OGH 10ObS78/95 (RS0084408)

OGH10ObS78/959.5.1995

Rechtssatz

Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden. Werden jedoch in der in Betracht kommenden Berufsgruppe regelmäßig über den Tariflöhnen und Tarifgehältern liegende Entgelte gezahlt, sind diese zugrundzulegen. In der Regel ist von der Normalarbeitszeit auszugehen.

Normen

ASVG §255 Abs3 A
ASVG §255 Abs1 E
ASVG §273 Abs1

10 ObS 78/95OGH09.05.1995
10 ObS 2339/96kOGH08.10.1996

nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. (T1)

10 ObS 297/97tOGH09.09.1997

Ähnlich; Beisatz: Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46). (T2)

10 ObS 85/99vOGH04.05.1999

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 26/99tOGH29.06.1999

Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T3)

10 ObS 3/00iOGH21.03.2000

Auch; Beis wie T2

10 ObS 182/00pOGH25.07.2000

Auch

10 ObS 390/01bOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 309/01sOGH18.06.2002

Vgl auch; Beis wie T3

10 ObS 22/03pOGH04.03.2003

nur T1

10 ObS 96/04xOGH27.07.2004

Ähnlich; Beis wie T2

10 ObS 109/06mOGH12.09.2006

Vgl auch; nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (T4); Beisatz: § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. (T5); Beisatz: Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG. (T6)

10 ObS 199/06xOGH19.12.2006

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6

10 ObS 29/08zOGH10.06.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu dieser „gesetzlichen Lohnhälfte" hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass als Vergleichsmaßstab der übliche Verdienst heranzuziehen ist, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit als Vollzeitbeschäftigter regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen kann. Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach denselben Kriterien zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüberzustellen. (T7)

10 ObS 83/08sOGH26.06.2008

Auch; Beis wie T5; Beis wie T7

10 ObS 58/17bOGH18.05.2017

Auch

10 ObS 180/21zOGH20.04.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00078_9500000_001