OGH 3Ob16/04f

OGH3Ob16/04f26.8.2004

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Oswald J*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Renate J*****, vertreten durch Dr. Roland Kometer und Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. November 2003, GZ 1 R 365/03p-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom 27. Juni 2003, GZ 20 C 6/03w-7, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 938,16 EUR (darin 156,36 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Beschluss vom 29. August 2000 im Einvernehmen geschieden. Der Kläger verpflichtete sich, der Beklagten einen monatlichen wertgesicherten Geldunterhalt von ursprünglich 15.000 S zu zahlen. Die Beklagte bewohnte bis einschließlich März 2002 das ehemals als Ehewohnung dienende Haus des Klägers, wobei der Kläger die Wohnungsbenützungskosten (für Kanal- und Wasserversorgung, Müllentsorgung, Strom, Heizöl, Radio, Fernsehen und Telefon, ein Zeitungsabonnement und für Premiere World) trug. Die Streitteile vereinbarten diesbezüglich, dass der Kläger ab September 2000 auf die laufenden Unterhaltsansprüche der Beklagten und des gemeinsamen Sohnes Oswald gegen spätere Verrechnung der Naturalleistungen monatliche Akontozahlungen im Gesamtbetrag von 20.000 S leistet. Auf Grund des Scheidungsvergleichs wurde der Beklagten gegen den Kläger Fahrnisexekution zur Hereinbringung rückständigen Unterhalts von 7.797,46 EUR (für September 2000 bis November 2002 unter Berücksichtigung von monatlichen Teilzahlungen von 872,07 EUR) und zur Hereinbringung des ab Dezember 2002 fälligen laufenden Unterhalts von 1.090,09 EUR monatlich bewilligt.

Der Kläger machte mit der vorliegenden Klage - soweit im Revisionsverfahren noch relevant - geltend, es habe unter Berücksichtigung der von ihm bevorschussten Naturalleistungen entsprechend der Nachtragsvereinbarung zum Scheidungsvergleich für das von der Beklagten benützte Wohnhaus kein Unterhaltsrückstand bestanden, weshalb der Unterhaltsanspruch der Beklagten, zu dessen Hereinbringung die Fahrnisexekution bewilligt worden sei, erloschen sei.

Die Beklagte wendete insbesondere ein, diese Naturalunterhaltsleistungen seien niemals 1 : 1 anzurechnen, sondern seien nach Köpfen zu teilen, wobei in diesem Haus auch die gemeinsamen Söhne Oswald, Florian und Stefan wohnten. Das Erstgericht gab der Klage statt und erkannte, dass der Anspruch auf Zahlung von 7.797,46 EUR, zu dessen Hereinbringung die Fahrnisexekution bewilligt wurde, erloschen (und diese Fahrnisexekution unzulässig) sei; es vertrat die Rechtsansicht, dass der Kläger auf Basis der abgeänderten Unterhaltsvereinbarung seiner Verpflichtung durch Leistung von Geld- und Naturalunterhalt fristgerecht und mehr als zur Gänze nachgekommen sei; dadurch sei der Unterhaltsanspruch der Beklagten für den Zeitraum September 2000 bis November 2002 erloschen; ein Unterhaltsrückstand habe zum Zeitpunkt der Exekutionsbewilligung nicht bestanden.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil dahin ab, dass der betriebene Anspruch von 7.798,46 EUR (nur) bis auf einen Teilbetrag von 533,49 EUR erloschen sei; das weitere Begehren, auch diese Ansprüche für erloschen zu erklären, wurde ebenso wie das Begehren, die Fahrnisexekution sei unzulässig bzw werde für unzulässig erklärt, abgewiesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, die ordentliche Revision sei nicht zulässig, weil es sich an der stRsp des Obersten Gerichtshofs habe orientieren können.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, die Aufwendungen des Klägers kämen allen - dort wohnenden - Unterhaltsberechtigten zu gleichen Teilen zugute, der Beklagten somit nur zu einem Viertel, weshalb bei Exekutionsbewilligung tatsächlich ein Unterhaltsrückstand von 533,49 EUR bestanden habe. Die Voraussetzungen des § 291c Abs 1 EO für die Exekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts seien daher erfüllt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren ist ausschließlich die Rechtsfrage strittig, wie die vom unterhaltspflichtigen Kläger geleisteten Zahlungen für laufende Aufwendungen für die von der unterhaltsberechtigten Beklagten benützten Wohnung zu berücksichtigen sind. Nach stRsp (1 Ob 551/91 = RZ 1992/66; RIS-Justiz RS0009551) kommen Aufwendungen, um die von den Unterhaltsberechtigten benützte Wohnung in benützungsfähigem Zustand zu erhalten (zB die Kosten für Strom, Heizung u.ä.) allen Benützern der Wohnung, somit auch den unterhaltsberechtigten Kindern anteilsmäßig zugute. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass diese Wohnungsbenützungskosten allen Benützern der Wohnung anteilsmäßig zugutekommen.

Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass im vorliegenden Fall die Parteien nach Scheidung ihrer Ehe eine ausdrückliche Vereinbarung trafen, dass der Kläger ab September 2000 auf die laufenden Unterhaltsansprüche der Beklagten und des gemeinsamen Sohnes Oswald gegen spätere Verrechnung der Naturalleistungen monatliche Akontozahlungen im Gesamtbetrag von 20.000 S leistet. Ob eine derartige Vereinbarung eine andere Anrechnung der vom Unterhaltspflichtigen getragenen Wohnungsbenützungskosten nach sich zieht, wurde in der vom Berufungsgericht zitierten Rsp des Obersten Gerichtshofs nicht behandelt; diesen Fällen lag eine solche Vereinbarung nicht zugrunde.

Auszugehen ist davon, dass die Vereinbarung an sich, dass eine spätere Verrechnung der Naturalleistungen für Wohnungsbenützungskosten erfolgen wird, nichts an der Anrechnung dieser Leistungen auf alle Wohnungsbenützer ändert, weil eine derartige Vereinbarung ohnehin der geltenden Rechtslage - s die bereits zitierte Rsp - entspricht. Die entscheidende Frage ist nur, ob sich die Ehegattin die Wohnungsbenützungskosten in einem höheren Betrag als ohne eine solche Vereinbarung anrechnen lassen muss, dh statt einer Aufteilung nach Kopfteilen auf jeden Benützer der Wohnung nun die gesamten Aufwendungen von ihr zu tragen sind bzw - wie dies nach dem Wortlaut der Vereinbarung zu überlegen ist - von ihr und dem in der Vereinbarung erwähnten gemeinsamen Sohn Oswald. Eine derartige Auslegung würde aber bedeuten, dass die beiden weiteren Söhne - vorausgesetzt, sie wohnen nach wie vor im gemeinsamen Haushalt - entlastet würden. Dafür, dass die Beklagte die von ihren Söhnen zu tragenden Aufwendungen übernommen hätte, maW entgegen der ohne eine solche Vereinbarung geltenden Situation eine stärkere Belastung übernommen hätte, liegt keine ausdrückliche Vereinbarung vor. Weiters ist zu beachten, dass diese beiden anderen Söhne nicht in die Vereinbarung eingezogen werden, weshalb ein derartige Vereinbarungsinhalt nicht angenommen werden kann. Zweck der Vereinbarung war nur - wie in der Klage behauptet - eine Reduktion der vom Kläger auf den Unterhalt der Beklagten zu leistenden Akontozahlungen unter Berücksichtigung der auf sie entfallenden - vom Kläger getragenen - Wohnungsbenützungskosten unter Vorbehalt einer anschließenden genauen Berechnung dieser Kosten. Dementsprechend ist auch nur von einer Reduktion der Akontozahlungen, nicht jedoch von einer Reduktion der endgültigen Unterhaltszahlungen die Rede. Die Beklagte hat darüber hinaus nicht zu Lasten ihres Unterhaltsanspruchs Verpflichtungen übernommen, welche tatsächlich die gemeinsamen Söhne treffen. Für eine derartige Erklärung - die an sich natürlich zulässig wäre - bietet der Wortlaut der Vereinbarung keinen Anhaltspunkt.

Der Kläger macht weiters das Fehlen von Feststellungen, dass alle drei Söhne in dieser Wohnung im maßgeblichen Zeitraum wohnen, geltend. Auch mit diesem Einwand ist der Kläger nicht im Recht; er hat im Verfahren erster Instanz in der Tagsatzung vom 30. April 2003 (Protokollseite 7 = AS 49) keineswegs bestritten, dass alle Söhne in dieser Wohnung wohnen, sondern hat dies zugestanden und daran die Behauptung geknüpft, es obliege der Beklagten, den Söhnen eine angemessene Wohnmöglichkeit zu bieten. Auf Grundlage des Parteienvorbringens ist das Berufungsgericht - wie schon das Erstgericht - mangelfrei davon ausgegangen, dass alle drei Söhne in der Wohnung wohnen. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind daher die einstweilen vom Kläger übernommenen Wohnungsbenützungskosten auf alle unterhaltsberechtigten Benützer der Wohnung aufzuteilen. Für eine andere Aufteilung als nach Köpfen besteht keine Grundlage, weil hier eine gleich intensive Benützung durch alle Personen vorliegt. Für eine davon abweichende Intensität der Benützung wäre der unterhaltspflichtige Kläger behauptungs- und beweispflichtig (7 Ob 616, 617/91 = RZ 1992/46; RIS-Justiz RS0009509). Er hat in dieser Richtung jedoch keine Tatsachen behauptet und unter Beweis gestellt. Der unberechtigten Revision des Klägers muss daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

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