Rechtssatz
Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln.
1 Ob 547/84 | OGH | 04.04.1984 |
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82 |
2 Ob 529/87 | OGH | 10.03.1987 |
Beisatz: Die Grenze der Auslegung liegt aber in jenem Fall im Wortlaut der Vereinbarung. (T1) |
1 Ob 2193/96y | OGH | 25.06.1996 |
Auch; Beisatz: Bei der Deutung einer Schiedsgerichtsvereinbarung sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen. (T2) |
1 Ob 126/00m | OGH | 28.11.2000 |
Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. (T3); Beisatz: Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. (T4) |
8 Ob 24/03t | OGH | 10.04.2003 |
Beisatz: Wird die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet, dann besteht - sofern die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und soferne sie nicht ohnedies diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit auch für solche Streitigkeiten. (T5) |
9 Ob 39/04g | OGH | 21.04.2004 |
Beisatz: Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T6); Beis wie T5 |
10 Ob 120/07f | OGH | 05.02.2008 |
Vgl auch; Beisatz: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. (T7); Beis wie T5 |
6 Ob 194/08k | OGH | 06.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T9)<br/>Beisatz: Eine Schiedsvereinbarung ist zwar grundsätzlich nach den Vorschriften des Prozessrechts auszulegen; dies schließt aber nicht aus, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen. (T10)<br/>Beisatz: Das Ergebnis der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist grundsätzlich einzelfallbezogen (9 Ob 39/04g; 2 Ob 29/07i). (T11) |
3 Ob 191/11a | OGH | 08.11.2011 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10 |
4 Ob 203/12z | OGH | 15.01.2013 |
Auch; Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T12) |
6 Ob 47/13z | OGH | 08.05.2013 |
Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T13) |
2 Ob 65/13t | OGH | 07.05.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Auffassung, dass eine in einem Vertragswerk enthaltene Schiedsvereinbarung bei verständiger Auslegung durch eine nachfolgende Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls dann nicht aufgehoben oder gegenstandslos gemacht werde, wenn zusätzlich zu einer Schiedsvereinbarung eine nicht ausschließliche (einfache) Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart werde, ist durchaus vertretbar. (T14) |
6 Ob 158/13y | OGH | 09.09.2013 |
Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T11 |
1 Ob 225/13i | OGH | 19.12.2013 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T11 |
3 Ob 90/16f | OGH | 14.06.2016 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 |
5 Ob 63/18b | OGH | 17.01.2019 |
Auch; Beis wie T6; Beis wie T11 |
Dokumentnummer
JJR_19820616_OGH0002_0010OB00628_8200000_001
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