OGH 1Ob124/07b

OGH1Ob124/07b22.10.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ.-Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Gerald R*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Friedrich L*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 28. Februar 2007, GZ 23 R 52/07f-U27, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Lilienfeld vom 17. Jänner 2007, GZ 2 P 41/02p-U20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Deckung eines Sonderbedarfs des Minderjährigen, und zwar zur Leistung eines Kostenbeitrags in Höhe von EUR 990 für den Ankauf eines Notebooks mit dem Gesamtkaufpreis von EUR 1.326,88.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach letztlich aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Der Revisionsrekurs des Vaters ist nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Rekursgerichts ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 71 Abs 1 AußStrG).

Der Revisionsrekurswerber macht als Verfahrensmangel geltend, dass das Erstgericht erst nach Einlangen des Rekurses Beweise aufgenommen und dem Vater keine Möglichkeit zur Stellungnahme hiezu eingeräumt habe. Weiters liege ein „sekundärer Verfahrensmangel" vor, weil das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung, ob noch ein Sonderbedarfsanspruch des Minderjährigen oder ein Bereicherungsanspruch der Mutter vorliege, nicht geschaffen habe. Schließlich wäre der Umstand, dass der Minderjährige das Notebook nicht ausschließlich zu schulischen Zwecken nutze, mit einem angemessenen Abschlag von beispielsweise einem Drittel zu berücksichtigen gewesen.

Rechtliche Beurteilung

Dazu ist auszuführen:

1. Ein vom Rekursgericht verneinter Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS-Justiz RS0050037), sofern nicht eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist (9 Ob 71/01h). Derartige Gründe wurden vom Revisionsrekurswerber allerdings nicht aufgezeigt.

2. § 55 Abs 1 AußStrG gibt den Rekursgerichten einen grundsätzlichen Auftrag, Aufhebungsbeschlüsse zu vermeiden, indem Verfahrensergänzungen selbst (allenfalls durch einen beauftragten Richter) vorzunehmen sind (Klicka in Rechberger, AußStrG § 55 Rz 1). Wenn das Erstgericht derartige Verfahrensergänzungen bereits aus eigenem vornimmt, ist dies nicht zu beanstanden.

3. Gemäß § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Zu allem, worüber Parteien in Kenntnis zu setzen sind, haben sie auch das Recht, Stellung zu nehmen (Rechberger aaO, § 15 Rz 3). Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Aufforderung. Aus dem Vermerk „zur Kenntnisnahme" kann jedenfalls keine Versagung des Äußerungsrechts abgeleitet werden. Dem Vater wäre die Stellungnahme zum Vernehmungsprotokoll frei gestanden. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können (RIS-Justiz RS0119970).

4. Unstrittig ist, dass das Notebook für den Minderjährigen angeschafft wurde. Dass dieses zunächst von der Mutter bezahlt wurde, enthebt den Vater nicht seiner Unterhaltspflicht, da die Leistung der Mutter nicht mit dem Zweck seiner Entlastung erfolgte (vgl Hopf in KBB, ABGB2 § 140 Rz 8). Feststellungen über allfällige Bereicherungsansprüche erweisen sich daher als entbehrlich.

5. In der Judikatur des Obersten Gerichtshofs wurde bereits ausgesprochen, dass auch die Kosten für die (notwendige) Anschaffung eines Computers als Sonderbedarf anzuerkennen sind, wenn dadurch die schulische Ausbildung des Unterhaltsberechtigten gefördert wird. Der Umstand, dass der Computer zu Hause steht und auch von der Mutter mitbenützt werden könnte, würde keine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen (10 Ob 61/05a mwN). Dasselbe gilt für teilweise außerschulische Nutzungen des Notebooks durch den Unterhaltsberechtigten selbst.

Der Revisionsrekurswerber zeigt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Stichworte