10 ObS 78/95 | OGH | 09.05.1995 |
10 ObS 2339/96k | OGH | 08.10.1996 |
nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. (T1) |
10 ObS 297/97t | OGH | 09.09.1997 |
Ähnlich; Beisatz: Kann der Versicherte in den Verweisungsberufen voll eingesetzt werden kann, ist anzunehmen, daß er zumindest den kollektivvertraglichen Lohn erhält, sodaß sich die Frage der Lohnhälfte nicht stellt (SSV-NF 9/46). (T2) |
10 ObS 85/99v | OGH | 04.05.1999 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
10 ObS 26/99t | OGH | 29.06.1999 |
Vgl; Beisatz: Kann der Versicherte seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben, stellt sich die Frage nach der "Lohnhälfte" nicht. (T3) |
10 ObS 3/00i | OGH | 21.03.2000 |
Auch; Beis wie T2 |
10 ObS 182/00p | OGH | 25.07.2000 |
Auch |
10 ObS 390/01b | OGH | 16.04.2002 |
Vgl auch; Beis wie T2 |
10 ObS 309/01s | OGH | 18.06.2002 |
Vgl auch; Beis wie T3 |
10 ObS 22/03p | OGH | 04.03.2003 |
nur T1 |
10 ObS 96/04x | OGH | 27.07.2004 |
Ähnlich; Beis wie T2 |
10 ObS 109/06m | OGH | 12.09.2006 |
Vgl auch; nur: Der im § 255 Abs 3 ASVG ausdrücklich vorgeschriebene Maßstab der Lohnhälfte ist auch nach Abs 1 der zitierten Gesetzesstelle und nach § 273 Abs 1 leg cit anzulegen. Alle aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit zu leistenden Pensionen haben Lohnersatzfunktion (Gehaltsersatzfunktion). Diese Leistungen sollen aber erst erbracht werden, wenn der (die) Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr imstande ist, wenigstens die in seiner (ihrer) Berufsgruppe (Facharbeiter und Angestellte) oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Hilfsarbeiter) für gesunde Versicherte regelmäßig erzielbare Lohnhälfte (Gehaltshälfte) zu erwerben. Dabei ist der durchschnittliche Verdienst als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. (T4); Beisatz: § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. (T5); Beisatz: Im Hinblick auf den Fürsorgecharakter eignen sich weder der Ausgleichszulagenrichtsatz noch ein Sozialhilfehilferichtsatz als maßgebliche Kriterien zur Begründung von Invalidität nach § 255 Abs 3 ASVG. (T6) |
10 ObS 199/06x | OGH | 19.12.2006 |
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T6 |
10 ObS 29/08z | OGH | 10.06.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Zu dieser „gesetzlichen Lohnhälfte" hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass als Vergleichsmaßstab der übliche Verdienst heranzuziehen ist, den ein gesunder Versicherter durch die Verweisungstätigkeit als Vollzeitbeschäftigter regelmäßig in der Normalarbeitszeit erzielen kann. Der an der Höhe des regelmäßig erzielbaren Entgelts zu messenden vollen Arbeitsfähigkeit der typisierten Vergleichsperson ist sodann die nach denselben Kriterien zu messende individuelle Arbeitsfähigkeit des Versicherten gegenüberzustellen. (T7) |
10 ObS 83/08s | OGH | 26.06.2008 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T7 |
10 ObS 58/17b | OGH | 18.05.2017 |
Auch |
10 ObS 180/21z | OGH | 20.04.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_010OBS00078_9500000_001
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