Normen
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
KO §187 Abs3 Z3
8 Ob 120/08t | OGH | 14.10.2008 |
Veröff: SZ 2008/148 |
9 Ob 33/15s | OGH | 27.08.2015 |
Vgl aber |
Dokumentnummer
JJR_20081014_OGH0002_0080OB00120_08T0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Das Verfahren über den Unterhaltsherabsetzungsantrag der unterhaltspflichtigen Kindesmutter wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Kindesmutter, der die Eigenverwaltung überlassen wurde, nicht gemäß § 25 Abs 1 Z 4 AußStrG unterbrochen. Der Grundsatz, dass auch das Schuldenregulierungsverfahren als Konkursverfahren verfahrensunterbrechende Wirkung entfaltet, gilt bei Eigenverwaltung des Schuldners nämlich immer nur dann, wenn die Prozessführungsbefugnis des Schuldners durch die Notwendigkeit der Einholung einer gerichtlichen Genehmigung nach § 187 Abs 1 Z 3 KO eingeschränkt ist. Einer solchen Genehmigung bedarf die Kindesmutter im konkreten Fall jedoch nicht, weil gemäß § 101 Abs 2 AußStrG im Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes kein Kostenersatz stattfindet und daher das Argument, auch bei Passivprozessen bedürfe der Schuldner wegen der Kostenfolgen der gerichtlichen Genehmigung, hier nicht schlagend ist.
Normen
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z4
KO §187 Abs3 Z3
8 Ob 120/08t | OGH | 14.10.2008 |
Veröff: SZ 2008/148 |
9 Ob 33/15s | OGH | 27.08.2015 |
Vgl aber |
JJR_20081014_OGH0002_0080OB00120_08T0000_001
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