European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:010OBS00058.17B.0518.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision zeigt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) nicht auf:
1.1. § 255 Abs 3 ASVG stellt in Bezug auf die zumutbare Entgelthöhe im Verweisungsberuf (nur) auf die gesetzliche Lohnhälfte als Mindesteinkommensgrenze ab. Soweit der durchschnittliche Verdienst zB in Kollektivverträgen festgelegt ist, sind die danach zustehenden Löhne und Gehälter auch dann als Vergleichsmaßstab heranzuziehen, wenn in Einzelfällen höhere Verdienste erreicht werden (RIS‑Justiz RS0084408). Das Entgelt in den Berufen, die der Kläger mit seinem eingeschränkten medizinischen Leistungskalkül noch vollzeitig ausüben kann, ist in Kollektivverträgen geregelt.
1.2. Die Frage, ob noch ein weiteres Gutachten einzuholen gewesen wäre, gehört in den Bereich der nicht revisiblen Beweiswürdigung (10 ObS 3/93, SSV‑NF 7/12).
1.3. Es kommt nicht auf die Feststellung der einzelnen Leidenszustände an, sondern vielmehr auf das zusammenfassende Leistungskalkül (RIS‑Justiz RS0084404; 10 ObS 22/93 mwN), dessen Feststellung dem nicht revisiblen Tatsachenbereich angehört. Im Übrigen betrifft auch die Frage, ob ein Sachverständigengutachten die Feststellungen rechtfertigt, die irrevisible Beweiswürdigung.
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