Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Welche Streitigkeiten von einer Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist aufgrund des nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhaltes der Schiedsvereinbarung zu ermitteln (7 Ob 551/85; 7 Ob 2097/96z = ZIK 1997, 60; RIS-Justiz RS0018023).
Wird die ursprüngliche Unwirksamkeit (Nichtigkeit) des Vertrages behauptet, dann besteht - sofern die Schiedsvereinbarung formgültig und inhaltlich bestimmt ist und soferne sie nicht ohnedies diesen Fall ausdrücklich regelt - die Schiedsgerichtsbarkeit auch für solche Streitigkeiten (Fasching Kommentar IV § 577 ZPO Anm 18; Rechberger/Melis in Rechberger ZPO² § 577 Rz 7; ZIK 1997, 60). Nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass die Parteien den Hauptvertrag einverständlich außer Kraft setzen, fällt die Schiedsklausel, die im Zweifel das rechtliche Schicksal des Hauptvertrages teilt, weg (ZIK 1997, 60; SZ 55/89, Fasching aaO). Diese Grundsätze stehen entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin nicht im Gegensatz zur Entscheidung SZ 18/151: In dieser Entscheidung wurde lediglich betont, dass aus § 583 ZPO weder geschlossen werden könne, dass die Wirksamkeit eines Schiedsvertrages immer nur durch richterlichen Ausspruch und niemals kraft Gesetzes erlöschen könne, noch, dass über den Eintritt des Erlöschens oder die Aufhebung des Schiedsvertrages immer in dem in § 584 ZPO vorgezeichneten Verfahren zu entscheiden sei. Die Entscheidungen der Vorinstanzen stehen daher im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wird nicht aufgezeigt.
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