OGH 10ObS105/94 (RS0053147)

OGH10ObS105/9428.6.1994

Rechtssatz

Die Richtwerte nach § 1 Abs 3 EinstV können im einzelnen Fall unterschritten oder überschritten werden.

Normen

BPGG §4 Abs5
EinstV §1 Abs3

10 ObS 105/94OGH28.06.1994
10 ObS 91/95OGH22.08.1995

Vgl; Beisatz: Mit der EinstV sollen die gängigsten, häufigsten Fälle des Betreuungsaufwandes der Pauschalierung unterworfen werden, um die Erledigung der Masse nach einer einheitlichen Leitlinie sicherzustellen. Dies schließt aber nicht aus, dass in einzelnen Fällen, in denen ein spezifischer Betreuungsaufwand anfällt, der sich vom üblichen unterscheidet, dessen Umfang konkret zu ermitteln ist. (T1) Veröff: SZ 68/137

10 ObS 173/95OGH20.09.1995
10 ObS 2313/96mOGH12.09.1996

Beisatz: Die Richtwerte dienen im wesentlichen nur als Orientierungshilfe für die Rechtsanwendung. (T2)

10 ObS 372/97xOGH09.02.1999

Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 72/21

10 ObS 410/98mOGH18.02.1999

Vgl auch

10 ObS 254/99xOGH09.11.1999
10 ObS 277/00hOGH24.10.2000
10 ObS 144/01aOGH12.06.2001

Auch

10 ObS 308/01vOGH10.10.2001

Beis wie T2; Beisatz: Es handelt sich bei diesen Richtwerten um auf der Arbeit einer Expertengruppe, der unter anderem Pflegepersonal, ärztliche Sachverständige und Behindertenvertreter angehörten, beruhende zeitliche Vorgaben für jene "durchschnittliche" Zeit, die für die betreffende Verrichtung im Regelfall aufzuwenden ist. (T3) Beisatz: Bei der Frage des zeitlichen Ausmaßes des Betreuungsbedarfes für Mobilitätshilfe im engeren Sinn (§ 1 Abs 3 EinstV) handelt es sich um rechtliche Beurteilung. (T4)

10 ObS 329/01gOGH13.11.2001

Beis wie T2

10 ObS 172/01vOGH04.09.2001

Beis wie T2; Beis wie T3

10 ObS 374/01zOGH30.04.2002

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Abweichungen von diesen Durchschnittswerten bedürfen daher einer Begründung. (T5)

10 ObS 412/02iOGH14.01.2003

Beis wie T5

10 ObS 165/02sOGH08.04.2003

Beis wie T2

10 ObS 197/06bOGH16.01.2007
10 ObS 12/08zOGH05.02.2008

Beisatz: Ein wesentliches (erhebliches) Abweichen des zeitlichen Betreuungsbedarfs vom pauschalierten Richtwert liegt nur dann vor, wenn der tatsächliche Pflegebedarf vom Pauschalwert um annähernd die Hälfte des Pauschalwerts abweicht. (T6)

10 ObS 129/14iOGH25.11.2014

Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5

10 ObS 67/17aOGH13.09.2017

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19940628_OGH0002_010OBS00105_9400000_001

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