OGH 1Ob628/82 (RS0018023)

OGH1Ob628/8216.6.1982

Rechtssatz

Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln.

Normen

ABGB §914 IIIh
ZPO §577
ZPO §581 Abs1

1 Ob 628/82OGH16.06.1982

Veröff: SZ 55/89

1 Ob 547/84OGH04.04.1984

Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 628/82

7 Ob 551/85OGH18.04.1985

Veröff: SZ 58/60

8 Ob 572/86OGH26.05.1986

Veröff: SZ 59/88

2 Ob 529/87OGH10.03.1987

Beisatz: Die Grenze der Auslegung liegt aber in jenem Fall im Wortlaut der Vereinbarung. (T1)

6 Ob 658/87OGH15.10.1987
7 Ob 2097/96zOGH17.04.1996
7 Ob 502/96OGH21.02.1996
1 Ob 2193/96yOGH25.06.1996

Auch; Beisatz: Bei der Deutung einer Schiedsgerichtsvereinbarung sind die Auslegungsregeln des ABGB analog heranzuziehen. (T2)

10 Ob 14/98aOGH27.01.1998

Auch

1 Ob 126/00mOGH28.11.2000

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen. (T3); Beisatz: Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. (T4)

4 Ob 37/01xOGH03.04.2001

Auch; Beis wie T3

6 Ob 155/02sOGH29.08.2002

Beis wie T1

6 Ob 62/02iOGH12.12.2002
7 Ob 310/02tOGH29.01.2003

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3

8 Ob 24/03tOGH10.04.2003

Beisatz: Wird die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrags behauptet, dann besteht - sofern die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und soferne sie nicht ohnedies diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit auch für solche Streitigkeiten. (T5)

1 Ob 22/03xOGH29.04.2003

Auch; Beis wie T3

9 Ob 39/04gOGH21.04.2004

Beisatz: Das Ergebnis dieser Auslegung ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T6); Beis wie T5

6 Ob 122/04sOGH24.06.2004
2 Ob 29/07iOGH14.06.2007

Beis wie T6

4 Ob 142/07xOGH07.08.2007

Auch; Beis wie T5

10 Ob 120/07fOGH05.02.2008

Vgl auch; Beisatz: War der Hauptvertrag ursprünglich gültig und entstehen Streitigkeiten über die (einseitige) Aufhebung des Vertrags beispielsweise durch Rücktritt, dessen Kündigung oder fristlose Auflösung oder die aus dessen Beendigung abgeleiteten Ansprüche, dann wirkt eine „alle Streitigkeiten aus dem Vertrag" umfassende Schiedsklausel auch auf sie. (T7); Beis wie T5

4 Ob 80/08fOGH26.08.2008

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Zur Rechtslage nach dem SchiedsRÄG 2006, BGBl I Nr 7/2006. (T8); Veröff: SZ 2008/112

6 Ob 194/08kOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Zur Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 (BGBl I 2006/7). (T9)<br/>Beisatz: Eine Schiedsvereinbarung ist zwar grundsätzlich nach den Vorschriften des Prozessrechts auszulegen; dies schließt aber nicht aus, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen. (T10)<br/>Beisatz: Das Ergebnis der Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung ist grundsätzlich einzelfallbezogen (9 Ob 39/04g; 2 Ob 29/07i). (T11)

7 Ob 266/08fOGH30.03.2009

Auch

3 Ob 191/11aOGH08.11.2011

Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T8; Beis wie T10

4 Ob 203/12zOGH15.01.2013

Auch; Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T12)

6 Ob 47/13zOGH08.05.2013

Beisatz: Die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede gilt auch für Streitigkeiten, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen. (T13)

2 Ob 65/13tOGH07.05.2013

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Auffassung, dass eine in einem Vertragswerk enthaltene Schiedsvereinbarung bei verständiger Auslegung durch eine nachfolgende Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls dann nicht aufgehoben oder gegenstandslos gemacht werde, wenn zusätzlich zu einer Schiedsvereinbarung eine nicht ausschließliche (einfache) Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart werde, ist durchaus vertretbar. (T14)

6 Ob 158/13yOGH09.09.2013

Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T11

1 Ob 225/13iOGH19.12.2013

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T11

3 Ob 90/16fOGH14.06.2016

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11

6 Ob 178/17wOGH21.12.2017

Beis wie T4

5 Ob 188/17hOGH13.02.2018

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11

5 Ob 63/18bOGH17.01.2019

Auch; Beis wie T6; Beis wie T11

18 OCg 6/20mOGH29.09.2020
3 Ob 127/20bOGH20.01.2021

Vgl; Beis wie T14

Dokumentnummer

JJR_19820616_OGH0002_0010OB00628_8200000_001

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