Normen
ABGB §879 CIIO2, AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187 Art4
8 ObA 91/97h | OGH | 28.08.1997 |
Veröff: SZ 70/171 |
9 ObA 274/97b | OGH | 22.10.1997 |
Auch; nur: Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer beziehungsweise den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein auf Grund des Übergangs erfolgte. (T1) |
9 ObA 55/98y | OGH | 10.06.1998 |
Auch; nur T1; Beisatz: Dann trifft den Erwerber/Veräußerer die Beweislast für eine sachliche Entkräftung der Umgehungsvermutung, dass die Kündigung nicht allein aufgrund des Übergangs, sondern aus betriebsbedingten oder aus personenbedingten oder verhaltensbedingten Erfordernissen erfolgte. (T2) Veröff: SZ 71/100 |
9 ObA 206/98d | OGH | 07.10.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Kündigung, die lediglich darauf abzielt, dem Arbeitnehmer das vom Gesetzgeber zwingend gewährte Recht auf Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsnachfolger zu nehmen, ist gesetzwidrig. (T3) |
9 ObA 240/98d | OGH | 11.11.1998 |
nur: Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, sind nichtig gemäß § 879 ABGB. (T4); Beisatz: Soferne Veräußerer beziehungsweise Erwerber das verpönte Motiv nicht widerlegen. (T5) |
9 ObA 153/98k | OGH | 23.12.1998 |
nur T1; Veröff: SZ 71/216 |
8 ObS 219/99k | OGH | 27.01.2000 |
Beis wie T2; Beisatz: Im Verfahren wegen Insolvenz-Ausfallgeld kommt dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Legitimation zu, die Unwirksamkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen, weil es durch die Vorgänge unmittelbar in der Vermögenslage betroffen wird (vergleiche SZ 61/249; SZ 68/187). (T6) |
9 ObA 93/00t | OGH | 12.07.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einer Unterbrechung (= Beendigung) des Arbeitsverhältnisses erübrigt sich aber jene Überlegung, dass prima facie die zeitliche Nähe der Kündigung zur Umgestaltung des Unternehmens und einem beabsichtigten Betriebsübergang für die Nichtigkeit der Kündigung spricht. (T7) |
8 ObS 126/00p | OGH | 25.01.2001 |
Auch; Beis wie T6 |
8 ObS 273/00f | OGH | 11.06.2001 |
nur T4; Veröff: SZ 74/106 |
8 ObA 190/01a | OGH | 11.10.2001 |
nur T4 |
8 ObA 130/01b | OGH | 29.11.2001 |
nur T4; Veröff: SZ 74/192 |
9 ObA 97/02h | OGH | 05.06.2002 |
nur T4 |
6 Ob 49/03d | OGH | 24.04.2003 |
Auch; Beisatz: Der Veräußerer und der Erwerber haften dem Dienstnehmer für Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis, die vor dem Betriebsübergang begründet wurden, zur ungeteilten Hand. (T8) |
8 ObS 7/03t | OGH | 16.10.2003 |
Vgl auch |
8 ObA 65/03x | OGH | 25.11.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsvertrages durch Betriebsübergeber, wenn der Arbeitnehmer wie bisher weiterbeschäftigt wird. (T9) |
9 ObA 47/04h | OGH | 29.09.2004 |
Auch; nur T1 |
8 ObA 98/04a | OGH | 08.09.2005 |
Auch; nur T1; Beisatz: Es sind daher die objektiven Umstände zu berücksichtigen, unter denen die Kündigung erfolgt ist. Der Schutzzweck der Anordnung der Vertragsübernahmeautomatik in § 3 Abs 1 AVRAG schließt aus, dass der Betriebsübergang das ausschlaggebende Motiv für die ausgesprochene Kündigung ist, nicht jedoch, dass die Kündigung aus anderen Gründen erfolgt. (T10) |
9 ObA 16/06b | OGH | 01.02.2007 |
Auch; nur T1; Veröff: SZ 2007/15 |
9 ObA 78/06w | OGH | 02.03.2007 |
nur T4 |
9 ObA 55/07i | OGH | 08.08.2007 |
Auch; nur T1; Beisatz: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. (T11) |
8 ObA 26/08v | OGH | 28.04.2008 |
nur T1; Beis wie T11; Beisatz: Hier erfolgte die Kündigung der Klägerin lediglich einen Tag nach dem Betriebsübergang. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit von der Beklagten zu entkräften. (T12) |
9 ObA 70/10z | OGH | 27.04.2011 |
nur T1; Beis wie T2; Beis wie T11 nur: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu. (T13) |
9 ObA 96/12a | OGH | 21.02.2013 |
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und daher unwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T14); Bem: 2. Rechtsgang zu 9 ObA 70/10z. (T15) |
Dokumentnummer
JJR_19970828_OGH0002_008OBA00091_97H0000_003
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