OGH 7Ob273/05f

OGH7Ob273/05f28.11.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Johannes P*****, gegen die beklagte Partei Mag. Andrea Eisner, Rechtsanwältin, 1010 Wien, Mahlerstraße 7, als Masseverwalterin im Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen der Elisabeth E***** (3 S 11/05b des Bezirksgerichtes Liesing) wegen EUR 14.026,13, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2005, GZ 12 R 75/05w-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. Jänner 2005, GZ 14 Cg 19/01v-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes wird als nichtig aufgehoben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Das auf Bezahlung von ausständigem Anwaltshonorar gerichtete Klagebegehren wurde von beiden Vorinstanzen abgewiesen und vom Berufungsgericht zunächst die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt. Das Berufungsurteil wurde dabei am 29. 7. 2005 gefällt. Bereits am 18. 5. 2005 war über das Vermögen der nunmehrigen Gemeinschuldnerin zu 3 S 11/05b des Bezirksgerichtes Liesing das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und RA Mag. Eisner zur Masseverwalterin bestellt worden.

In seinem auf die Revisionsgründe nach § 503 Z 1, 2 und 4 ZPO gestützten Antrag gemäß § 508 ZPO samt ordentlicher Revision wurde vom Kläger ua unter Hinweis auf dieses Schuldenregulierungsverfahren Nichtigkeit des Berufungsurteils gerügt.

Das Berufungsgericht beschloss hierauf einerseits die Richtigstellung der Bezeichnung der beklagten Partei wie aus dem Kopf dieser Entscheidung ersichtlich und erklärte überdies die ordentliche Revision gemäß § 508 Abs 3 ZPO für doch zulässig.

Die nunmehr beklagte Masseverwalterin erstattete nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung, in der primär die Zurückweisung der Revision mangels Zulässigkeit des Rechtsweges (weil der Kläger seine Geldforderung im gegenständlichen Schuldenregulierungsverfahren bisher nicht als Konkursforderung angemeldet habe und deshalb zur Fortsetzung des Verfahrens nicht berechtigt sei), in eventu Aufhebung der Berufungsentscheidung als nichtig samt Zurückweisung im darüber hinausgehenden Umfang sowie schließlich Verurteilung des Klägers zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens gemäß §§ 181 ff KO hat verfahrensunterbrechende Wirkung iSd § 7 KO (RIS-Justiz RS0103501; Schubert in Konecny/Schubert, KO Rz 2 zu § 7); ein nach Eintritt dieses Unterbrechungsgrundes dennoch gefälltes Urteil leidet an dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO (RIS-Justiz RS0037010; ausführlich jüngst 7 Ob 66/04p mwN im identen Fall der Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens). So wie dort war auch hier das Konkursverfahren nach Erhebung der Berufung (beim Erstgericht eingelangt 2. 3. 2005: ON 21), aber vor Entscheidung des Berufungsgerichtes (29. 7. 2005) eröffnet worden, sodass dessen dennoch gefälltes Urteil mit dem bezeichneten Nichtigkeitsgrund behaftet ist. Trotz der damit verbundenen Unterbrechung des Verfahrens ex lege ist die Revision des Klägers - entgegen der Argumentation der Revisionsgegnerin, weil es nicht um eine Verfahrensfortsetzung nach § 7 Abs 2 bzw 3 KO geht (RIS-Justiz RS0109861) - zulässig, weil im Rechtsmittel (ua auch) der Verstoß gemäß § 7 Abs 1 KO ausdrücklich releviert und geltend gemacht wird (RIS-Justiz RS0036977; zuletzt nochmals 7 Ob 66/04p).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO, da nur die Entscheidung als nichtig aufgehoben wurde (9 Ob 376/97b; 2 Ob 146/02p; 7 Ob 66/04p).

Stichworte