OGH 1Ob105/01z

OGH1Ob105/01z26.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dragica R*****, vertreten durch Dr. Gabriel Liedermann, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 66.335,40 S (Revisionsinteresse 38.885,40 S) sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. April 2000, GZ 14 R 187/99v-14, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. März 2001, AZ 14 R 187/99v, womit infolge Berufungen beider Streitteile das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. August 1999, GZ 33 Cg 6/99s-6, teils bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.382,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Der Landeshauptmann von Wien wies mit Bescheid vom 19. Jänner 1995 (im Folgenden nur Bescheid erster Instanz) den Antrag der Klägerin, einer nach dem Aktenstand jugoslawischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs 2 AufG mangels einer für Inländer ortsüblichen Unterkunft ab, weil in ihrer Wohnung 14 Personen auf 80 m2 wohnten. Diese Feststellung gewann die Behörde aus dem Melderegister, wonach 14 Personen in der Wohnung der Klägerin gemeldet waren. In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 31. Jänner 1995 führte die Klägerin aus, seit 1. Februar 1995 belaufe sich die Zahl der gemeldeten Bewohner auf nur mehr acht Personen, es seien noch der Vormieter und andere früher dort wohnhafte Personen gemeldet gewesen. Der Bundesminister für Inneres (BMI) wies die Berufung mit Berufungsbescheid vom 8. August 1995 gemäß § 5 Abs 1 AufG und § 10 Abs 1 Z 4 FrG mit der Begründung ab, ein Grund für die Versagung des Sichtvermerks iSd FrG sei die Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den Aufenthalt eines Fremden. Dies sei (auch) bei einer Scheinehe anzunehmen. Die Behörde könne gemäß § 8 Abs 1 AufG den Verlust einer Bewilligung verfügen, wenn falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht würden; sei ein "ausreichender Tatbestand für das Vorliegen einer Scheinehe" gegeben, so liege damit ein Grund für die Versagung des Sichtvermerks vor. Es sei ein Verfahren über die Nichtigkeit der Ehe anhängig. Eine derartige Handlungsweise gefährde, insbesondere durch Beispielswirkung für andere Fremde, die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Dabei stützte die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf ein Verfahren vor dem Bezirksgericht Hernals, nachdem die Staatsanwaltschaft (StA) Wien am 12. Dezember 1993 Klage wegen Ehenichtigkeit nach § 23 EheG gegen die nunmehrige Klägerin und ihren Ehegatten erhoben hatte. Die Berufungsbehörde führte aus, es sei für die konkrete Entscheidung nicht erforderlich, ein rechtskräftiges Urteil des Bezirksgerichts abzuwarten, weil es ausreiche, dass der Antragsteller falsche Angaben über das Bestehen einer Ehegemeinschaft gemacht habe, wie sich aus der Aktenlage und einer Mitteilung der StA Wien ergebe. Am 26. November 1997 zog die StA Wien ihre Klage unter Anspruchsverzicht zurück.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) lehnte mit Beschluss vom 13. Dezember 1995 die Behandlung der von der Klägerin gegen diesen Bescheid des BMI erhobene Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 2 B-VG ab, trat sie gemäß dem Eventualantrag der Klägerin nach Art 144 Abs 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ab und führte dazu aus:

"Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührt, lässt ihr in diesem Bereich wenig substantiiertes Vorbringen die behaupteten Rechtsverletzung wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat." Über Aufforderung des VwGH (§ 34 Abs 2 VwGG) ergänzte die Klägerin ihre Beschwerde mit einem als "Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 f B-VG" bezeichneten Schriftsatz, in dem sie erstmals die Annahme einer Scheinehe durch den BMI inkriminierte. Am 28. Mai 1998 erteilte der BMI der Klägerin auf Grund eines neuen Antrags die Niederlassungsbewilligung. Auf der Grundlage des § 113 Abs 6 und 7 sowie des § 115 Abs 1 und 2 FrG 1997 erklärte der VwGH mit Beschluss vom 28. August 1998 die Beschwerde der Klägerin als gegenstandslos und stellte das Verfahren ein.

Nunmehr begehrte die Klägerin aus dem Titel der Amtshaftung den Ersatz ihrer Rechtsanwaltskosten für die Erhebung der Berufung gegen den abweisenden Bescheid erster Instanz sowie zweier Bescheidbeschwerden gemäß Art 144 B-VG bzw. Art 130 f B-VG an den VfGH bzw. VwGH. Der Bescheid erster Instanz sei unvertretbar rechtswidrig, weil nur auf Grund einer Meldeauskunft der Überbelag der Wohnung festgestellt worden sei; es hätten weitere Erhebungen durchgeführt werden müssen. Der Berufungsbescheid sei gleichfalls aus hier nicht relevanten Erwägungen unvertretbar rechtswidrig. Zur Rechtsverfolgung seien folgende Kosten, deren Ersatz begehrt werde, notwendig gewesen: 10. Februar 1995 Berufung nach TP 3B 6.353 S, 12. Oktober 1995 Bescheidbeschwerde, zweimal TP 3C RAT 15.250 S, 5. Juni 1996 Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 f B-VG, zweimal TP 3C RAT

15.250 S, 50 % Einheitssatz 18.426,50 S, 20 % Umsatzsteuer (USt) 11.055,90 S, insgesamt somit 66.335,40 S.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 13.725 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 52.610,40 S ab. Vertretbar sei die Beweiswürdigung über den Überbelag der Wohnung im Bescheid erster Instanz gewesen, weshalb die Kosten der Berufung gegen deren Entscheidung nicht im Wege der Amtshaftung zu ersetzen seien. Unvertretbar sei die Begründung des Bescheids zweiter Instanz gewesen. Die Kosten der an den VfGH gerichteten Bescheidbeschwerde hätten allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient. Die Ergänzung der VfGH-Beschwerde sei angemessen nur einfach gemäß TP 3C RAT zu entlohnen, weil sie nicht die Qualität einer vollständigen VwGH-Beschwerde erreicht habe und nur eine Ergänzung der VfGH-Beschwerde gewesen sei. Daraus ergäben sich, ausgehend von der richtigen Bemessungsgrundlage von 300.000 S, folgende Kosten:

Schriftsatz nach TP 3C RAT 7.625 S, 50 % Einheitssatz 3.812,50 S, 20 % USt 2.287,50 S, insgesamt somit 13.725 S.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in der Abweisung eines Teils des Klagebegehrens von 38.885,40 S sA und hob es im Übrigen ohne Zulassung eines Rekurses an den Obersten Gerichtshof auf. Insoweit werde das Erstgericht das Verfahren zu unterbrechen und beim VwGH mit Beschwerde (Antrag) nach Art 131 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheids zu begehren haben (§ 11 Abs 1 AHG). Denn die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheids einer Verwaltungsbehörde ab, über die noch kein Erkenntnis des VfGH oder des VwGH vorliege.

Die Auskunft der Meldebehörde über den Belag der Wohnung der Klägerin als Feststellungsgrundlage heranzuziehen sei nicht unvertretbar rechtswidrig gewesen, weil immerhin über diese Tatsache eine Behördenauskunft vorgelegen sei. Daher seien die Kosten der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid nicht nach dem AHG zu ersetzen.

Zu den Bescheidbeschwerden ergebe sich Folgendes: Der Klägerin sei es zwar unbenommen, auch beim VfGH eine Beschwerde wegen Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Rechte durch Verletzung einfachgesetzlicher Vorschriften geltend zu machen. Wie in allen dem Gericht bekannten Fällen habe sich der VfGH auch aus den oben dargestellten Gründen hier zu einer Sachentscheidung nicht veranlasst gesehen. Wenn die Anrufung des VfGH schon unter solchen Voraussetzungen erfolge, sei auch die Abtretung an den VwGH, wie tatsächlich geschehen, zu beantragen. Nur sei dann die Beschwerde zweckmäßiger Weise so zu gestalten, dass auch der VwGH ohne Ergänzung darüber entscheiden könne. Die Ergänzung der VfGH-Beschwerde habe so nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient und sei deshalb nicht zu honorieren. Allerdings seien der Klägerin jene Kosten zuzusprechen, die unter diesen Voraussetzungen oder allein bei der Erhebung einer VwGH-Beschwerde nach Art 130 f B-VG entstanden wären, nämlich entsprechend den Autonomen Honorrichtlinien und einer Bemessungsgrundlage von 300.000 S der doppelte nach TP 3C RAT zuzusprechende Betrag einschließlich Einheitssatz und USt:

Bescheidbeschwerde, zweimal TP 3C 15.250 S, 50 % Einheitssatz 7.625 S, 20 % USt 4.575 S, insgesamt 27.450 S. Dieser Zuspruch könne allerdings nur erfolgen, wenn gemäß § 11 Abs 1 AHG der VwGH die Rechtswidrigkeit des zweitinstanzlichen Bescheids feststelle.

Rechtliche Beurteilung

Die von der zweiten Instanz nachträglich im Verfahren nach § 508 ZPO zugelassene Revision der Klägerin ist mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

a) Vorerst ist klarzustellen, dass Gegenstand des Rechtsmittels ausschließlich das Teilurteil der zweiten Instanz ist, mit dem ein Teilanspruch der Klägerin von 38.885,40 S sA abgewiesen wurde. Soweit beide Teile nun von einem Revisionsstreitwert von 52.610,40 S sA ausgehen, entspricht dies nicht der Sachlage. Denn in Ansehung des aufhebenden Teils der zweitinstanzlichen Entscheidung wurde die Zulässigkeit eines Rekurses (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO) nicht ausgesprochen, auch nicht im Berichtigungsbeschluss nach § 508 ZPO. Einen entsprechenden Rekurs hat die Klägerin inhaltlich auch nicht erhoben.

Es stellt sich daher nur die Frage, ob der Bescheid erster Instanz vertretbar war und ob zwei Bescheidbeschwerden der Klägerin der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienten. Die Auffassung, dass der Zuspruch von Kosten für eine Bescheidbeschwerde vom Ergebnis der Antragstellung nach § 11 Abs 1 AHG abhängig sei, wird im Rechtsmittel ebensowenig in Zweifel gezogen wie die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Kosten für die Ergänzung der VfGH-Beschwerde seien kein ersatzfähiger Schaden.

b) Die Vertretbarkeit einer Rechtsansicht schließt ein Verschulden des Organs des Rechtsträgers und damit das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs aus. Das Verschulden nach § 1 Abs 1 AHG ist iS des bürgerlichen Rechts zu verstehen. Rechtsträger haften nach herrschender Auffassung auch für leichtes, am Maßstab des § 1299 ABGB zu messendes Verschulden ihrer Organe (stRsp, SZ 66/77, 1 Ob 60/98z u. v.a.; Schragel, AHG2 Rz 147; Mader in Schwimann2, § 1 AHG Rz 66 ff mwN). Im Bereich der Rechtsanwendung wie hier schließt aber nicht schon jedes objektiv unrichtige Organverhalten auch schon das amtshaftungsbegründende Verschulden ein. Im Amtshaftungsverfahren ist, anders als im Rechtsmittelverfahren, nicht bloß zu prüfen, ob die beanstandete Entscheidung des Organs richtig war, sondern - wenn deren Unrichtigkeit bejaht werden sollte - auch, ob sie auf einer vertretbaren Rechtsauffassung, somit auf einer bei pflichtgemäßer Überlegung vertretbaren Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung beruhte (stRsp, zuletzt 1 Ob 60/98z; Schragel aaO Rz 147 mwN; Vrba/Zechner aaO 99 ff; Mader aaO Rz 50, 73, je mwN). Die Prüfung der Vertretbarkeit einer Rechtsauffassung als Verschuldenselement ist aber ganz von den Umständen des Einzelfalls abhängig (1 Ob 60/98z, 1 Ob 302/99i, 1 Ob 200/00v u.a.; RIS-Justiz RS0110837) und entzieht sich deshalb regelmäßig einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Eine auffallende Fehlbeurteilung der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts über die Vertretbarkeit der im Anlass-Verwaltungsverfahren geäußerten Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde erster Instanz, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Die Rechtsmittelausführungen, dass "im Bereich des Meldegesetzes der Umstand der meldebehördlichen Meldung keinen zwingenden Rückschluss auf den Umstand der Wohnhaftigkeit einer bestimmten Person" ermögliche, sind nicht verständlich. Nach diesem Vorbringen hätte die Verwaltungsbehörde offenbar davon ausgehen müssen, die Klägerin verhalte sich nicht gesetzestreu. Dazu bot der Akteninhalt keinen Anlass.

c) Der Oberste Gerichtshof anerkennt in seiner jüngeren Rsp die

Ersatzfähigkeit von Verfahrenskosten und damit zusammenhängenden

weiteren Aufwendungen, die einer an einem behördlichen Verfahren

beteiligten Person u.a. durch rechtlich nicht vertretbare

Entscheidungen erwachsen sind, als ersatzfähigen Schaden gemäß § 1

Abs 1 AHG. Er folgt dabei im Wesentlichen der ausführlichen

Darstellung Meiers, Prozeßkosten und Amtshaftung, in JBl 1979, 617 ff

(siehe auch Schragel aaO Rz 163 und 195). Soweit überblickbar, war

Gegenstand dieser Entscheidungen einerseits der Zuspruch aufgrund

unvertretbar unrichtiger letztinstanzlicher Kostenentscheidungen und

andererseits der Ersatz jener Verfahrenskosten, die zur Herstellung

des rechtmäßigen Zustands tatsächlich erforderlich waren, und zwar

selbst dann, wenn die in Betracht kommende Verfahrensordnung keinen

Kostenersatz kennt (SZ 59/141; SZ 60/217, SZ 62/6; 1 Ob 3/95 = JBl

1996, 58 = ecolex 1995, 556; 1 Ob 2355/96x; Mader aaO Rz 96 mwN).

Dass auch ein höherer Kostenersatz als der vom VfGH gemäß § 88 VerfGG zugesprochene Betrag zuerkannt werden kann, somit der Ersatz der Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem VfGH und den vom VfGH zugesprochenen Kosten grundsätzlich als Schaden zugebilligt werden kann, hat der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen (1 Ob 3/95; 1 Ob 33/95; vgl dazu auch Meier aaO 619, 630). Allerdings sind nur jene Schäden ersatzfähig, die zur Schadensbeseitigung adäquat aufgewendet werden mussten (1 Ob 3/95, 1 Ob 33/95; Mader aaO Rz 96 mwN). Dazu können nur zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienende Schritte zählen. Ein aus welchen Gründen immer (wegen Unzulässigkeit, Verspätung oder auch nur aus den Gründen des § 144 Abs 2 B-VG) zurückgewiesenes Rechtsmittel erreicht diese Qualifikation nicht. Die Kosten von Rechtsmitteln oder Beschwerden an den VfGH oder VwGH, die zu keiner sachlichen Erledigung, sondern zur Zurückweisung - und, wie hier, zur Überweisung an den VwGH - führten, sind somit nicht ersatzfähig (JBl 1984, 373; Schragel aaO Rz 163; vgl auch Mader aaO Rz 97 mwN).

Selbst wenn man aber hier der Ansicht der Klägerin folgen wollte, wäre für sie nichts gewonnen. Denn für eine Beschwerde erfolgte ohnehin der Zuspruch von Kosten aus dem Titel des Schadenersatzes. Dass aber bereits in der Beschwerde an den VfGH die für eine Beschwerde an den VwGH - nach Überweisung zufolge Art 144 Abs 2 B-VG - notwendigen Erklärungen und Rechtsmittelausführungen enthalten sein müssen, wird in der Revision nicht in Zweifel gezogen.

Die Revision ist demnach zurückzuweisen. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen. Bei einem Streitwert unter 50.000 S beträgt allerdings der Ansatz nur 2.114 S und nicht wie verzeichnet 2.537 S.

Stichworte