OGH 1Ob205/97x

OGH1Ob205/97x24.6.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Peter A*****, vertreten durch Dr.Elmar Ther, Rechtsanwalt in Villach, wider die beklagt Partei Heinz A*****, vertreten durch Dr.Gernot Starha, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 115.801,- sA infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12.Mai 1997, GZ 2 R 98/97t-25, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 3.Februar 1997, GZ 20 Cg 179/95s-20, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht erkannte den Beklagten schuldig, S 115.801,- sA an den Kläger zu bezahlen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Gericht zweiter Instanz infolge Verspätung zurückgewiesen. Dagegen erhob der Beklagte am 5.6.1997 Rekurs.

Mit Beschluß des Bezirksgerichts Villach wurde über das Vermögen des Beklagten am 6.6.1997 das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet, dem Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.

Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung (SZ 63/56 ua) auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Gemäß § 7 Abs 1 KO werden alle anhängigen Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der in § 6 Abs 3 KO bezeichneten Streitigkeiten - eine solche liegt hier nicht vor - durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Während der von Gesetzes wegen eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens ist über ein vom Gemeinschuldner eingebrachtes Rechtsmittel nicht zu entscheiden. Die Akten sind vielmehr nach ständiger Praxis des Obersten Gerichtshofs vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (ecolex 1996, 909 uva).

Auch wenn § 7 Abs 1 KO nur von der Unterbrechung durch die „Konkurseröffnung“ spricht, ohne dort auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ausdrücklich zu nennen, kann es doch nicht zweifelhaft sein, daß auch die Eröffnung solchen Verfahrens unterbrechende Wirkung hat: Ist der Schuldner eine natürliche Person, dann gelten gemäß § 181 KO die Bestimmungen des ordentlichen (Konkurs-)Verfahrens mit den in den §§ 182 bis 216 KO festgelegten Besonderheiten. Der vorliegende Rechtsstreit ist demnach unterbrochen (ecolex 1996, 909).

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