Zusammenhang der im Herbst 1979 getroffenen Vereinbarung mit dem erst Mitte November 1980 anhängig gemachten Scheidungsverfahren sei trotz der Frist von etwa 13 Monaten gewahrt, weil die Eheleute ihre Regelung zum Zweck der nachehelichen Vermögensauseinandersetzung getroffen, zum Teil auch schon bald nach der Vereinbarung vollzogen, gleichzeitig auch ihre Lebensgemeinschaft durch getrennte Wohnungsnahme aufgehoben und bis zur Klagserhebung deren Wiederaufnahme nie in Erwägung gezogen hätten. Inhaltlich erblickte das Rekursgericht in der Vereinbarung vom Herbst 1979 eine umfassende Regelung, in die auch die im Rekursantrag bezeichneten Vermögensteile (Einrichtung der Ehewohnung sowie Spareinlagen) einbezogen worden seien. Die Vereinbarung treffe eine bis in Einzelheiten gehende Aufteilung; in Ansehung der Wohnungseinrichtung habe die Ehefrau ausdrücklich ihr Desinteresse erklärt; von gemeinsamen Ersparnissen (in Form von Sparguthaben) sei aber nie die Rede gewesen; die Spareinlagen bei Kreditunternehmungen in der Bundesrepublik Deutschland erschienen insoweit in die Aufteilung einbezogen, als sie für die vereinbarte Abfindungssumme heranzuziehen gewesen und auch tatsächlich hiezu verwendet worden seien.

Die Ehefrau ficht die Rekursentscheidung wegen unrichtige rechtlicher Beurteilung, nämlich der Wertung des Gutachtensinhalts als Vereinbarung der Ehegatten, der Annahme eines nach § 97 Abs 2 EheG erheblichen Zusammenhangs sowie wegen der Einbeziehung des Hausrates und der Spareinlagen in die Regelung nach dem sogenannten Gutachten, mit dem Antrag an, den Beschluss dahingehend abzuändern, dass der Rechtsmittelwerberin „60 % der bereits festgestellten Ersparnisse in der Höhe von DM 170.000 und der Sparbücher Eisenstädterbank Nr 6***** und 6*****, sowie die Einrichtungsgegenstände des Wohnzimmers (Protokoll 27. 10. 1983) zur Gänze zugewiesen werden“. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Ehemann hat sich am drittinstanzlichen Rekursverfahren nicht beteiligt.

Im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung nach den §§ 229 ff AußStrG bestehen wesentliche Unterschiede in der Anfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse: Sachentscheidungen sind nur im Falle einer Rechtsmittelzulassung durch das Rekursgericht und nur aus dem Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung anfechtbar, die Anfechtbarkeit sonstiger Entscheidungen, insbesondere solcher über das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen (zB die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs) richtet sich nach den allgemeinen Regelungen der §§ 14 und 16 AußStrG. Ein rekursgerichtlicher Ausspruch im Sinne des § 232 Abs 1 AußStrG ist in einem solchen Fall unbeachtlich. Es ist daher vorweg die verfahrensrechtliche Eigenart der angefochtenen Rekursentscheidung, und zwar nicht allein nach dem Wortlaut des Spruchs der beiden vorinstanzlichen Beschlüsse, sondern vor allem nach den jeweils den Spruch tragenden Begründungen zu bestimmen.

Der Verfahrensgegenstand wird im Verfahren zur nachehelichen Aufteilung quantitativ, das heißt in Ansehung der der gerichtlichen Aufteilung zu unterziehenden Vermögensteile durch den Antrag bindend abgegrenzt. Das gilt auch für den Rechtsmittelantrag. Im Rechtsmittelverfahren hat sich daher die Beurteilung auf die im Rechtsmittelantrag bezeichneten Vermögensteile (hier: Sparguthaben und Hausrat) zu beschränken.

In Ansehung des Hausrates nahm das Erstgericht nach seiner Hauptbegründung eine die vormaligen Ehegatten bindende Einigung an. Das Rekursgericht teilte diese Beurteilung. Der Sache nach haben damit beide Vorinstanzen die negative Voraussetzung des § 85 EheG wegen Vorliegens einer rechtswirksamen Vereinbarung (und zwar des Inhalts, dass dem Ehemann der gesamte Hausrat und damit auch die im Rechtsmittelantrag bezeichneten Einrichtungsgegenstände des Wohnzimmers in das Alleineigentum zugewiesen sein sollten) verneint.

Eine Einigung der Ehegatten über die nacheheliche Aufteilung schließt in ihrem Regelungsbereich gemäß § 85 EheG eine richterliche Entscheidung im außerstreitigen Aufteilungsverfahren nach den §§ 229 ff AußStrG aus. Dieser, einer gerichtlichen Aufteilung entgegenstehende Umstand ist einer verfahrensrechtlichen und einer materiell‑rechtlichen Beurteilung zugänglich.

In materiell‑rechtlicher Betrachtungsweise ist ein Aufteilungsanspruch zu verneinen, soweit die Aufteilung durch eine Vereinbarung nach § 97 EheG vorweg geregelt, durch eine Einigung nach § 85 EheG inhaltlich festgelegt oder gemäß § 95 EheG erloschen ist; der Aufteilungsanspruch besteht aber auch insoweit nicht, als einzelne Vermögensteile nach den §§ 81 und 82 EheG nicht zur Aufteilungsmasse gehören. In allen diesen Fällen gebricht es an einer positiven oder negativen Voraussetzung dafür, dass das Gericht Billigkeitserwägungen zur rechtsgestaltenden Zuweisung anstellt und entsprechende Anordnungen zu einer Aufteilung trifft. Das Fehlen solcher im Aufteilungsantrag ausdrücklich behaupteter oder unterstellter Aufteilungsvoraussetzungen ist im Verfahren zu klären und führt zu einer das Aufteilungsbegehren abweisenden Sachentscheidung (vgl SZ 53/150, in der nach den Zitaten primär auf den Fall Bedacht genommen worden zu sein scheint, dass der Anspruch auf eine Sache im Streitverfahren mit der Behauptung verfolgt wurde, die Sache unterliege nicht oder nicht mehr der nachehelichen Aufteilung nach Billigkeitsgrundsätzen, und sich diese Behauptung als unrichtig erwies; die Betrachtungsweise ist aber auch für den Fall eines im Außerstreitverfahren verfolgten Aufteilungsanspruchs umzukehren).

Das Fehlen der Voraussetzungen für eine dem Außerstreitrichter zugewiesene Aufteilungsentscheidung nach Billigkeit ließe sich auch als verfahrensrechtliche Entscheidungsvoraussetzung sehen (vgl EvBl 1982/160 = RZ 1983/43; von „Unzulässigkeit“ sprechen auch EntHopf „Das neue Eherecht“, S 107 in Anm 3 zu § 95 EheG).

Ist also der Mangel an den Voraussetzungen für eine rechtsgestaltende Billigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters schon nach den Antragsbehauptungen anzunehmen, ist der Antrag insoweit nicht bloß unschlüssig, sondern verfahrensrechtlich unzulässig. Muss andererseits über das Vorliegen eines erwähnten Mangels nach Erörterung mit den Beteiligten und nach entsprechender Sachverhaltsermittlung eine Entscheidung getroffen werden, ist bei Verneinung der Voraussetzungen für eine gerichtliche Aufteilungsentscheidung, weil es sich gleichzeitig um ein Element der Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens als auch um ein Element der materiellen Anspruchsberechtigung handelt, eine antragsabweisende Sachentscheidung zu fällen (vgl SZ 26/109, SZ 39/192 uva zu der ähnlichen Problemstellung des zugleich die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit begründenden und auch anspruchsbegründenden Sachverhalts).

In Ansehung des Hausrates nahmen beide Vorinstanzen eine formwirksame Vereinbarung der vormaligen Eheleute und damit ein Hindernis für die begehrte Aufteilungsentscheidung an. Beide Vorinstanzen haben im Sinne der vorstehenden Erwägungen zutreffend eine Sachentscheidung gefällt. Die Anfechtung ist zufolge des Ausspruchs des Rekursgerichts zulässig, aber auf die Geltendmachung des im § 232 Abs 2 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes beschränkt.

Was die Sparguthaben anlangt, ging das Erstgericht davon aus, dass die betreffenden Vermögensbestandteile nicht vorhanden seien, das Rekursgericht dagegen erachte etwa vorhanden gewesene Sparguthaben als von der als erwiesen angenommenen Vereinbarung erfasst. Damit haben die beiden Vorinstanzen zwar unterschiedliche Hindernisse für eine gerichtliche Aufteilungsentscheidung nach Billigkeit angenommen, aber eine Sachentscheidung gefällt.

Die Anfechtung der rekursgerichtlichen Entscheidung ist daher in Ansehung beider Vermögensbestandteile zufolge der Rekurszulassung nach § 232 Abs 1 AußStrG zulässig, aber auf die Geltendmachung des im § 232 Abs 2 AußStrG genannten Anfechtungsgrundes beschränkt. Diesen Rechtsmittelgrund führt die Revisionsrekurswerberin auch aus.

Aus Anlass dieses zulässigen Revisionsrekurses ist von Amts wegen die Verfahrensvoraussetzung der Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs zu prüfen und bei Verneinung als Nichtigkeitsgrund wahrzunehmen (vgl JBl 1980, 538, SZ 53/52).

Zum Begehren, die nach den Behauptungen der Ehefrau noch vorhandenen Sparguthaben einer gerichtlichen Aufteilung nach Billigkeitsgrundsätzen zu unterziehen, ist zu der gebotenen amtswegigen Prüfung der Zulässigkeit des Außerstreitwegs festzuhalten: Nach den Antragsbehauptungen der Ehefrau seien die Sparguthaben dadurch angesammelt worden, dass der Ehemann sämtliche Erträgnisse des gemeinsam geführten Weinbau‑ und Buschenschankbetriebs sowie die Erlöse aus dem Verkauf mehrerer im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten gestandener (Betriebs‑)Liegenschaften an sich genommen habe. Nach diesem Antragsvorbringen wären etwa vorhandene Sparguthaben als ordentliche und außerordentliche Erträge des von beiden Ehegatten gemeinsam betriebenen Weinbau‑ und Buschenschankunternehmens zu werten; solche Einkünfte wären aber bis zu einer – hier nicht behaupteten – Umwidmung für unternehmensfremde, also insbesondere private Zwecke (auch ein Fall des § 91 EheG wurde nicht konkret behauptet) Sachen, die zu einem Unternehmen gehören und daher gemäß § 82 Abs 1 Z 3 EheG der nachehelichen Aufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG entzogen. Auch landwirtschaftliche Betriebe (6 Ob 552/83) und Buschenschankunternehmen (GesRZ 1984, 111) sind Unternehmen im Sinne der genannten Gesetzesstelle. Schon nach den Antragsbehauptungen sind die Sparguthaben einer rechtsgestaltenden Aufteilungsentscheidung nach Billigkeit durch den Außerstreitrichter entzogen; der außerstreitige Rechtsweg ist unzulässig. Aus Anlass des Revisionsrekurses war diese Unzulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs als nichtigkeitsbegründender Mangel wahrzunehmen, die vorinstanzlichen Entscheidungen und das Verfahren, soweit diese das Begehren um Aufteilung der Sparguthaben betrafen, waren unter gleichzeitiger Antragszurückweisung als nichtig aufzuheben.

Rechtliche Beurteilung

Im Übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt.

Die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, dass die Ehegatten im Herbst 1979 zu der zwischen ihnen in Verhandlung gestandenen Frage einer Vermögensaufteilung übereinstimmend einen Abschlusswillen erklärt haben und welchen Inhalt diese Erklärungen hatten, sind ohne Verstoß gegen die Denkgesetze getroffen worden und in dem auf die Geltendmachung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung beschränkten Revisionsrekursverfahren nicht weiter überprüfbar.

Die von der Rechtsmittelwerberin verfochtene Formunwirksamkeit der festgestellten Vereinbarung vom Herbst 1979 haben die Vorinstanzen jedoch zutreffend verneint, der Zusammenhang dieser Vereinbarung mit dem erst am 17. November 1980 eingeleiteten Scheidungsverfahren ist in einer nach § 97 Abs 2 EheG zu fordernden Weise im vorliegenden Fall deshalb gewahrt, weil die Vereinbarung in wesentlichen Teilen unverzüglich vollzogen wurde, dies auch eine Grundlage für die noch im Herbst 1979 erfolgte Aufhebung der langjährigen ehelichen Gemeinschaft war und bis zur formellen Klagseinbringung Mitte November 1980 von keinem Eheteil ernstlich eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft angestrebt wurde. Aus allen diesen äußeren Umständen ist der Schluss gerechtfertigt, dass die der Aufteilungsvereinbarung zugrundegelegte Scheidungsabsicht bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens nie aufgegeben wurde, die Fristverstreichung zwischen Vereinbarung und Einleitung des Scheidungsverfahrens vielmehr offenkundig, wie sich auch aus dem Ablauf des Scheidungsverfahrens selbst ergibt, in Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung der vereinbarten Vermögensauseinandersetzung ihre Ursache hatte.

In Ansehung des die Wohnungseinrichtung betreffenden Aufteilungsbegehrens war daher die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

Die teilweise Verfahrensaufhebung bietet unter dem Gesichtspunkt des § 234 AußStrG keinen Anlass, die zweitinstanzliche Kostenenscheidung zu ändern.

Die Rekurswerberin hat gemäß § 234 AußStrG die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

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