OGH 10Ob1583/95

OGH10Ob1583/9520.8.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Alexander H*****, Privater, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Staudacher, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen S 150.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 13.Juni 1995, GZ 2 R 74/95-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 23.Februar 1995, GZ 25 Cg 124/94p-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den

Beschluß:

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof mit einer außerordentlichen Revision der klagenden Partei und nach Freistellung der Revisionsbeantwortung wurde über das Vermögen des Beklagten mit Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 23.Juli 1996 zu 6 S 15/96i-2 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurde die Eigenverwaltung entzogen und es wurde ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.

Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung (SZ 63/56 ua) auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Wird nach Vorlage der Revision an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit wie hier (Zahlung aus dem Titel der Bereicherung) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der von Gesetzes wegen ("ex lege") eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens (§ 7 Abs 1 KO) über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr nach ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofes vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (zuletzt 7 Ob 615/95 mwN).

Nun spricht zwar § 7 Abs 1 KO nur von der Unterbrechung durch die "Konkurseröffnung", ohne die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ausdrücklich zu nennen. Daraus darf aber nicht der Umkehrschluß gezogen werden, daß die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens keine unterbrechende Wirkung hat. Das Gesetz (§ 182 KO) überträgt die Zuständigkeit für Konkurse natürlicher Personen, die kein Unternehmen betreiben, an die Bezirksgerichte und nennt dabei das bezirksgerichtliche Konkursverfahren - etwas irreführend (Holzhammer, Öst. InsolvenzR4 197) - "Schuldenregulierungsverfahren", ohne daß es damit zum Ausdruck bringen will, daß dieses Verfahren kein Konkursverfahren sei (arg. "Konkursverfahren" und "Konkursantrag" in § 183 Abs 1 KO; vgl die bei Fink, Der neue Privatkonkurs 41 zitierten Materialien; Mohr, Privatkonkurs 8 f; Deixler-Hübner, Privatkonkurs2 89 f; Holzhammer aaO; im Ergebnis auch 7 Ob 615/95). Da auch hier die Konkursforderungen bei Gericht anzumelden und bei der allgemeinen Prüfungstagsatzung zu prüfen sind, wäre auch nicht einsichtig, warum anhängige Prozesse ohne vorherige Unterbrechung gemäß § 7 KO, der nach § 181 KO ohne erkennbare Ausnahme auch im Schuldenregulierungsverfahren gilt, fortgesetzt werden könnten.

Daß die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO auf Entscheidungen über Rechtsmittel, die vor Konkurseröffnung eingebracht wurden und über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, unanwendbar ist, wurde wiederholt ausgesprochen (SZ 56/32, SZ 59/45, ecolex 1992, 557, RZ 1992/21, zuletzt 7 Ob 615/95).

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