Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung sind Kündigungen, die ihren tragenden Grund im Betriebsübergang haben, nichtig gemäß § 879 ABGB. Liegen die Kündigung oder deren Beendigungswirkung in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang, trifft den Veräußerer bzw den Erwerber die Behauptungslast und die Beweislast, dass die Kündigung nicht allein
aufgrund des Übergangs erfolgte (8 ObA 91/97h = SZ 70/171; 9 ObA
274/97b; 9 ObA 55/98y = SZ 71/100; 9 ObA 55/07i; RIS-Justiz
RS0108456). Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt Indizwirkung zu; je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist (9 ObA 55/07i). Im hier zu beurteilenden Fall erfolgte die Kündigung der Klägerin lediglich einen Tag nach dem Betriebsübergang. Der damit gegebene prima-facie-Beweis über das verpönte Motiv ist somit von der Beklagten zu entkräften (Holzer, Kündigungen bei Betriebsübergängen, DRdA 1995, 375 [376]; Tienhofer, Betriebsübergang und Kündigung - keine Neuregelung durch das AVRAG?, WBl 1994, 321 [327]). Diesen Beweis haben die Vorinstanzen als nicht erbracht angesehen. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die hier zur Frage stehende Kündigung ihren tragenden Grund im Betriebsübergang hatte, steht somit im Einklang mit der zitierten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.
Auch mit ihren Ausführungen, dass das Feststellungsbegehren über die Dauer der Beschäftigung der Klägerin bei der Beklagten in der Vergangenheit deshalb unzulässig sei, weil die Klägerin bereits ein Leistungsbegehren hätte stellen können, zeigt die Rechtsmittelwerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass ein rechtliches Interesse des Arbeitnehmers an der Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses grundsätzlich zu bejahen ist, weil mit Leistungsklage nur einzelne, aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden können, das rechtliche Interesse des Arbeitnehmers aber darüber hinausgeht und ua auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange betrifft (9 ObA 140/94 mwN; 8 ObA 11/01b; 8 ObA 156/02b; 9 ObA 97/02h; 8 ObA 48/04y ua). In diesem Sinn wird auch die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung eines bereits beendeten privatrechtlichen Dienstverhältnisses bejaht (SZ 44/62; RIS-Justiz RS0039000).
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