Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Am 30. 7. 1999 haben die Streitparteien eine Rechtsanwalts OEG gegründet. Diese Gesellschaft haben sie am 27. 9. 2000 mit einem weiteren Rechtsanwalt in eine Rechtsanwalts GmbH umgegründet. § 17 Punkt 5. des Gesellschaftsvertrags der Rechtsanwalts GmbH lautet:
„Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Gesellschaftsvertrag, sowie überhaupt aus dem Gesellschaftsverhältnis wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen. Es wird ausdrücklich die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes bestehend aus drei Rechtsanwälten vereinbart. Die betroffenen Streitparteien können je einen Schiedsrichter nominieren. Die nominierten Schiedsrichter haben sich auf einen weiteren dritten Schiedsrichter, welcher zugleich die Stellung des Vorsitzenden hat, zu einigen. Im Nichteinigungsfall wird der dritte Schiedsrichter und zugleich Vorsitzende vom jeweiligen Präsidenten der österreichischen Rechtsanwaltskammer bestellt. Gegen Entscheidungen dieses Schiedsgerichtes ist eine Berufung an ein vom Präsidenten der oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer neu zu bestellendes Schiedsgericht bestehend aus drei Rechtsanwälten zulässig. Ein weiterer Instanzenzug wird ausdrücklich ausgeschlossen. Hinsichtlich der Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens wird auf die Bestimmungen der ZPO verwiesen.“
Die Rechtsanwalts GmbH ist aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage von den Beklagten Zahlung von 31.500 EUR. Er habe jedem Beklagten am 7. 10. 1999 in Erwartung einer dauerhaften Gesellschafterstellung 1,9 Mio S gezahlt. Er habe wegen Sachwuchers, Leistung ohne Geschäftsgrundlage, Wegfalls der Geschäftsgrundlage, vorsätzlicher Schädigung und ungerechtfertigter Bereicherung einen Rückzahlungsanspruch, den er mit dem eingeklagten Teilbetrag geltend mache.
Die Beklagten erhoben die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit unter Berufung auf die Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag der Rechtsanwalts GmbH.
Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit ab, weil die vorliegende Rechtsstreitigkeit von der Schiedsklausel umfasst sei.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers vermag keinen zulassungsrelevanten Fehler der Entscheidung der zweiten Instanz aufzuzeigen.
1. Die Auslegung einer Schiedsvereinbarung bildet nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO, wenn dem Gericht zweiter Instanz eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0044358 [T11, T12, T13, T19]).
2. Schiedsvereinbarungen sind als Prozesshandlungen (Prozessverträge) zu beurteilen. Zur Auslegung des Schiedsvertrags sind daher grundsätzlich die Vorschriften des Prozessrechts heranzuziehen, was aber nicht ausschließt, den von den Parteien mit der Schiedsgerichtsvereinbarung gemeinsam verfolgten Zweck, also die Parteiabsicht und die Grundsätze des redlichen Verkehrs, als Auslegungsmittel heranzuziehen (RIS-Justiz RS0045045; RS0018093; Hausmaninger in Fasching/Konecny² § 581 ZPO Rz 94 und 97). Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres - nach dem Parteienwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln (RIS-Justiz RS0018023). Der äußerste Wortsinn ist jedenfalls die Grenze für die Auslegung einer Schiedsgerichtsvereinbarung (RIS-Justiz RS0045066). Entscheidend für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung (RIS-Justiz RS0044997 [T1]). Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert (RIS-Justiz RS0044997 [T3]). Schiedsklauseln sind ausdehnend auszulegen (RIS-Justiz RS0045337).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Rechtsanwalts GmbH die Rechtsanwalts OEG fortsetzte und der Kläger nach den Feststellungen des Erstgerichts die Zahlungen leistete, um im Rahmen einer Rechtsanwaltsgemeinschaft dauerhaft mit den Beklagten tätig zu werden, ist die Auslegung des weiten Wortlauts (arg: Streitigkeiten „überhaupt aus dem Gesellschaftsverhältnis“) der Schiedsklausel unter Bedachtnahme auf ihren Zweck durch das Berufungsgericht nicht korrekturbedürftig. Dass die Streitteile einen übereinstimmenden anderen Willen hatten, konnte das Erstgericht nicht feststellen.
3. Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers führt der Umstand, dass die Rechtsanwalts GmbH beendet wurde, nicht zur Wirkungslosigkeit der Schiedsklausel. Es trifft zwar zu, dass eine in einem Vertragsverhältnis eingebaute Schiedsklausel als Nebenabrede zu beurteilen ist, die das rechtliche Schicksal des Hauptvertrags teilt und in der Regel ihre Daseinsberechtigung verliert, wenn die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen (RIS-Justiz RS0045294; Hausmaninger in Fasching/Konecny² § 581 Rz 108 f). Der Oberste Gerichtshof hat nämlich bereits ausgesprochen, dass die für Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis getroffene Schiedsabrede auch für Streitigkeiten gilt, die nach Aufhebung der Gesellschaft entstanden sind, wenn sie mit dem Gesellschaftsverhältnis zusammenhängen (3 Ob 797/29; JBl 1930, 18), was hier der Fall ist.
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