OGH 1Ob225/13i

OGH1Ob225/13i19.12.2013

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des Antragstellers F***** W*****, vertreten durch Dr. Michael Konzett, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die Antragsgegnerin Stadt Dornbirn, vertreten durch Simma Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 4 WRG (Streitwert: 17.545.968,15 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Rekursgericht vom 8. Oktober 2013, GZ 2 R 260/13w-17, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Dornbirn vom 30. August 2013, GZ 3 Nc 2/03d-13, ersatzlos aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens aufgetragen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit „Kaufs- bez. Dienstbarkeitsvertrag“ vom 15. 4. 1911 räumte der Rechtsvorgänger des Antragstellers im Eigentum eines Grundstücks der Gemeinde, nunmehr Stadt Dornbirn und Antragsgegnerin eine Servitut der Nutzung von Quell- und Grundwasser ein. Mit Bescheid vom 27. 9. 2002 setzte die als Wasserrechtsbehörde zuständige (§ 34 Abs 1 WRG) Bezirkshauptmannschaft zum Schutz der betroffenen Quellen Schutzzonen fest und gab (auch) dem Antrag des Antragstellers auf Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 WRG nicht Folge.

Mit dem am 6. 12. 2002 beim Erstgericht eingebrachten Antrag begehrte der Antragsteller die Festsetzung einer Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 4 WRG in der Höhe von zumindest 44.944.114,80 EUR. Das gerichtliche Verfahren wurde im Jahr 2013 fortgesetzt, nachdem die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Festsetzung von Schutzzonen in Rechtskraft erwachsen war. Der Antragsteller bezifferte seinen Entschädigungsanspruch nunmehr mit 17.545.968,15 EUR. Die Antragsgegnerin wendete die sachliche Unzuständigkeit des Erstgerichts ein. Der im Jahr 1911 geschlossene Vertrag enthalte eine Schiedsklausel.

Rechtliche Beurteilung

Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund ihres nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhalts zu ermitteln (RIS-Justiz RS0018023). Wird kein übereinstimmender Parteiwille festgestellt, so ist der Text der das Schiedsgericht betreffenden Vertragsbestimmung einer vernünftigen und den Zweck der Vereinbarung begünstigenden Auslegung zu unterziehen (aaO [T3]). Das Ergebnis der Auslegung richtet sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0045045 [T7]; RS0018023 [T6, T11]). Eine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung ist dem Rekursgericht, das den geltend gemachten Entschädigungsanspruch des Antragstellers als nicht von der Schiedsklausel erfasst ansah, jedoch nicht vorzuwerfen.

Richtig ist zwar, dass ein Schiedsgericht nach dem Wortlaut der Vereinbarung „in allen Streitfällen“ entscheiden soll. Diese vertragliche Regelung kann auf vernünftige Weise aber nur so interpretiert werden, dass sie aus dem vertraglichen Verhältnis zwischen Servitutsberechtigtem und -verpflichtetem resultierende privatrechtliche Streitigkeiten erfassen sollte, nicht jedoch für eine Rechtssache über die Festsetzung einer Entschädigung als Ausgleich für eine von den Vertragsparteien kaum vorhersehbare, etwa 100 Jahre nach dem Vertragsabschluss (1911), nach § 34 Abs 1 erster Satz WRG 1959 von der Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung hoheitlich angeordnete Beschränkung der Rechte einer Vertragspartei. Wie der Antragsteller im vorangegangenen Rekursverfahren über die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs klarstellte, macht er auch ausschließlich einen gesetzlichen Anspruch auf Entschädigung nach § 34 Abs 4 iVm § 117 Abs 4 WRG geltend. Das vom Rekursgericht erzielte Auslegungsergebnis ist demnach zumindest vertretbar, weshalb sich auch Überlegungen erübrigen, ob dieser in einem „streitigen Außerstreitverfahren“ (vgl RIS-Justiz RS0111543) geltend zu machende Anspruch auf Festsetzung einer Entschädigung nach dem WRG überhaupt schiedsfähig (vgl RIS-Justiz RS0045187) wäre.

§ 117 Abs 6 erster Satz WRG in der Fassung der WRG-Nov 2005, der die Zuständigkeit des Landesgerichts festsetzt, ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. 1. 2006 gestellt wurde (Art 1 Abs 9 Agrarrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl I 87).

Stichworte