Rechtssatz
Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht.
1 Ob 812/82 | OGH | 15.12.1982 |
Veröff: MietSlg 34003 |
1 Ob 551/91 | OGH | 26.06.1991 |
Vgl aber; Beisatz: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (um Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T1) <br/>Veröff: RZ 1992/66 S 190 |
2 Ob 522/92 | OGH | 27.05.1992 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1993,24 |
7 Ob 529/93 | OGH | 17.03.1993 |
Beis wie T1; Veröff: WoBl 1993/16 S 657 |
1 Ob 501/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1994,62 |
4 Ob 510/94 | OGH | 08.03.1994 |
Beisatz: Ist die Klägerin zur Benützung der vormaligen Ehewohnung auf Grund ihres im Aufteilungsanspruch fortdauernden Anspruches nach § 97 ABGB berechtigt, liegt es an ihr, ihren selbsterhaltungsfähigen Sohn zur Beteiligung an den Kosten oder zur Räumung der Wohnung zu verhalten. (T2) |
10 Ob 508/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl aber; Beis wie T1 nur: Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mit-) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). Diese Leistungen kommen allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. (T3)<br/>Beisatz: Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Auslagen allen zu versorgenden Personen (einschließlich des hiefür aufkommenden und weiterhin im Haushalt lebenden Unterhaltspflichtigen) etwa gleichteilig zugute kommen. (T4) |
4 Ob 2234/96z | OGH | 17.09.1996 |
Auch; Beisatz: Wohnt die Ehefrau mit den Kindern weiter in der Ehewohnung, nachdem der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, so betreffen Leistungen des Unterhaltspflichtigen für die Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis; mit diesen Leistungen wird, anders als durch die Wohnungsbenützungskosten, den Kindern kein Naturalunterhalt geleistet. (T5) |
3 Ob 2101/96h | OGH | 12.06.1996 |
Beisatz: Solche Leistungen sind daher zwischen den Ehegatten je zur Hälfte aufzuteilen. (T6) |
7 Ob 193/99d | OGH | 08.09.1999 |
Beis wie T1; Beisatz: Sogenannte Wohnungsbenützungskosten wie Betriebskosten, Kosten für elektrische Energie, Gas, Heizung und dergleichen, sind deshalb als Naturalleistungen zu beurteilen, nicht jedoch Mietzinszahlungen. (T7) |
2 Ob 259/00b | OGH | 19.10.2000 |
Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T7 |
2 Ob 1/01p | OGH | 25.01.2001 |
Vgl auch; Beis wie T3; Veröff: SZ 74/12 |
6 Ob 22/02g | OGH | 18.04.2002 |
Auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T6 |
3 Ob 16/04f | OGH | 26.08.2004 |
Vgl aber; Beis wie T3; Beis wie T4 |
3 Ob 231/04y | OGH | 20.10.2004 |
Auch; nur: Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten. (T8)<br/>Beis wie T1 nur: Darunter fallen aber nur die zur Beschaffung und Erhaltung der Ehewohnung erbrachten Aufwendungen, nicht aber Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten (mitbenützte) benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zum Beispiel Kosten für Strom, Heizung und ähnliches). (T9)<br/>Veröff: SZ 2004/150 |
1 Ob 194/04t | OGH | 12.04.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Darlehensrückzahlungen für die vom Kind mit einem Elternteil (mitbenützte) benützte Ehewohnung, aus der der Unterhaltspflichtige ausgezogen ist, sind nicht als Naturalunterhalt auf die Geldunterhaltsansprüche des Kindes anrechenbar; nur ein Abzug von der Bemessungsgrundlage kommt in Betracht. (T10) |
10 Ob 14/06s | OGH | 25.04.2006 |
Vgl auch; nur T8; Beisatz: Der Anspruch des wohnungsbedürftigen Ehegatten auf Benützung der Wohnung nach § 97 ABGB besteht nach Ehescheidung bei rechtzeitiger Antragstellung im Aufteilungsanspruch gemäß den §§ 81 ff EheG fort. (T11) |
4 Ob 142/06w | OGH | 28.09.2006 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Eine fiktive Mietersparnis ist auch dann als Naturalunterhalt anzurechnen, wenn der Unterhaltsschuldner nur Miteigentümer der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Wohnung ist. (T12); Veröff: SZ 2006/144 |
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0010OB00812_8200000_003
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)