Spruch:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, S 115.801,- sA an den Kläger zu bezahlen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Gericht zweiter Instanz infolge Verspätung zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beklagte am 5.6.1997 Rekurs.
Mit Beschluß des Bezirksgerichts Villach wurde über das Vermögen des Beklagten am 6.6.1997 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.
Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung (SZ 63/56 ua) auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Während der von Gesetzes wegen eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens ist über ein vom Gemeinschuldner eingebrachtes Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr nach ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofs vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ecolex 1996, 909 uva).
Auch wenn § 7 Abs 1 KO nur von der Unterbrechung durch die „Konkurseröffnung“ spricht, ohne dort auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ausdrücklich zu nennen, kann es doch nicht zweifelhaft sein, daß auch die Eröffnung solchen Verfahrens unterbrechende Wirkung hat: Ist der Schuldner eine natürliche Person, dann gelten gemäß § 181 KO die Bestimmungen des ordentlichen (Konkurs-)Verfahrens mit den in den §§ 182 bis 216 KO festgelegten Besonderheiten. Der vorliegende Rechtsstreit ist demnach unterbrochen (ecolex 1996, 909).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)