OGH 1Ob35/87 (RS0026381)

OGH1Ob35/8711.11.1987

Rechtssatz

§ 1299 ABGB gilt auch für den an Organe der nach dem AHG haftenden Rechtsträger anzulegenden Maßstab bei Prüfung des Vorliegens eines Organverschuldens.

Normen

ABGB §1299 A3
AHG §1 Ca
OrgHG §2

1 Ob 35/87OGH11.11.1987

Veröff: SZ 60/236

1 Ob 8/88OGH13.04.1988

Veröff: ZVR 1989/94 S 151

1 Ob 3/91OGH13.02.1991

Veröff: ÖA 1992,90

1 Ob 1/91OGH06.03.1991

Veröff: JBl 1991,526

1 Ob 25/91OGH30.10.1991

Auch

1 Ob 43/91OGH15.01.1992

Auch

1 Ob 4/92OGH19.02.1992

Auch

1 Ob 9/92OGH01.04.1992

Auch; Veröff: SZ 65/2 = JBl 1992,649 (Apathy) = ZfRV 1993 ,125 = ZVR 1993/126 S 281

1 Ob 17/92OGH24.06.1992

Auch

1 Ob 3/92OGH07.10.1992

Auch; Veröff: SZ 65/125

1 Ob 10/92OGH20.04.1993

Auch

1 Ob 37/93OGH16.02.1994
1 Ob 24/94OGH14.07.1994
1 Ob 21/94OGH30.05.1994

Auch

1 Ob 28/94OGH27.01.1995

Auch

1 Ob 18/95OGH27.07.1995

Auch; Veröff: SZ 68/133

1 Ob 8/95OGH17.10.1995

Auch; Veröff: SZ 68/191

1 Ob 51/95OGH19.12.1995

Auch

1 Ob 2060/96iOGH26.03.1996
1 Ob 1043/95OGH26.03.1996

Auch

1 Ob 2192/96aOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/148

1 Ob 2191/96dOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/147

1 Ob 10/96OGH26.07.1996

Auch

1 Ob 191/99sOGH23.11.1999

Auch

1 Ob 9/00fOGH28.03.2000

Beisatz: Daher umfasst die Haftungsverpflichtung des Rechtsträgers grundsätzlich nicht nur grobes, sondern auch leichtes Verschulden des Organs. (T1)

1 Ob 12/00xOGH06.10.2000

Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 73/150

1 Ob 98/00vOGH06.10.2000

Beis wie T1; Beisatz: Im Geltungsbereich des AHG ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu haften. (T2)

1 Ob 169/00kOGH27.02.2001

Beis wie T1

1 Ob 105/01zOGH26.06.2001
1 Ob 285/00vOGH07.08.2001

Beis wie T2; Veröff: SZ 74/133

9 ObA 80/03kOGH08.10.2003

Vgl; Beisatz: Wenngleich § 1299 ABGB für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung hat, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann, schließt diese Bestimmung die Anwendung des §§ 2 OrgHG nicht aus, wenn sich der Betreffende entsprechend den Maßstäben seiner Fachgenossen verhalten hat, und zwar unter der Annahme, die fiktive Vergleichsperson hätte sich in der gleichen Lage wie der Schädiger befunden. (T3)

8 ObA 70/03gOGH13.11.2003

Vgl auch; Beisatz: § 1299 ABGB hat für die Organhaftpflicht besondere Bedeutung, weil die Tätigkeit der Organe öffentlicher Rechtsträger im Allgemeinen eine besondere Ausbildung, besondere Fähigkeiten, ein besonderes Maß an Verantwortung oder besondere Erfahrungen erfordert, diese Tätigkeit also nicht von einem Durchschnittsmenschen ausgeübt werden kann. Aus § 1299 ABGB lässt sich jedoch nur ableiten, dass die Vermutung des Vorliegens entsprechend vorausgesetzter Kenntnisse und Fähigkeiten unwiderleglich ist. Diese Vermutung gilt jedoch nur für das Vorhandensein der entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse an sich. Wer eine § 1299 ABGB zu unterstellende Tätigkeit ausübt, gibt jedoch nicht zu erkennen, dass er die geforderten Fähigkeiten unter allen Umständen einsetzen kann. Somit sind alle anderen subjektiv nach § 1297 ABGB zu berücksichtigenden Umstände, soferne es nicht um die Kenntnisse und Fähigkeiten an sich geht, im Rahmen des § 1299 ABGB zu berücksichtigen, zB also die subjektive Unzumutbarkeit sorgfaltsgemäßen Verhaltens. (T4); Beisatz: Hier: Eine schwere Erkrankung bei der Beurteilung des Verschuldensgrades zu berücksichtigen ist vertretbar. (T5)

1 Ob 51/06sOGH04.04.2006

Beisatz: Hier: Entscheidend ist somit, welches Verhalten von einem verantwortungsbewussten und um eine Erforschung der Rechtslage bemühten Bürgermeister bzw von mit derartigen Kompetenzen betrauten Mitgliedern des Gemeindevorstands zu erwarten war. (T6)

1 Ob 199/16wOGH23.11.2016

Auch

1 Ob 79/19bOGH29.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19871111_OGH0002_0010OB00035_8700000_003

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