OGH 2Ob29/07i

OGH2Ob29/07i14.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Heinz Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, sowie der auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin I*****, vertreten durch Prof. Dr. Strigl Dr. Horak Mag. Stolz Rechtsanwälte-Partnerschaft in Wien wegen EUR 865.411,49 sA über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 22. November 2006, GZ 1 R 190/06b-41, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht darf von den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts grundsätzlich nicht abgehen. Es ist jedoch dazu berechtigt, wenn das Erstgericht ohne mündliche Verhandlung entschieden und seine tatsächlichen Feststellungen nur auf Grund von Urkunden oder nur mittelbar aufgenommener Beweise getroffen hat (RIS-Justiz RS0044018). Da das Erstgericht hier aber seine Feststellungen nicht nur auf Urkunden, sondern auch auf die unmittelbare Einvernahme zumindest eines Zeugen gestützt hat, konnte das Rekursgericht - wie es bereits zutreffend ausgeführt hat - von diesen Feststellungen auch nicht abweichen (RIS-Justiz RS0044018 [T6]).

Welche Streitigkeiten von der Schiedsvereinbarung umfasst sind, ist auf Grund ihres - nach dem Parteiwillen auszulegenden - Inhalts zu ermitteln. Das Ergebnis der Auslegung eines Schiedsvertrags ist einzelfallbezogen und begründet in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage, sofern nicht eine unvertretbare Auslegung vorliegt (RIS-Justiz RS0018023 [T6], RS0044997 [T7], RS0044358 [T19]), von der hier nicht die Rede sein kann.

Die von der Rechtsmittelwerberin relevierten Gründe für die Zulässigkeit des außerordentlichen Revisionsrekurses stellen somit keine Rechtsfragen gemäß § 528 Abs 1 ZPO dar, weshalb das Rechtmittel zurückzuweisen war.

Stichworte