OGH 1Ob33/95

OGH1Ob33/9517.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Friedrich Wilhelm K*****, vertreten durch Dr.Helmut Mühlgassner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen S 150.414,40 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 14.März 1995, GZ 14 R 217/94-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24.Juni 1994, GZ 33 Cg 38/93-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und die Entscheidung des Erstgerichtes als Teilurteil soweit wiederhergestellt, als das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 42.927,60 samt 4 % Zinsen seit 10.1.1994 und weitere 4 % Zinsen aus S 30.000,-- vom 12.11.1993 bis 9.1.1994 zu bezahlen, abgewiesen wird.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

II. den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen wird dem Rekurs nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger befindet sich wegen des Ausspruchs einer mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 2.7.1986 über ihn verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe zum Strafvollzug in der Justizanstalt M*****.

Er begehrte aus dem Titel der Amtshaftung von der beklagten Partei letztlich die Bezahlung von S 150.414,40 sA. Im Zuge des Strafvollzugs seien Organe der beklagten Partei bestrebt gewesen, sich durch rechtswidrige Zensurmaßnahmen Kenntnis vom Inhalt der zwischen ihm und seinen Rechtsbeiständen geführten Korrespondenz zu verschaffen. Am 8.2.1989 sei ein Antrag des Klägers, die Korrespondenz mit seinen Rechtsanwälten von Zensurmaßnahmen auszunehmen, abgewiesen worden. Diese Entscheidung sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 19.8.1989 unter Hinweis auf § 90 Abs 1 StVG bestätigt worden. Am 18. und 19.12.1991 seien die von mit Vollmacht ausgestatteten Rechtsanwälten an den Kläger adressierten Briefe von Organen der beklagten Partei geöffnet worden. Gegen diese Maßnahme habe der Kläger Beschwerde erhoben und beantragt, daß angeordnet werde, die Korrespondenz des Klägers mit seinen Rechtsbeiständen von jeder Zensur freizuhalten. Der Antrag sei von der Leiterin der Justizanstalt M***** mit Entscheidung vom 3.9.1992 abgewiesen worden, der Beschwerde sei mit Entscheidung des Bundesministeriums für Justiz vom selben Tag nicht Folge gegeben worden. Gegen die abweisliche Entscheidung der Leiterin der Justizanstalt M***** habe der Kläger abermals Beschwerde erhoben; dieser sei mit Bescheid vom 20.11.1992 nicht Folge gegeben worden. Gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz vom 3.9. und vom 20.11.1992 habe der Kläger Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Darin habe er gerügt, daß die verfügten Zensurmaßnahmen dem Art 8 Abs 1 EMRK widersprächen. Der Verfassungsgerichtshof habe ein Gesetzesprüfungsverfahren in bezug auf § 90 Abs 1 vierter Satz StVG eingeleitet. Schließlich sei die genannte Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben worden. Zur Wahrung seiner Rechte habe der Kläger weiters am 25.11.1992 eine Beschwerde gemäß Art 25 EMRK bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte (EKMR) erhoben. In dieser sei geltend gemacht worden, daß der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 20.11.1992 in die durch Art 8 Abs 1 EMRK verbrieften Rechte eingreife. Die Kommission habe seine Beschwerde angenommen. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Kosten seines Einschreitens vor den Justizverwaltungsbehörden und vor dem Verfassungsgerichtshof in der Höhe von insgesamt S 117.996,-- abzüglich der ihm vom Verfassungsgerichtshof bereits zuerkannten Kosten von S 30.000,-- sowie die Kosten seines Einschreitens vor der EKMR im Betrag von S 62.418,40. Bezüglich der Kosten habe der Kläger mit seinem anwaltlichen Vertreter die Anwendung der Autonomen Honorarrichtlinien für Rechtsanwälte (AHR) und damit eine Bemessungsgrundlage von S 300.000,-- vereinbart.

Die beklagte Partei wendete ein, die Verfassungswidrigkeit einer gesetzlichen Bestimmung sei für die gesetzmäßige Entscheidung durch eines ihrer Organe ohne Relevanz. Der Kläger behaupte nicht, daß die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz gegen § 90 StVG verstoßen hätten. Es bestehe mangels rechtswidrigen schuldhaften Organverhaltens kein Amtshaftungsanspruch. Das Verfahren gemäß Art 25 EMRK habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient, weil der innerstaatliche Rechtszug nicht ausgeschöpft worden sei; das Verfahren vor der EKMR sei nämlich bereits vor Ergehen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eingeleitet worden. Darüber hinaus sei nicht die gesamte zwischen dem Kläger und seinen Rechtsbeiständen geführte Korrespondenz geöffnet und gelesen worden. Insbesondere habe die beklagte Partei nicht den Versuch unternommen, sich (rechtswidrigerweise) Kenntnis vom Inhalt dieser Korrespondenz zu verschaffen. Die vor den Justizverwaltungsbehörden aufgelaufenen Kosten seien nicht nach den AHR, sondern nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) zu honorieren.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Es stellte fest, am 18. und 19.12.1991 seien an den Kläger adressierte Briefsendungen, unter anderem solche seiner Rechtsanwälte, geöffnet und kontrolliert worden. Der Kläger habe gegen diese Maßnahme Beschwerde erhoben und beantragt, daß angeordnet werde, die ein- und ausgehende Korrespondenz des Klägers mit von ihm bevollmächtigten Rechtsanwälten von jeder Zensur auszunehmen. Die Beschwerde sei mit Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, der Antrag mit Bescheid der Leiterin der Justizanstalt M*****, jeweils vom 3.9.1992, abgewiesen worden. Das Bundesministerium für Justiz habe der gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt M***** erhobenen Beschwerde des Klägers mit Bescheid vom 20.11.1992 nicht Folge gegeben. Gegen die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz habe der Kläger Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof ergriffen, in welchen er die Verletzung des Art 8 Abs 1 EMRK behauptete. Der Verfassungsgerichtshof habe beschlossen, § 90 Abs 1 vierter Satz StVG auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Mit Erkenntnis vom 2.12.1993 habe er diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben. Auf dieser Grundlage seien die Bescheide des Bundesministeriums für Justiz vom 3.9. und vom 20.11.1992 vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben worden. Insgesamt seien in den beiden vor dem Verfassungsgerichtshof geführten Verfahren dem Kläger Kosten von S 30.000,-- zugesprochen worden.

Rechtlich meinte das Erstgericht, bei der Prüfung der Frage der Rechtswidrigkeit des Verhaltens von Organen müsse von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Rechtslage ausgegangen werden. Einen Verstoß gegen § 90 Abs 1 vierter Satz StVG, insbesondere eine unvertretbare Auslegung, habe der Kläger nicht behauptet. Aus der Vollziehung eines gehörig kundgemachten, in Geltung stehenden, wenn auch verfassungswidrigen Gesetzes könne der Kläger Schadenersatzansprüche nicht ableiten. Die EKMR könne gemäß Art 26 EMRK erst nach Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges wegen einer Konventionsverletzung befaßt werden. Der Kläger habe seine Beschwerde an die EKMR bereits zu einem Zeitpunkt eingebracht, zu dem ihm noch ein (außerordentliches) Rechtsmittel, nämlich die Beschwerde nach Art 144 Abs 1 B-VG, an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung gestanden sei. Demnach sei die an die Kommission gerichtete Beschwerde unzulässig gewesen, sie habe nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient.

Das Berufungsgericht hob infolge Berufung des Klägers das erstinstanzliche Urteil auf und sprach aus, daß der Rekurs den den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Der Kläger habe sich nicht nur auf die Verfassungswidrigkeit der von ihm angefochtenen Bescheide berufen, sondern ausdrücklich vorgebracht, die Zensur seiner Anwaltspost sei deshalb vorgenommen worden, um seine Strategie im Verfahren vor der EKMR in bezug auf sein Strafverfahren in Erfahrung zu bringen, um entsprechend reagieren zu können. Die Zensur dazu, um die Strategie eines Strafgefangenen in einem vor der EKMR geführten Verfahren auszukundschaften, sei aber auch nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die Verfassungsmäßigkeit des vierten Satzes des § 90 Abs 1 StVG gesetzwidrig gewesen, weil eine solche Vorgangsweise mit den dort genannten Gründen für eine solche Maßnahme in unlösbarem Widerspruch stehe. Zu diesem Vorbringen seien weder Beweise aufgenommen noch Feststellungen getroffen worden. Deshalb sei das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben. Es könne auch nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß die Beschwerde gemäß Art 26 EMRK unzulässig gewesen sei und nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung gedient habe; sie sei immerhin von der Kommission angenommen worden. Da aus der Vollziehung eines geltenden, wenn auch verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden könne, sei zu prüfen, ob und inwieweit die vom Kläger seinem Ersatzanspruch zugrundegelegten Verfahrensschritte im innerstaatlichen Bereich und vor der EKMR bloß die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit des § 90 Abs 1 StVG zum Gegenstand hatten; derartige Kosten seien nach dem Amtshaftungsgesetz (AHG) nicht zu ersetzen. Die Höhe der der beklagten Partei allenfalls zu ersetzenden Kosten richte sich nach den Bestimmungen der §§ 40 ff ZPO iVm den Bestimmungen des RATG; Vereinbarungen zwischen dem Kläger und seinem Rechtsvertreter auf Entlohnung nach den AHR seien bedeutungslos.

Der Rekurs der beklagten Partei ist teilweise berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

A. Zu den Kosten der vom Kläger beim Verfassungsgerichtshof angestrengten Verfahren:

Daß Kosten für zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands erforderliche Verfahrensschritte im Rahmen der Amtshaftung grundsätzlich erfolgreich geltend gemacht werden können (1 Ob 3/95 = ecolex 1995, 556; SZ 62/98; va aber SZ 59/141; Meier in JBl 1979, 617 ff uva), wird von der beklagten Partei nicht bestritten. Sie vertritt lediglich die Ansicht, die Entscheidungen der Strafvollzugsbehörde seien jeweils gesetzlich gedeckt gewesen; ein höherer Kostenersatz als der vom Verfassungsgerichtshof gemäß § 88 VfGG zugesprochene Betrag (insgesamt S 30.000,--) könne jedenfalls nicht zuerkannt werden.

Wenngleich der Ersatz der Differenz zwischen den tatsächlich aufgelaufenen Vertretungskosten im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und den vom Verfassungsgerichtshof zugesprochenen Kosten grundsätzlich als Schaden zugebilligt werden kann (1 Ob 3/95 = ecolex 1995, 556 mwN; Meier aaO, 619, 630), ist das Begehren des Klägers auf Ersatz sämtlicher Kosten, die er für die beim Verfassungsgerichtshof angestrengten Verfahren verzeichnet, nicht gerechtfertigt. Die Organe des beklagten Rechtsträgers waren bei Erlassung der bekämpften Bescheide verpflichtet, das nachmalig als verfassungswidrig aufgehobene Gesetz (§ 90 Abs 1 vierter Satz StVG) anzuwenden (1 Ob 10/92; SZ 62/162, Schragel AHG2 Rz 57 uva). Aus der Vollziehung eines geltenden, wenngleich verfassungswidrigen Gesetzes durch eine Verwaltungsbehörde kann ein Amtshaftungsanspruch nicht abgeleitet werden (1 Ob 10/92 mwN). Es mag durchaus zutreffen, daß die Aufhebung der Bestimmung des § 90 Abs 1 vierter Satz StVG als verfassungswidrig auf die vom Kläger ergriffene Initiative zurückzuführen ist. Insofern waren die von ihm beim Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerden auch erfolgreich, weshalb ihm gemäß § 88 VfGG auch Kosten zugesprochen wurden. Die Erhebung der Verfassungsgerichtshofbeschwerden war aber nicht Voraussetzung für eine erfolgreiche Rechtsverfolgung im Amtshaftungsverfahren; aus der Verfassungswidrigkeit der genannten Gesetzesbestimmung kann der Kläger keine Amtshaftungsansprüche ableiten: Die von ihm erwirkte Aufhebung des vierten Satzes des § 90 Abs 1 StVG ist demnach für die Berechtigung der aus Amtshandlungen vor der Aufhebung abgeleiteten Amtshaftungsansprüche des Klägers rechtlich völlig bedeutungslos, sodaß er aus dem Titel der Amtshaftung für seine Verfahrensschritte beim Verfassungsgerichtshof (Antrag auf Bewilligung der Akteneinsicht zur Ausführung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde, Verfassung der Beschwerden bzw einer Äußerung, Antrag auf Bewilligung der Akteneinsicht bezüglich der beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemachten Verfahren und Antrag auf Zurückweisung einer Gegenschrift der belangten Behörde) den Kostenersatz nicht mit Erfolg begehren kann. Bei der vom Kläger angeführten "Urgenz einer Beschwerdeerledigung vom 3.11.1992" (Seite 6 der Klage) ist nicht erkennbar, ob sie eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde betrifft; das wird im fortzusetzenden Verfahren zu klären sein.

Für die Prüfung der Frage, ob die Organe der beklagten Partei die ihnen von § 90 StVG eingeräumten Befugnisse überschritten haben, die gleichfalls Streitgegenstand ist, war die Verfassung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof keinesfalls nötig.

Im dargelegten Umfang erweist sich das Begehren des Klägers daher jedenfalls als nicht berechtigt, weshalb es in diesem Umfang mit Teilurteil abzuweisen ist.

B. Zu den sonstigen Begehren des Klägers:

Schon das Gericht zweiter Instanz hat zutreffend dargelegt, daß sich der Kläger nicht nur auf die Verfassungswidrigkeit der von ihm angefochtenen Bescheide stützte, sondern auch vorbrachte, die Zensur seiner Anwaltspost habe nur dazu gedient, seine Strategie im Verfahren vor der EKMR in Erfahrung zu bringen, um in diesem Verfahren entsprechend reagieren zu können. Eine derartige Vorgangsweise wäre tatsächlich auch nach der Rechtslage vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die von ihm aufgehobene Bestimmung des Strafvollzugsgesetzes gesetzwidrig, weil die Ausspähung der vom Kläger in Betracht gezogenen Maßnahmen zur Durchsetzung der von ihm behaupteten Rechte nicht als rechtmäßiger Grund für eine Briefzensur dienen kann. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichtes hat die Rekurswerberin auch nichts entgegengesetzt. Tatsächlich wurde zu dem vom Kläger behaupteten Sachverhalt keinerlei Beweis aufgenommen; es wurden auch keine Feststellungen getroffen. Die vom Berufungsgericht festgestellte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt also tatsächlich vor.

Soweit die beklagte Partei die Ansicht vertritt, der Kläger habe den innerstaatlichen Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb die von ihm erhobene Beschwerde an die EKMR infolge der Bestimmung des Art 26 EMRK unzulässig gewesen und somit jedenfalls nicht zu honorieren sei, übersieht sie jedoch, daß die EKMR die Beschwerde angenommen hat und damit augenscheinlich von einer Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtszugs ausgegangen ist, also offensichtlich die Auffassung vertrat, die Erhebung einer Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei dazu nicht erforderlich bzw deren Erhebung habe die Beschwerde an sie nicht unzulässig gemacht. Die Kosten der vom Kläger an die EKMR gerichteten Beschwerde können jedoch in dem Umfang Amtshaftung nicht auslösen, als damit bloß die Verfassungs(Konventions-)widrigkeit des § 90 Abs 1 StVG geltend gemacht wurde. Insoweit kann auf die - gleichermaßen auch auf die Beschwerde an das Konventionsorgan zutreffenden - Ausführungen über die vom Kläger angestrengten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof verwiesen werden.

Anders liegen die Dinge hingegen soweit der Kläger in der Beschwerde die Überschreitung der Befugnisse der Strafvollzugsorgane auf der Grundlage der damals maßgeblichen Rechtslage ins Treffen führte:

Soweit diente die Beschwerde der Feststellung der Konventionswidrigkeit der Amtshandlungen dieser Organe als Folge konventionswidriger Anwendung (Auslegung) einer - zumindest insoweit - nicht konventionswidrigen Rechtsnorm. Vorweg wird also zu prüfen sein, ob der Kläger derartige Überschreitungen, wie er sie nunmehr im Amtshaftungsverfahren behauptet, mit der Beschwerde an die EKMR geltend machte.

Sollte die Klagsforderung den weiteren erforderlichen Erhebungen zufolge dem Grunde nach zu Recht bestehen, wird ferner zu beachten sein, daß der aus frustrierten Aufwendungen in Form von Honorarforderungen eines Rechtsbeistandes bestehende Schaden des Klägers auch die auf den AHR beruhenden zusätzlichen Kosten umfaßt (SZ 65/125).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.

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