1. Zu Abs. 1 siehe auch § 1304 ABGB, JGS Nr. 946/1811, als dessen Spezifikation dieser Abs. 1 gilt. 2. Zur Gehorsamspflicht siehe auch Art. 20 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
§ 2.
(1) Ein Ersatzanspruch (§ 1 Abs. 1) besteht nicht, wenn der Rechtsträger den Schaden durch Rechtsmittel oder durch eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder durch sonst eine gesetzlich begründete Maßnahme hätte abwenden können.
(2) Von einem Organ kann kein Ersatz wegen einer Handlung begehrt werden, die auf einer entschuldbaren Fehlleistung beruht oder auf Weisung (Auftrag, Befehl) eines Vorgesetzten erfolgt ist, es sei denn, das Organ hätte die Weisung eines offenbar unzuständigen Vorgesetzten befolgt oder in Befolgung der Weisung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen.
(3) Aus einem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, des Obersten Gerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Ersatzanspruch nicht abgeleitet werden.
1. Zu Abs. 1 siehe auch § 1304 ABGB, JGS Nr. 946/1811, als dessen Spezifikation dieser Abs. 1 gilt.
2. Zur Gehorsamspflicht siehe auch Art. 20 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930.
Schlagworte
Gehorsamspflicht, Mitverschulden
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Gesetzesnummer
10000442
Dokumentnummer
NOR40147755
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