OGH 13Os171/73 (RS0100825)

OGH13Os171/7322.3.1974

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. Eine solche (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtige Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen, sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen.

Normen

StPO §321 A
StPO §323 Abs2
StPO §345 Abs1 Z8

13 Os 171/73OGH22.03.1974

Veröff: SSt 45/9 = EvBl 1974/259 S 553

10 Os 143/79OGH24.10.1979

nur: Der Umstand, daß die Rechtsbelehrung unzulässigerweise, und zwar in einer ganz besonderen Breite eindringlich auf den konkreten Sachverhalt Bezug nimmt, stellt einen krassen Verstoß gegen das Gesetz dar; schlechthin eine Nichtigkeit begründet dies allerdings nicht. (T1) Beisatz: Hier: Anführen von Beispielen der Tatbegehung zu § 142 StGB. (T2)

10 Os 178/80OGH10.02.1981

Vgl auch

12 Os 110/82OGH02.09.1982

Ähnlich

12 Os 110/84OGH13.09.1984

nur: Eine solche (§ 345 Abs 1 Z 8 StPO) kommt unter derartigen Verhältnissen erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbelehrung durch die gegebenen Beispiele oder durch ein Vorgreifen auf die Lösung der Tatfrage die Eignung erlangt, bei den Geschwornen unrichtige Vorstellungen über die (konkret wesentliche) Rechtslage Eingang zu verschaffen, sie namentlich durch eine richtungsweisend fixierte Darstellung rechtlich bedeutsamer Tatsachen zu einer bestimmten - dieser Schilderung entsprechenden - rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts zu beeinflussen. (T3) Veröff: SSt 55/60

9 Os 118/84OGH25.09.1984

Vgl auch

11 Os 156/84OGH11.12.1984

Vgl auch; Beisatz: Der bloße Hinweis auf die besondere Bedeutung, die den Ausführungen eines Sachverständigen bei Beantwortung der Zusatzfrage (nach Unzurechnungsfähigkeit) beizumessen sei, kann auch von einem Laien nicht als Anleitung, dem Gutachten kritiklos zu folgen, aufgefaßt werden. (T4) Veröff: SSt 55/86

11 Os 4/96OGH21.05.1986

Vgl auch

9 Os 132/85OGH25.06.1986

Veröff: EvBl 1987/40 S 154

12 Os 87/86OGH21.08.1986

nur T3; Beisatz: Die Rechtsbelehrung darf keinesfalls eine Beweisführung oder Tatsachenfeststellungen enthalten (hier Nichtigkeit bejaht). (T5)

13 Os 128/86OGH09.10.1986

Vgl auch

15 Os 82/88OGH30.08.1988

Vgl auch

13 Os 101/91OGH19.02.1992

Beisatz: Ein rein rechnerischer Vergleich der tatverfangenen mit den im Gesetz (§ 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG) beschriebenen "großen" bzw "übergroßen" Suchtgiftmengen bewirkt keine Nichtigkeit. (T6)

12 Os 8/93OGH22.04.1993

Vgl auch

15 Os 73/93OGH26.08.1993

Vgl auch

14 Os 172/93OGH21.12.1993

Vgl auch

11 Os 67/94OGH28.06.1994

Vgl auch

13 Os 45/00OGH13.09.2000

nur T3

11 Os 107/01OGH14.12.2001

nur T3

11 Os 48/02OGH28.05.2002

nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die den Geschworenen erteilte schriftliche Rechtsbelehrung stellt einen Verstoß gegen das Gesetz dar, wenn sie die allein von den Geschworenen auf Grund freier Beweiswürdigung zu treffende Feststellung zur subjektiven Tatseite vorwegnimmt. (T7)

14 Os 17/02OGH28.05.2002

Gegenteilig; Beisatz: Eine Einflussnahme auf die Beweiswürdigung der Geschworenen ist unter dem Aspekt der Nichtigkeitsdrohung des § 345 Abs 1 Z 8 StPO unbeachtlich. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19740322_OGH0002_0130OS00171_7300000_002

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