Rechtssatz
Das Eingehen auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ist nicht Aufgabe der Rechtsbelehrung.
11 Os 132/78 | OGH | 10.10.1978 |
Beisatz: Keine Beweisführung und Feststellung in der schriftlichen Rechtsbelehrung. (T1) |
9 Os 86/85 | OGH | 29.05.1985 |
Beisatz: Selbst die bloße Anführung von Beispielen, welche auch nur den Anschein eines Eingehens auf den konkreten Sachverhalt erwecken können, hat tunlichst zu unterbleiben. (T2) |
11 Os 9/87 | OGH | 24.03.1987 |
Vgl auch; Beisatz: In der schriftlichen Rechtsbelehrung hat jede Bezugnahme auf die Besonderheiten des Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht, auf den Sachverhalt und auf die zu beurteilenden Beweisergebnisse zu unterbleiben. (T3) |
11 Os 88/87 | OGH | 21.07.1987 |
Beisatz: Weil Gegenstand der schriftlichen Rechtsbelehrung nur rechtliche, nicht aber auch tatsächliche Umstände sein können. (T4) |
12 Os 135/94 | OGH | 15.12.1994 |
Vgl auch; Beisatz: Die schriftliche Rechtsbelehrung hat sich grundsätzlich kasuistischer Erörterungen zur Vermeidung einer Beeinflussung der Beweiswürdigung der Geschwornen zu enthalten. (T5) |
14 Os 140/02 | OGH | 11.02.2003 |
Vgl auch; Beis ähnlich T3; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19730427_OGH0002_0110OS00014_7300000_001
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