OGH 7Ob579/90 (RS0047544)

OGH7Ob579/9028.6.1990

Rechtssatz

Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben.

Normen

ABGB §140 Be

7 Ob 579/90OGH28.06.1990
8 Ob 1593/90OGH30.10.1990

Auch

8 Ob 1504/91OGH24.01.1991

nur: Auch bei Berücksichtigung eines Sonderbedarfes hat sich der Unterhalt im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zu halten. (T1)

8 Ob 638/91OGH28.11.1991

Beisatz: Kosten für Kinderfahrrad sind kein Sonderbedarf. (T2)

2 Ob 514/94OGH17.02.1994
1 Ob 588/93OGH25.08.1993

nur T1; nur: Dem Unterhaltspflichtigen muss ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. (T3)

1 Ob 544/94OGH30.05.1994

Vgl; Beisatz: Ausdehnung der Unterhaltsverpflichtung auch auf die Bestreitung der besonderen Bedürfnisse, soweit dadurch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner nicht über Gebühr in Anspruch genommen wird. (T4)

10 Ob 526/94OGH10.10.1994

Auch

9 Ob 507/95OGH22.02.1995

nur T1; nur T3; Beisatz: Dabei ist auch die fortlaufende Unterhaltsverpflichtung zu beachten (EFSlg 70763). (T5) Veröff: SZ 68/38

8 Ob 509/95OGH20.04.1995
5 Ob 524/95OGH29.08.1995

Beisatz: Brillenkosten und Kosten einer Klassenfahrt, die über die zum gewöhnlichen Schulaufwand gehörenden Kosten eines Wandertages oder einer Exkursion hinausgehen, können abhängig von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen einen deckungspflichtigen Sonderbedarf darstellen. (T6)

7 Ob 2123/96yOGH11.06.1996

nur: Sonderbedarf ist dann bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen, wenn er in der Person des Kindes begründet ist. (T7); Beisatz: Schulschikurskosten sind kein Sonderbedarf. (T8)

3 Ob 2064/96tOGH15.05.1996

nur T1; nur T3

4 Ob 517/96OGH26.02.1996

nur T1; Beisatz: Die Teilnahme an einem Maturavorbereitungskurs ist zur Sicherung des Schulabschlusses jedenfalls angezeigt. Die Kosten für einen solchen Kurs stellen einen Sonderbedarf dar. (T9)

5 Ob 2257/96iOGH28.08.1996

Beisatz: Die Bezahlung allfälliger Schulden des unterhaltsberechtigten Kindes gehört nicht zu dem vom Unterhaltspflichtigen zu leistenden Unterhalt, mögen diese auch auf Grund eines deliktischen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten (Schadenersatzansprüche eines Dritten) oder auf vertraglicher Grundlage entstanden sein. Ebenso zu behandeln sind Prozesskostenschulden des unterhaltsberechtigten Kindes, die dieses auf Grund einer in einem verlorenen Prozess ergangenen Kostenentscheidung einem Dritten (hier: Mutter) zu zahlen hat. (T10)

1 Ob 2383/96iOGH18.03.1997

nur T1; nur T3; Beis wie T5

10 Ob 31/97zOGH11.02.1997

nur T1; nur T3

3 Ob 277/98aOGH16.12.1998

nur T7; Beisatz: Durch die Momente der Außergewöhnlichkeit und Dringlichkeit bestimmt wird, also nicht weitgehend regelmäßig bei der Mehrzahl der unterhaltsberechtigten Kinder anfällt. (T11); Beis wie T8

4 Ob 77/99yOGH13.04.1999

Auch; nur T1; nur T3

7 Ob 101/99zOGH09.06.1999

nur T1; nur T3; Beis ähnlich wie T11

1 Ob 86/00dOGH28.04.2000

nur T7; Beis wie T11

10 Ob 61/05aOGH06.09.2005

Vgl auch; Beisatz: Ein solcher Mehrbedarf ist nur deckungspflichtig, wenn er aus gerechtfertigten, in der Person des Minderjährigen liegenden Gründen entstanden ist. Weiters muss der Bedarf den Kriterien der „Individualität", „Außergewöhnlichkeit" und „Dringlichkeit" entsprechen. Inhaltlich fallen darunter hauptsächlich Aufwendungen für Gesundheit und Persönlichkeitsentwicklung (Ausbildung, Talentförderung und Erziehung). (T12)<br/>Beisatz: Hier: Anerkennung der Kosten für Kontaktlinsen und der Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf. (T13)<br/>Veröff: SZ 2005/124

7 Ob 187/05hOGH21.12.2005

Auch

3 Ob 195/06gOGH30.11.2006

Auch

1 Ob 124/07bOGH22.10.2007

Vgl auch; Beisatz: Die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers sind als Sonderbedarf anzuerkennen, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Das gilt auch bei teilweiser außerschulischer Nutzung des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten. (T14)

4 Ob 96/08hOGH26.08.2008
1 Ob 150/08bOGH21.10.2008

Auch; nur T1; nur T3

3 Ob 144/10pOGH13.10.2010

nur T1; nur T3

2 Ob 106/12wOGH07.08.2012

Auch; nur T7; Beis wie T11

4 Ob 85/14zOGH24.06.2014

nur T1; nur T3

2 Ob 58/14iOGH09.04.2015

Auch; nur T1

4 Ob 142/18pOGH25.09.2018

Auch; Beis wie T12

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0070OB00579_9000000_001