OGH 9Os111/76 (RS0096557)

OGH9Os111/7617.11.1976

Rechtssatz

Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Ermessensentscheidung, wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruht, mit anderen Worten das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Normen

StPO §23
StPO §33 A
StPO §292

9 Os 111/76OGH17.11.1976

Veröff: RZ 1977,107

9 Os 145/78OGH26.02.1979

Ähnlich; Veröff: RZ 1979/40 S 147

12 Os 53/79OGH19.12.1979

Veröff: EvBl 1980/116 S 355

9 Os 118/81OGH01.09.1981

nur: Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO das Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. (T1) <br/>Veröff: RZ 1982/8 S 15,35

10 Os 168/82OGH09.11.1982

Vgl auch; Veröff: EvBl 1983/115 S 407

13 Os 79/83OGH03.05.1983
10 Os 201/83OGH26.06.1984

nur: Die Überprüfung einer Ermessensentscheidung im Wege einer Beschwerde nach § 33 StPO ist nicht zulässig. (T2) <br/>Beisatz: Hier: Verhängung von Beugemitteln im Sinne des § 160 StPO. (T3) <br/>Veröff: EvBl 1985/31 S 121 = SSt 55/42 = JBl 1984,680 (Anmerkung Liebscher) = RZ 1985/9 S 43

10 Os 69/85OGH25.06.1985

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Verstoß gegen § 41 Abs 2 StPO. (T4)

15 Os 94/88OGH02.08.1988

nur T2; Veröff: EvBl 1988/147 S 730 = AnwBl 1989/98 (Graff) = RZ 1988/59 S 260

11 Os 64/89OGH08.08.1989

Vgl auch; nur T2

12 Os 94/89OGH21.09.1989

Vgl auch; Beisatz: Auf einer unrichtigen Rechtsansicht beruhende Ermessensentscheidungen sind einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zugänglich. (T5) <br/>Veröff: SSt 60/61

14 Os 100/89OGH30.08.1989

Vgl auch; Beisatz: Eine auf unrichtiger Rechtsauffassung beruhende Ermessensentscheidung kann Gegenstand der Feststellung einer Gesetzesverletzung nach §§ 33, 292 StPO sein. (T6) <br/>Veröff: SSt 60/53 = AnwBl 1990,398

15 Os 27/90OGH15.05.1990

Vgl auch; Beisatz: Die Ausübung des dem Gericht eingeräumten Ermessens unterliegt jedenfalls insoferne der rechtlichen Nachprüfung gemäß §§ 33, 292 StPO, als es darum geht, ob die in concreto hiefür maßgeblichen Kriterien verkannt wurden. (T7) Veröff: JBl 1990,730

15 Os 107/90OGH30.10.1990

Vgl auch; Beisatz: Die Nichtbeachtung der vom Gesetz vorgegebenen Beurteilungskriterien im Rahmen der Ermessensausübung verletzt das Gesetz. (T8)

13 Os 137/90OGH19.12.1990

nur T2; Veröff: EvBl 1991/90 S 386 = JBl 1991,599 (Entscheidung Steininger)

15 Os 149/90OGH07.02.1991

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Jedoch keine Entscheidung in der Sache selbst weil im Verfahren gemäß §§ 33, 292 StPO das vom Erstgericht geübte Ermessen nicht überprüft werden kann. (T9)

11 Os 117/91OGH29.10.1991

Vgl auch; Beis wie T6

13 Os 112/91OGH20.11.1991

Vgl auch; Veröff: EvBl 1992/72 S 302

13 Os 85/92OGH26.08.1992

Vgl auch; Veröff: RZ 1993/54 S 170

15 Os 65/93OGH19.08.1993

Vgl auch; nur T1; Beis wie T6; Beis wie T9

11 Os 79/94OGH19.07.1994

nur T2

13 Os 18/95OGH15.03.1995

Vgl auch; Beisatz: Überschreitung des nach § 23a Abs 2 SGG eingeräumten Ermessens durch gesetzwidrige Heranziehung vorwiegend generalpräventiver Erwägungen. (T10)

11 Os 64/02OGH01.10.2002

Beisatz: Hier: Verletzung der in § 149b Abs 2 Z 4 StPO normierten Begründungspflicht in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit der vom Gericht angeordneten Rufdatenauswertung. (T11)

13 Os 46/03OGH14.05.2003

Auch; Beis wie T4

12 Os 112/03OGH13.11.2003

Auch; Beisatz: Hier: Das Erstgericht ging rechtsfehlerhaft davon aus, gar nicht zur Ermessensübung befugt zu sein. (T12)

15 Os 177/03OGH22.04.2004

Auch; Beisatz: Hier: Entscheidung über einen Ablehnungsantrag. (T13)

12 Os 134/06gOGH25.01.2007

Vgl auch; Beisatz: Ermessensentscheidungen sind mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nicht zu bekämpfen, wohl aber Fehler der Begründung, die einem Nichtigkeitsgrund gleichstehen. (T14)<br/>Beisatz: Hier: Entscheidung der Ratskammer über einen Subsidiarantrag. (T15)

14 Os 120/08sOGH26.08.2008

Auch; Beisatz: Während im gesetzlichen Rahmen erfolgte Ermessensentscheidungen des Gerichts einer Nachprüfung aus § 23 Abs 1 StPO entzogen sind, kann die auf einer falschen Rechtsansicht beruhende Überschreitung des Ermessensspielraums - maW die Tatsache, dass das Gericht von einem ihm eingeräumten Ermessen nicht im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht hat - sehr wohl mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes angefochten werden. (T16)

12 Os 131/08vOGH02.10.2008

Beis wie T16

13 Os 73/16hOGH06.09.2016

Vgl auch; Beisatz: Ermessensentscheidungen sind der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde. (T17)<br/>Beisatz: Die Bestimmung (§ 39 GebAG) der einem Sachverständigen erwachsenen Kosten für die Arbeitsleistung von Hilfskräften (§ 30 Z 1 GebAG) ist eine richterliche Ermessensentscheidung. (T18)

12 Os 145/17sOGH11.12.2017

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Die neuerliche Verbindung von (analog § 27 StPO) getrennten Verfahren ist eine Ermessensentscheidung. (T19)

11 Os 66/19vOGH28.05.2018

Beis wie T17

12 Os 38/21mOGH24.06.2021

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

13 Os 29/22xOGH22.06.2022

Vgl; Beisatz: Entscheidungen über die Höhe von Geldbeträgen nach § 115 Abs 5 StPO und nach § 207a Abs 2 FinStrG sind richterliche Ermessensentscheidungen. Als solche sind sie der Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde. (T20)

Dokumentnummer

JJR_19761117_OGH0002_0090OS00111_7600000_002

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