OGH 1Ob560/91

OGH1Ob560/9115.5.1991

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Graf und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Werner L*****, geboren 14. Oktober 1974, und Karin L*****, geboren am 12. Juni 1978, infolge Revisionsrekurses der beiden Kinder, vertreten durch die Mutter Hildegard L*****, diese vertreten durch DDr. Manfred Nordmeyer, Rechtsanwalt in Wels, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgericht vom 27. Februar 1991, GZ R 146/91-17, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Wels vom 28. Dezember 1990, GZ 2 P 189/90-13, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern wurde mit Urteil des Erstgerichtes vom 13. November 1990, 2 C 79/89, mit 8. Jänner 1991 rechtskräftig geschieden. Der Mutter steht die Obsorge für die beiden mj. Kinder zu. Die Eltern sind gemeisam Eigentümer des Einfamilienhauses in M*****. Dieses Haus wird von der Mutter und den Kindern bewohnt. Früher war dort die Ehewohnung. Nach den Behauptungen des Vaters im Rekurs habe er bereits einen sich auch auf das Einfamilienhaus erstreckenden Antrag auf Regelung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gestellt. Der Vater bezieht ohne Berücksichtigung der Familienbeihilfe und der halben Taggelder als technischer Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von S 24.200,--.

Die Kinder beantragten, den Vater ab 1. September 1990 zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 4.600,-- (mj. Werner) und S 4.100,-- (mj. Karin) zu verhalten.

Der Vater wendete ein, er könne nicht mehr als den Regelbedarf (S 2.800,-- bzw. S 2.000,-- monatlich) leisten.

Das Erstgericht setzte den Unterhalt mit monatlich

S 4.000,-- (mj. Werner) und S 3.500,-- (mj. Karin) fest. Das Mehrbegehren wies es unangefochten ab. Die Einkommensverhältnisse des Vaters seien überdurchschnittlich, die Kinder hätten daher Anspruch auf einen überdurchschnittlichen Unterhalt, eine Überschreitung des Regelbedarfes um etwa 10 bis 15 % sei gerechtfertigt.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters teilweise Folge. Es änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es den Unterhalt für die Kinder mit monatlich S 3.100,-- (mj. Werner) und S 2.700,-- (mj. Karin) festsetzte. Den Revisionsrekurs erklärte es für nicht zulässig. Dem Argument des Vaters, die Kinder bewohnten nach wie vor das auch in seinem Hälfteeigentum stehende Einfamilienhaus, komme Berechtigung zu. Dadurch werde in nicht zu vernachlässigendem Ausmaß ein beständiger Naturalunterhalt in Form der Erweiterung der Wohnmöglichkeit durch den Auszug des Vaters geleistet. Der Vater wiederhole in diesem Zusammenhang allerdings nicht den in erster Instanz erhobenen Einwand, er bezahle Fixkosten für das Haus in Form von Stromkosten, Telefon, Müllabfuhr, Wasser udgl., so daß die Annahme, er erbringe diese sonst aliquot als Naturalleistungen zu berücksichtigenden Zahlungen seit der Scheidung nicht mehr, gerechtfertigt und demnach zur Grundlage dieser Rekursentscheidung zu machen sei. Im vorliegenden Fall rechtfertige nun das etwas überdurchschnittliche Einkommen des Vaters eine Unterhaltsfestsetzung in den Regelbedarfssatz geringfügig überschreitender Höhe unter Bedachtnahme auf die bis zur Rechtskraft einer Entscheidung in einem Aufteilungsverfahren als beständige Naturalleistung zu bewertende Möglichkeit großzügigerer Wohnverhältnisse.

Der Revisionsrekurs der Kinder ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates (EFSlg. 53.162, 40.128; 1 Ob 684/90, 1 Ob 629/90), die von Schlemmer/Schwimann, ABGB, Rz 73 zu § 140 geteilt wird, daß Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis betreffen, aber keinen Naturalunterhalt für die darin wohnenden Kinder darstellen. Die gegenteilige Auffassung einiger Rekursgerichte wurde ausdrücklich abgelehnt (1 Ob 629/90 unter Hinweis auf LGZ Wien 56.026, 44.912 ff, 42.645, 37.694 ua). Zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Erstgerichtes war die Ehe der Streitteile noch nicht rechtskräftig geschieden, das familienrechtliche Band der Eltern bestand noch aufrecht. Diese Grundsätze müssen aber auch in einem Fall, in dem die Eltern Miteigentümer der Liegenschaft sind, auf der sich die Ehewohnung befand, dann gelten, wenn die Ehe bereits rechtskräftig geschieden wurde. Das Rechtsverhältnis der geschiedenen Eltern als Miteigentümer der Liegenschaft findet in den Vorschriften der §§ 825 ff ABGB bzw. §§ 81 ff EheG seine Regelung. Ob und welche wechselseitigen Ansprüche die Miteigentümer und geschiedenen Ehegatten auf Grund der nunmehr alleinigen Benützung des Hauses durch die Mutter als Miteigentümerin haben, betrifft allein das Rechtsverhältnis der Eltern, kann aber auf den Kindesunterhalt keinen Einfluß haben.

Da die vom Vater als Rekurswerber weiters für ihn zur Darstellung gebrachten Umstände vom Rekursgericht zutreffend verneint wurden, ist der Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.

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