Rechtssatz
Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. Daher hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens verfahrensunterbrechende Wirkung.
Insolvenzverfahren
Normen
ZPO §159
ZPO §163
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
KO §7
KO §181
IO §7
IO §181
6 Ob 309/00k | OGH | 16.05.2001 |
Auch; nur: Das Schuldenregulierungsverfahren gemäß §§ 181 ff KO ist ein Konkursverfahren. (T1)<br/>Veröff: SZ 74/91 |
8 Ob 52/08t | OGH | 28.04.2008 |
Beisatz: Im Hinblick auf die Notwendigkeit die Genehmigung der Prozessführung durch das Konkursgericht hat auch bei Eigenverwaltung die Konkurseröffnung die Unterbrechung bereits anhängiger Prozesse des Gemeinschuldners zur Folge. (T3) |
8 Ob 120/08t | OGH | 14.10.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners immer dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach § 187 Abs 1 Z 3 KO eingeschränkt ist. (T4) <br/>Beisatz: Hier: Unterbrechung des hier gegenständlichen Unterhaltsherabsetzungsverfahrens mit der Begründung verneint, dass gemäß § 101 Abs 2 AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist. (T5)<br/>Bem: Siehe auch RS0124278. (T6)<br/>Veröff: SZ 2008/148 |
2 Ob 15/11m | OGH | 29.11.2011 |
Auch Beis wie T3; Beisatz: Dass die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens auch bei Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 7 IO anhängige Prozesse ex lege unterbricht, gilt insbesondere für Passivprozesse des Schuldners, wenn der Prozessgegenstand eine anmeldepflichtige Forderung betrifft, aber auch für Absonderungsansprüche. (T8) |
9 Ob 33/15s | OGH | 27.08.2015 |
Beis wie T3 nur: Auch bei Eigenverwaltung des Schuldners. (T9) |
1 Ob 185/19s | OGH | 19.11.2019 |
Vgl; Beisatz: Nacheheliches Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG (so schon 6 Ob 277/03h). (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19960820_OGH0002_0100OB01583_9500000_001
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