OGH 15Os94/88 (15Os95/88)

OGH15Os94/88 (15Os95/88)2.8.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.August 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Hörburger, Dr. Reisenleitner und Hon.Prof. Dr. Brustbauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Anton H*** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SuchtgiftG (nF) und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Kreisgerichtes Korneuburg vom 17.März 1988, GZ 14 BE 103/88-3, und des Oberlandesgerichtes Wien vom 12.April 1988, AZ 25 Bs 181/88, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten sowie dessen ordnungsgemäß geladenec Verteidigers Dr. Bernhauser zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 8.April 1987, GZ 11 d Vr 737/86-38, wurde Anton H*** zu A I) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 SuchtgiftG (nF), zu A II) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG (nF) und zu B) des Vergehens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat Anton H*** in Langenzersdorf und Wien

zu A I): in der Zeit zwischen April 1985 und Juli 1986 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in großen Mengen, und zwar rund 767 Gramm Kokain, rund 455 Gramm Cannabisharz, rund 100 Gramm Marihuana und rund 25 Gramm Heroin, in Verkehr gesetzt, wobei er die Tat gewerbsmäßig beging;

zu A II): in der Zeit zwischen Ende 1983 und Ende Juli 1986 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SuchtgiftG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich rund 75 Gramm Cannabisharz und 30 bis 40 Gramm Kokain, erworben und besessen;

zu B): am 13.Jänner 1987 in Korneuburg vor dem Kreisgericht

Korneuburg in der Strafsache gegen Friedrich Z***, 11 e Vr 977/86,

Hv 90/86, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch

die Angaben: "Mir war bekannt, daß der Z*** Suchtgift

weitergegeben hat. Von mir hat der Z*** nichts bekommen .... Von

mir hat der Z*** nichts gekauft .... Das ist nicht richtig, das

ist eine Erfindung vom Z***, damit er sich belastet. Er hat von

mir nichts bekommen, weil ich nichts gehabt habe .... ich habe an

den Z*** kein Kokain verkauft" sowie durch die Beantwortung der Frage, ob er von Z*** mehr als 400.000 S für Kokain erhalten habe, mit den Worten: "Das habe ich nicht bekommen. Das ist nicht richtig" falsch ausgesagt.

Er wurde hiefür nach § 12 Abs 2 SuchtgiftG unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mehrfache Vorhaftzeiten wurden gemäß § 38 StGB angerechnet.

Bei der Strafbemessung hatte das Kreisgericht Korneuburg das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die erhebliche Überschreitung der Grenzmengen beim Kokain und den Umstand, daß H*** in einem Fall auch an einen Minderjährigen Suchtgift abgegeben hatte, als erschwerend gewertet, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Begehung des Vergehens nach § 16 Abs 1 SuchtgiftG (A II) vor Vollendung des 21. Lebensjahres und das reumütige Geständnis zu den Punkten A II) und B) des Schuldspruches.

Rechtliche Beurteilung

Vom Obersten Gerichtshof wurde dieses Urteil mit Entscheidung vom 8.April 1987, AZ 15 Os 88/87 bestätigt, wobei bei Erledigung der Berufung auch auf die beachtliche Menge der verfahrensgegenständlichen Suchtgifte besonders hingewiesen wurde. Diese Strafe verbüßt der Verurteilte derzeit im kreisgerichtlichen Gefangenenhaus Korneuburg. Das urteilsmäßige Strafende ist der 26.August 1988.

Mit Beschluß vom 17.März 1988, GZ 14 BE 103/88-3, lehnte das Kreisgericht Korneuburg die bedingte Entlassung des in Erstvollzug sich befindenden Strafgefangenen Anton H*** gemäß § 46 Abs 2 StGB im wesentlichen mit der Begründung ab, daß dieser nicht nur mit Haschisch, sondern auch mit den zu den sogenannten "harten Drogen" gehörenden Suchtgiften Heroin und Kokain gehandelt habe, der Handel mit harten Drogen jedoch einen besonderen Grund im Sinne des § 46 Abs 3 StGB darstelle, weshalb es erforderlich sei, aus generalpräventiven Erwägungen die gesamte Strafe zu vollziehen. Den gegen diesen Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg erhobenen Beschwerden des Verurteilten (ON 5) und der Staatsanwaltschaft Korneuburg (ON 4) gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 12.April 1988, AZ 25 Bs 181/88 (= ON 7) nicht Folge. Im Rahmen der "besonderen Gründe" des § 46 Abs 3 StGB in der nunmehr geltenden Fassung könnte auch eine außergewöhnliche Sozialschädlichkeit des Verhaltens des Verurteilten Beachtung finden, zumal weder der Gesetzestext noch die hiezu im Bericht des Justizausschusses zum Strafrechtsänderungsgesetz 1987 gegebenen Erläuterungen eine Berücksichtigung dieses Umstandes bei der bedingten Entlassung aus der zeitlichen Freiheitsstrafe ausschließen. H*** habe den Handel mit harten Drogen gewerbsmäßig aus reiner Gewinnsucht ausgeübt und nicht etwa bloß, um eine eigene Suchtmittelabhängigkeit zu finanzieren. Hierin seien unter Berücksichtigung des Umsichgreifens des überaus gewinnträchtigen Handels mit harten Drogen besondere Gründe im Sinne des § 46 Abs 3 StGB zu sehen, die eine bedingte Entlassung des Genannten aus generalpräventiven Erfordernissen nicht zulassen.

Gegen diese beiden Entscheidungen erhob die Generalprokuratur eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit dem Antrag, diese Beschlüsse wegen Verletzung des Gesetzes in der Bestimmung des § 46 Abs 3 StGB aufzuheben und dem Verurteilten den Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit nachzusehen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde hat folgenden Wortlaut:

"Die von den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz in den zitierten Entscheidungen vertretene Auffassung, daß Rechtsbrechern, welche das Verbrechen nach dem § 12 SuchtgiftG aus anderen Motiven als zur Finanzierung einer eigenen Suchtmittelabhängigkeit und in bezug auf sogenannte "harte Drogen" begangen habe, die bedingte Entlassung aus generalpräventiven Erwägungen versagt bleiben müsse, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 46 Abs 3 StGB. Danach ist die bedingte Entlassung aus der zeitlichen Freiheitsstrafe dann als generalpräventiv unzulässig anzusehen, wenn es aus "besonderen Gründen" der Vollziehung der ganzen, vom erkennenden Gericht ausgemessenen Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Im vorliegenden Fall kann nun weder vom Vorliegen "besonderer Gründe" im Sinne des § 46 Abs 3 StGB noch davon gesprochen werden, daß die Fortsetzung des Strafvollzuges bis zum urteilsmäßigen Strafende (am 26.August 1988) erforderlich wäre, um durch den bisherigen Strafvollzug noch nicht erzielte generalpräventive Wirkungen auszulösen.

Zum Begriff der "besonderen Gründe" nach § 46 Abs 3 StGB sei noch bemerkt, daß "besonders" wohl nur ein Umstand sein kann, der sich als nicht austauschbares, singularisierendes Element des konkreten, vom Vollzugsgericht zu beurteilenden Einzelfalles darstellt, nicht aber eine Tatsache, die zu den regelmäßigen, nur in seltenen Ausnahmsfällen ausbleibenden Begleitumständen eines gerichtlich strafbaren Verhaltens zählt oder gar erforderlich ist, um die gerichtliche Strafbarkeit überhaupt erst zu begründen. Als "besonders" kann überdies nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur ein Umstand angesehen werden, dem bei der Beurteilung eines konkreten Sachverhaltes nach dem jeweils anzuwendenden, hier rechtlich-moralischen Maßstab erhöhte, wenn nicht nur sogar ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Solche, einerseits durch erhöhte Intensität und andererseits durch ihre Eignung, den konkreten Einzelfall spezifisch zu charakterisieren, gekennzeichnete "besonderen Gründe" sind weder in der Tatsache, daß Anton Josef H*** als selbst nicht Süchtiger das Verbrechen nach § 12 SuchtgiftG unter anderem durch den Handel mit sogenannten harten Drogen (in übrigens nicht sonderlich großer Menge) begangen hat, noch darin zu sehen, daß er aus nicht weiter durch besondere Niedertracht oder Verwerflichkeit der Beweggründe gekennzeichneter Gewinnsucht gehandelt hat. Zu diesem Ergebnis gelangt man nicht zuletzt aus der Erwägung, daß dann, wenn man in diesen Umständen "besondere Gründe" im Sinne des § 46 Abs 3 StGB sähe, die bedingte Entlassung nur solchen Suchtgifthändlern gewährt werden könnte, die selbst süchtig sind und das Verbrechen nach § 12 SuchtgiftG nur in bezug auf "weiche Drogen" und aus altruistischen Motiven begangen haben. Man würde damit Kriterien aufstellen, die unter Berücksichtigung der sozialen Realität nur in überaus seltenen Ausnahmsfällen erfüllt sind. Auf diese Weise gelangte man in krassem Widerspruch zur Intention und zum Wortlaut des Gesetzes zum praktischen Ausschluß einer ganzen Tätergruppe aus dem Anwendungsbereich des Instituts des § 46 StGB. Dies umsomehr, als nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. 359 der Beilagen zur XVII. GP, Seite 12) die "besonderen Gründe" des § 46 Abs 3 StGB "vornehmlich" in der Person des Rechtsbrechers liegen sollen, während die - vor allem durch deren äußeren Hergang bestimmte - "Schwere der Tat" nur bei der bedingten Entlassung gemäß Abs 5 leg. cit. den Ausschlag geben soll. Hieraus ergibt sich, daß bei der Beurteilung der generalpräventiven Aspekte der bedingten Entlassung aus der zeitlichen Freiheitsstrafe nicht nur der - hier zugegebenermaßen hohe - Unrechts- und Schuldgehalt der geahndeten Tat, sondern auch das Verhalten des Täters vor und insbesondere auch nach derselben zu berücksichtigen sind. Demgemäß darf die bedingte Entlassung aus der zeitlichen Freiheitsstrafe wohl nur dann gesetzgemäß abgelehnt werden, wenn - bei einwandfreiem Vorleben und tadellosem Haftverhalten wie im vorliegenden Fall - der soziale Störwert der geahndeten Tat so hoch ist, daß er alle anderen Entscheidungskriterien gänzlich in den Hintergrund treten läßt. Ein solcher, atypisch hoher Schuld- und Unrechtsgehalt liegt bei Anton Josef H*** nicht vor und wird im Einklang mit der im Strafrechtsänderungsgesetz 1987 zum Ausdruck gekommenen Absicht des Gesetzgebers, die bedingte Entlassung zur Regel werden zu lassen, auch nur in seltenen Ausnahmsfällen anzunehmen sein. Die Feststellung, daß der Fall eines Rechtsbrechers durch "besondere Gründe" im Sinne der oben dargelegten Erwägungen nachteilig charakterisiert wird, reicht aber für sich allein noch nicht aus, um die Ablehnung der bedingten Entlassung aus der zeitlichen Freiheitsstrafe hinlänglich zu begründen. Die Verweigerung dieser Maßnahme muß vielmehr auch noch geeignet sein, der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Eine solche Wirkung kann wohl nur dann angenommen werden, wenn entweder auf Grund eines besonderen Aufsehens, das der betreffende Fall in einer breiten Öffentlichkeit erregt hat, oder auf Grund des sozialen Umfeldes des Täters anzunehmen ist, daß sein Schicksal bei anderen Personen, insbesondere bei solchen, die für die Begehung einschlägiger strafbarer Handlungen prädestiniert erscheinen, auf ein erhöhtes Interesse stößt und insoferne auch als beispielgebend angesehen wird. Nur dann, wenn - wofür im vorliegenden Fall allerdings jegliche Anhaltspunkte fehlen - diese Annahme gerechtfertigt erscheint, sind die generalpräventiven Voraussetzungen für die bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 oder 2 StGB als nicht erfüllt anzusehen. Beruft sich das Vollzugsgericht hingegen lediglich auf den bereits in der Strafbemessung zum Ausdruck gekommenen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, dann wiederholt es gleichsam nur die Strafbestimmung, was auf die Negierung des Wesens und der kriminalpolitischen Zielsetzung des Rechtsinstitutes der bedingten Entlassung, nämlich eine Änderung des Strafausspruches im Sinne einer Milderung zu bewirken (siehe Kunst, WK, Rz 3 zu § 46 StGB), hinausläuft.

Der Verurteilte hat die Strafe noch nicht zur Gänze verbüßt. Die Entscheidungen wirken sich sohin zu seinem Nachteil aus."

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach dem Wortlaut des § 46 Abs 3 StGB ist das Gericht bei jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung verpflichtet, einerseits "die Person des Rechtsbrechers, sein Vorleben, seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen und seine Aufführung während der Vollsteckung", somit spezialpräventive Faktoren zu berücksichtigen, andererseits aber hat es gleichermaßen auch zu prüfen, "ob es aus besonderen Gründen der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken", womit klargestellt ist, daß auch den Erfordernissen der Generalprävention gleichrangige Bedeutung zukommt.

Nach dem Bericht des Justizausschusses, auf den sich auch die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bezieht (359 der Beilagen zur XVII. GP Seite 12), sei "künftig lediglich zu berücksichtigen, ob es aus besonderen, vornehmlich in der Person des Täters gelegenen Gründen im Einzelfall der Vollstreckung des Strafrestes bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken". Die Generalprokuratur vermeint, daran anknüpfend, daß "die - vor allem durch deren äußeren Hergang bestimmte - 'Schwere der Tat' nur bei der bedingten Entlassung gemäß Abs 5 leg. cit. den Ausschlag geben soll".

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß bei einer bedingten Entlassung schon nach der Natur der Sache alle spezialpräventiven Umstände ohnedies zu berücksichtigen sind, ändert dies jedoch nichts daran, daß nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes auch alle einer bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe allenfalls entgegenstehenden generalpräventiven Faktoren ebenso zu prüfen sind. Wenn der Sinn des Gesetzes sich aus diesem selbst klar ergibt, verlieren Gesetzesmaterialien eine eigenständige Bedeutung als Mittel der Gesetzesinterpretation (Oberster Gerichtshof, verstärkter Senat zu § 39 StGB: SSt. 46/40). Der dem Bericht des Justizausschusses zu entnehmenden Ansicht, bei einer bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe sei "vornehmlich" auf in der Person des Täters gelegene Gründe abzustellen, kann demnach nicht gefolgt werden, umsoweniger den darauf aufbauenden, die Kriterien für die Ablehnung einer bedingten Entlassung aus einer zeitlichen Freiheitsstrafe - entgegen dem klaren Wortlaut des Gesetzes - noch weiter eineingenden Argumenten der Generalprokuratur.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, daß es sich beim Verbrechen nach § 12 SuchtgiftG durchwegs um schwere grenzüberschreitende Kriminalität, die zwangsläufig im Zusammenhang von (mindestens) mehreren Personen begangen werden muß, handelt. Auch im vorliegenden Fall hat der Verurteilte H*** die - nicht in Österreich hergestellten, sondern (von unbekannten anderen Tätern) auf verbotene Weise importierten - Suchtgifte im Handel (von anderen Personen) erworben und an eine Vielzahl von Menschen in Verkehr gesetzt. Dieser Umstand sowie das notorische Kommunikationswesen in der Suchtgift-"Szene" erweisen die Notwendigkeit, bei Prüfung der Möglichkeiten für eine bedingte Entlassung aus einer wegen eines Verbrechens nach § 12 SuchtgiftG verhängten (zeitlichen) Freiheitsstrafe auch den generalpräventiven Umständen - wie es nach dem Vorgesagten auch der klare Gesetzeswortlaut

vorsieht - gleichermaßen wie alle die Person des Täters betreffenden spezialpräventiven Momente zu berücksichtigen. Nicht außer Betracht bleiben kann hiebei auch, daß die Zahl der Suchtgifttoten im ersten Halbjahr 1988 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahre 1987 eine erschreckende Steigerung erfahren hat (in Österreich beträgt laut Mitteilung der für die Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität zuständigen Dienststelle des Bundesministeriums für Inneres die Zahl der Drogentoten in der ersten Hälfte des Jahres 1988 bereits 50 Menschen, während im gesamten Jahre 1987 49 Personen als Folge von Suchtgiftmißbrauch gestorben sind; ähnlich die Entwicklung in der Bundesrepublik Deutschland, wo die Zahl der Drogentoten im ersten Halbjahr 1988 gegenüber dem gleichen Zeitraum im Jahre 1987 um 79 % gestiegen ist).

Des weiteren kann der von der eingangs genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes abweichenden Ansicht der Generalprokuratur nicht beigetreten werden, daß die hier - nebst anderen Suchtgiften - in Rede stehenden "harten Drogen" keine "sonderlich große Menge" darstellen würden. Die Grenzmenge bei Kokain beträgt 15 Gramm (Foregger-Litzka, SGG2, Anm. IV zu § 12; Bittmann, Suchtgiftgesetz-Grenzwerte bei Heroin, RZ 1988 S 158 ff, hier: S 161). Die Einzeldosis beträgt bei diesem Suchtgift 0,05 bis 0,1 Gramm. Die hier urteilsmäßige Menge von 767 Gramm Kokain übersteigt diese Grenzmenge somit um mehr als das 51-fache und reicht für 7.670 bis 15.340 Einzeldosen. Auch bei Heroin ist die Menge von 25 Gramm als beträchtlich zu bezeichnen, da die Grenzmenge dieses besonders gefährlichen Suchtgiftes nach der Rechtsprechung bei 1,5 Gramm (NRsp 1988/181) liegt.

Nicht gefolgt werden kann auch der weiteren Ansicht der Generalprokuratur, daß der Verurteilte aus "nicht weiter durch besondere Niedertracht oder Verwerflichkeit der Beweggründe gekennzeichneter Gewinnsucht gehandelt" hätte. Dem steht entgegen, daß er durch 15 Monate hindurch gewerbsmäßig Suchtgifte an einen weit gestreuten Personenkreis - darunter auch an einen Minderjährigen - verteilt hatte.

Zutreffend haben daher die Gerichte in ihren ablehnenden Entscheidungen hervorgehoben, daß vorliegend besondere Gründe im Sinn des § 46 Abs 3 (nF) StGB gegeben sind, die aus generalpräventiven Erwägungen einer bedingten Entlassung des Verurteilten H*** entgegenstehen. Wenn die Generalprokuratur - wie erwähnt unter Zitierung des Berichtes des Justizausschusses zum StRÄG 1987 - die Ansicht vertritt, daß bei der bedingten Entlassung eines zu einer zeitlichen Freiheitsstrafe verurteilten Rechtsbrechers bei der Beurteilung der besonderen Gründe (iS d § 46 Abs 3 StGB), die einer bedingten Verurteilung allenfalls entgegenstehen, "vornehmlich" auf spezialpräventive, in der Person des Rechtsbrechers gelegene Gründe abzustellen sei und in diesem Zusammenhang hervorhebt, daß das Wort "besonders" nur ein Umstand sein könne", "der sich nicht als austauschbares, singularisierendes Element des konkreten ..... Einzelfalles" darstellt, somit auf einen "atypischen hohen Schuld- und Unrechtsgehalt" abstellt, ist diesen Ausführungen zu erwidern, daß dem Wortlaut des Gesetzes keineswegs zu entnehmen ist, daß bei der bedingten Entlassung generalpräventiven Erwägungen - soferne wie im vorliegenden Fall eine entsprechende Grundlage für deren Annahme gegeben ist - weniger Bedeutung zukommen sollte als den spezialpräventiven Umständen. Hinzu kommt, daß vorliegend der soziale Störwert der Tat im Hinblick auf die oben wiedergegebenen Mengen an "harten Drogen" und den vorgenommenen Verteilungsmodus tatsächlich sehr hoch ist.

Zutreffend ist es, daß nach der Intention des Gesetzgebers das Institut der bedingten Entlassung bei keinem Straftatbestand und auch bei keiner Tätergruppe aus generalpräventiven Erwägungen grundsätzlich ausgeschlossen sein soll (359 der Beilagen zur XVII. GP, Seite 12). Die Gerichte sind aber in den angefochtenen Beschlüssen ohnedies nicht von einer derartigen Ansicht - die nach dem Vorgesagten verfehlt wäre - ausgegangen. Demnach gehen auch jene Ausführungen in der Beschwerde fehl, die darauf abstellen, daß dann, wenn man in "diesen Umständen" (gemeint: Größe der Suchtgiftmengen, Art der Suchtgifte, besondere Niedertracht oder Verwerflichkeit beim Gewinnsüchtigkeitsmotiv) besondere Gründe iS des § 46 Abs 3 StGB sehen würde, nur "aus altruistischen Motiven" mit weichen Drogen handelnden Suchtgifthändlern eine bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe gewährt werden könnte.

Es ist aber der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes insoferne beizupflichten, als jene Ausführungen im Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg, wonach "der Handel mit harten Drogen .... einen besonderen Grund im Sinne des § 46 Abs 3 StGB" darstellt, der es notwendig macht, die gesamte Strafe zu vollstrecken, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken, der Handel mit derartigen harten Drogen bedarf einer konsequenten Ahndung, um präsumptive Täter von der Begehung derartiger Delikte nachhaltig abzuschrecken" (S 6 - 7 im Akt 14 BE 103/88 des Kreisgerichtes Korneuburg), für sich allein betrachtet, mit dem Gesetz nicht in Einklang stehen. Allerdings dürfen diese Passagen in der Beschlußbegründung nicht isoliert, sondern nur im Kontext gesehen werden. Liest man nämlich die ablehnende Entscheidung in ihrer Gesamtheit, dann ergibt sich, daß das Kreisgericht ohnedies von den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles ausgeht und keineswegs etwa darauf abstellt, apodiktische Thesen allgemeiner Art für jedweden Handel mit harten Drogen auszusprechen. Legitim allerdings ist es, angesichts der enormen Gefährlichkeit des immer mehr um sich greifenden Handels mit harten Drogen einen strengen Maßstab bei der Beurteilung des Kriteriums "besondere Gründe" iS des § 46 Abs 3 StGB aus generalpräventiver Sicht anzustellen. In diesem Zusammenhang ist es ohne gesetzliche Deckung und verfehlt - wie die Beschwerde ausführt - die generalpräventiven Voraussetzungen für die Verweigerung einer bedingten Entlassung derart zu beschränken, daß sie nur dann als erfüllt angesehen werden dürfen, wenn der Straffall ein besonderes Aufsehen in der Öffentlichkeit erregt hat, oder das Schicksal des Täters auf ein erhöhtes Interesse stößt und insoferne beispielgebend anzusehen ist. Im übrigen ist es allgemein bekannt, daß Entscheidungen in Suchtgiftstrafsachen in der "Szene" gar wohl aufmerksam verfolgt werden.

Berücksichtigt man, daß die dem Schuldspruch zugrundeliegenden Mengen an "harten Drogen" nach dem Vorgesagten geeignet waren, zehntausende Menschen mit Einzeldosen zu beteilen, dann erweist sich, daß die bedingte Entlassung des Verurteilten H*** von den Gerichten in erster und zweiter Instanz aus generalpräventiven Erwägungen zu Recht abgelehnt worden ist. Diese haben sich dabei durchaus im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten, und insoweit mit Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 33 StPO nicht bekämpfbaren Ermessens gehalten (Mayerhofer/Rieder2 ENr. 7 ff zu § 292 StPO). Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mußte daher ein Erfolg versagt werden.

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