OGH 1Ob812/82; 1Ob685/87; 1Ob629/90; 1Ob684/90; 1Ob633/90; 1Ob560/91; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 8Ob552/92; 2Ob522/92; 7Ob529/93; 3Ob517/93; 1Ob501/93; 4Ob510/94; 7Ob613/95; 10Ob517/95 (RS0009551)

OGH1Ob812/82; 1Ob685/87; 1Ob629/90; 1Ob684/90; 1Ob633/90; 1Ob560/91; 1Ob551/91; 1Ob541/92; 8Ob552/92; 2Ob522/92; 7Ob529/93; 3Ob517/93; 1Ob501/93; 4Ob510/94; 7Ob613/95; 10Ob517/9527.6.2013

Rechtssatz

Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht.

Normen

ABGB §97 Satz1
ABGB §140 Ac
ABGB §140 Bd

1 Ob 812/82OGH15.12.1982

Veröff: MietSlg 34003

1 Ob 685/87OGH11.11.1987
1 Ob 629/90OGH24.10.1990
1 Ob 684/90OGH28.11.1990
1 Ob 633/90OGH06.03.1991

Auch; Veröff: EFSlg XXVIII/1

1 Ob 560/91OGH15.05.1991

Veröff: RZ 1991/88 S 284

1 Ob 551/91OGH26.06.1991

Vgl aber; Beisatz: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (um Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T1) <br/>Veröff: RZ 1992/66 S 190

1 Ob 541/92OGH19.02.1992

Auch; Veröff: ÖA 1992,91

8 Ob 552/92OGH26.03.1992

Vgl aber; Beis wie T1

2 Ob 522/92OGH27.05.1992

Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,24

7 Ob 529/93OGH17.03.1993

Beis wie T1; Veröff: WoBl 1993/16 S 657

3 Ob 517/93OGH31.03.1993

Vgl aber; Beis wie T1

1 Ob 501/93OGH11.05.1993

Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1994,62

4 Ob 510/94OGH08.03.1994

Beisatz: Ist die Klägerin zur Benützung der vormaligen Ehewohnung auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 ABGB berechtigt, liegt es an ihr, ihren selbsterhaltungsfähigen Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten. (T2)

7 Ob 613/95OGH18.10.1995

Vgl aber; Beis wie T1

10 Ob 517/95OGH17.10.1995

Auch

10 Ob 508/96OGH27.02.1996

Vgl aber; Beis wie T1 nur: Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T3)<br/>Beisatz: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Auslagen allen zu versorgenden Personen (einschließlich des hiefür aufkommenden und weiterhin im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen) etwa gleichteilig zugute kommen. (T4)

4 Ob 2234/96zOGH17.09.1996

Auch; Beisatz: Wohnt die Ehefrau mit den Kindern weiter in der Ehewohnung, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, so betreffen Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; mit diesen Leistungen wird, anders als durch die Wohnungsbenützungskosten, den Kindern kein Naturalunterhalt geleistet. (T5)

3 Ob 2101/96hOGH12.06.1996

Beisatz: Solche Leistungen sind daher zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen. (T6)

10 Ob 118/97vOGH29.04.1997

Vgl auch

9 Ob 123/98yOGH10.06.1998

Auch

7 Ob 194/98zOGH13.07.1998
7 Ob 193/99dOGH08.09.1999

Beis wie T1; Beisatz: Sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung und dergleichen, sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, nicht jedoch Mietzinszahlungen. (T7)

5 Ob 10/99bOGH12.10.1999

Vgl auch; Beis wie T4

7 Ob 171/99vOGH15.09.2000
2 Ob 259/00bOGH19.10.2000

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7

8 Ob 162/00gOGH21.12.2000
2 Ob 1/01pOGH25.01.2001

Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/12

6 Ob 230/01vOGH31.01.2002

Auch; Beis wie T7

6 Ob 22/02gOGH18.04.2002

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6

2 Ob 89/03gOGH12.06.2003

Vgl aber; Beis wie T1

2 Ob 128/04vOGH01.07.2004
3 Ob 16/04fOGH26.08.2004

Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4

3 Ob 231/04yOGH20.10.2004

Auch; nur: Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten. (T8)<br/>Beis wie T1 nur: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/150

2 Ob 220/04yOGH04.11.2004

Beis wie T1

2 Ob 264/04vOGH20.12.2004
1 Ob 194/04tOGH12.04.2005

Vgl auch; Beisatz: Darlehensrückzahlungen für die vom Kind mit einem Elternteil (mitbenützte) benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, sind nicht als Naturalunterhalt auf die Geldunterhaltsansprüche des Kindes anrechenbar; nur ein Abzug von der Bemessungsgrundlage kommt in Betracht. (T10)

7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Vgl aber; Beis wie T3

10 Ob 14/06sOGH25.04.2006

Vgl auch; nur T8; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11)

7 Ob 291/05bOGH26.04.2006

Beis wie T10

4 Ob 142/06wOGH28.09.2006

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. (T12); Veröff: SZ 2006/144

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Abweichend

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Abweichend; Bem: Vgl RS0123485. (T13)

8 Ob 91/12hOGH27.06.2013

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19821215_OGH0002_0010OB00812_8200000_003

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