OGH 6Ob16/84 (RS0045187)

OGH6Ob16/846.9.1984

Rechtssatz

Eigentliche Streitsachen der außerstreitigen Gerichtsbarkeit, in welchen einander die Parteien in gleicher Position gegenüberstehen wie im Prozess und die nur aus rechtspolitischen Erwägungen in das Verfahren außer Streitsachen überwiesen sind, sind schiedsfähig. Auf solche Schiedsvereinbarungen und die sich daran knüpfenden Schiedsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 577 ff ZPO entsprechend anzuwenden.

Normen

ZPO §577

6 Ob 16/84OGH06.09.1984

Veröff: RdW 1985,13 = NZ 1985,56 = EvBl 1985/52 S 242 = SZ 57/136

2 Ob 529/87OGH10.03.1987

Beisatz: Hier: Regelung der Jagdnutzung. (T1)

1 Ob 22/03xOGH29.04.2003

Vgl; Beisatz: Schiedsvereinbarungen sind unzulässig, bei denen das öffentliche Interesse so bedeutsam ist, dass die amtswegige Verfahrenseinleitung möglich oder geboten ist oder die amtwegige Beteiligung eines Vertreters der öffentlichen Interessen in Frage kommt bzw dass die Schiedsrichter eine Entscheidung oder Verfügung treffen müssten, die kraft ihrer Besonderheit nur ein mit staatlicher Autorität ausgestattetes Gericht fällen könnte. (T2); Beisatz: Soweit die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand zu verfügen und Vergleiche abzuschließen, sind sie auch befugt, sich dem Spruch eines Schiedsgerichts zu unterwerfen. (T3)

1 Ob 225/13iOGH19.12.2013

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19840906_OGH0002_0060OB00016_8400000_003

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